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Vorhaben

Bündelung: Einrichtung von Deutschförderklassen- und kursen, Änderung SchUG und SchPflG

Bündelung: Einrichtung von Deutschförderklassen und Deutschförderkursen, Änderung des Schulunterrichtsgesetzes, Änderung des Schulpflichtgesetzes nachträglich gebündelt mit: Novelle der Lehrpläne für Volksschule und der Sonderschulen, der Lehrpläne der Neuen Mittelschule sowie der Lehrpläne der allgemein bildenden höheren Schulen, Schulreifeverordnung, Novelle der Lehrpläne für höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, der Lehrpläne der technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen, der Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule, der Lehrpläne der humanberuflichen Schulen, der Lehrpläne der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik sowie des Lehrplans der Polytechnischen Schule

2023
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2018

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2018

Nettoergebnis in Tsd. €: -146.196

Vorhabensart: Bundesgesetz

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

– Ergebnisse der Bildungsstandards-Testungen sowie von internationalen Vergleichsstudien weisen aus, dass Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund bzw. mit anderen Erstsprachen als Deutsch schwächere Ergebnisse erzielen als Schülerinnen und Schüler mit Deutsch als Erstsprache. Um in weiterer Folge sicherzustellen, dass diese Kinder und Jugendlichen über ausreichende Kompetenzen in den Schlüsselkompetenzen Lesen, Schreiben und Rechnen verfügen, um entsprechende Bildungsabschlüsse zu erreichen, am sozialen Leben angemessen teilnehmen und am Arbeitsmarkt langfristig bestehen zu können, soll die Deutschförderung für diese Zielgruppe neu ausgerichtet werden.
– Die Umsetzung der neuen Oberstufe ist ein umfangreiches Projekt: Alle Lehrpläne müssen auf Semesterlehrpläne umgestellt werden, die Schüler/innenverwaltung muss EDV-gestützt ablaufen und die unterschiedlichen Lernpfade berücksichtigen, die unterstützenden Begleitmaßnahmen müssen eingerichtet werden, und die unterschiedlichen Semestermodule müssen gezielt verwaltet werden. Bei einer so großen Umstellung der Unterrichtsorganisation vor Ort kann es zu Unsicherheiten bei der Einführung kommen. Mit dem Schulrechtsänderungsgesetz 2016 wurde die Möglichkeit geschaffen, den Beginn der Neuen Oberstufe für einzelne Schulstandorte für zwei Jahre aufzuschieben. In der Zwischenzeit hat sich gezeigt, dass an den Schulen weiterhin Unklarheiten und Unsicherheiten bei der Anwendung der neuen Bestimmungen bestehen.
– Schulpflichtverletzungen können für den Bildungsverlauf von jungen Menschen negative Auswirkungen haben. Zu diesem Zweck wurde im Jahr 2013 ein „Fünf-Stufen-Plan“ zur Sicherstellung der Erfüllung der Schulpflicht gesetzlich vorgesehen. Nach pädagogischer Unterstützung durch inner- und außerschulische Beratungssysteme ist als letzte Stufe die Verhängung einer Verwaltungsstrafe vorgesehen. Dieser „Fünf-Stufen-Plan“ hat sich in der Praxis als sehr aufwändig und im Hinblick auf die lange Dauer der jährlich rund 2.500 Verfahren als nicht effizient erwiesen.
Nachträgliche Bündelung:
– Novelle der Lehrpläne für Volksschule und der Sonderschulen, der Lehrpläne der Neuen Mittelschule sowie der Lehrpläne der allgemein bildenden höheren Schulen
Der Entwurf umfasst eine erste Lehrplannovelle, mit der die Deutschförderpläne in die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen, die Lehrpläne der Neuen Mittelschule, sowie die Lehrpläne für die allgemein bildenden höheren Schulen, Eingang finden und einen integrativen Bestandteil in den jeweiligen Lehrplänen darstellen sollen. Die Lehrplanverordnungen sollen ab dem Schuljahr 2019/2020 verbindlich zur Anwendung kommen. Für das Schuljahr 2018/2019 obliegt es der Schulleitung zu entscheiden, ob in den Deutschförderklassen nach dem jeweiligen Lehrplanzusatz oder dem jeweiligen Deutschförderplan zu unterrichten ist.
– Verordnung über die näheren Festlegungen betreffend das Vorliegen der Schulreife (Schulreifeverordnung)
Das Schulpflichtgesetz wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 35/2018 insofern geändert, als zusätzlich zur Ausweitung der Definition der Schulreife um die Kenntnisse der Unterrichtssprache ebenso verankert wurde, dass einheitliche Kriterien hinsichtlich der Feststellung der körperlichen und geistigen Reife durch eine Verordnung festgelegt werden sollen. Nunmehr werden Kriterien über die Feststellung und das Vorliegen der Schulreife im Sinne des § 6 Abs. 2b Z 2 des Schulpflichtgesetzes österreichweit einheitlich geregelt. Als Standards werden in dieser Verordnung insbesondere schulische „Vorläuferfähigkeiten“ festgelegt.
– Novelle der Lehrpläne für höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, der Lehrpläne der technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen, der Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule, der Lehrpläne der humanberuflichen Schulen, der Lehrpläne der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik sowie des Lehrplans der Polytechnischen Schule
Nach der bereits erfolgten Novelle der Lehrpläne für Volksschule und der Sonderschulen, der Lehrpläne der Neuen Mittelschule sowie der Lehrpläne der allgemein bildenden höheren Schulen sollen nunmehr in einem weiteren Schritt Deutschförderpläne auch im Lehrplan der Polytechnischen Schule und in den Lehrplänen der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen Eingang finden. Die Lehrplanverordnungen sollen ab dem Schuljahr 2019/2020 verbindlich zur Anwendung kommen, sodass für alle Schularten Deutschförderpläne bestehen.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Die Implementierung und Weiterentwicklung der Deutschförderklassen und Deutschförderkursen soll sicherstellen, dass Schülerinnen und Schüler mit mangelnder Kenntnisse der Unterrichtssprache frühzeitig und intensiv gefördert werden. Die Absicherung der Deutschkompetenzen stellt die Grundlage für die Beteiligung an allen Bildungsprozessen dar und bildet damit eine wesentliche Voraussetzung für Schulerfolg und spätere Integration in den Arbeitsmarkt. Damit soll die Anzahl der Bildungsabschlüsse erhöht bzw. die weitere Berufslaufbahn unterstützt werden.

Die Ausweitung der Individuellen Lernbegleitung mit BGBl. Nr. 96/2022 auf alle Schülerinnen und Schüler ab der 10. Schulstufe, die eine Frühwarnung erhalten haben, soll einen Beitrag zu Ziel 4.2. und 4.4 leisten.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Verbesserung der Deutschförderung für außerordentliche SchülerInnen durch die Bildung von Deutschförderklassen und Deutschförderkursen

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Förderung der außerordentlichen SchülerInnen [Stunden]

Istwert

20

Stunden

Zielzustand

20

Stunden

Datenquelle: SchUG

Ziel 2: Zielgruppenspezifische und treffsichere Gestaltung der Deutschfördermaßnahmen

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Passgenaue Deutschfördermaßnahmen für außerordentliche SchülerInnen [Stunden]

Istwert

20

Stunden

Zielzustand

20

Stunden

Datenquelle: SchUG

Ziel 3: Festlegung der Deutsch-Kompetenz als Schulreifekriterium

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Überprüfung Deutsch-Kompetenz als Schulreifekriterium iRd Schulreifefeststellung

Ausgangszustand 2018:

Derzeit werden Schülerinnen und Schüler, die grundsätzlich schulreif sind, aber über eine mangelnde Kenntnis der Unterrichtssprache verfügen, gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 SchUG als außerordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen und gemäß § 8e SchOG im Rahmen von Sprachförderkursen/Sprachstartgruppen so gefördert, dass sie im Anschluss dem Unterricht der betreffenden Schulstufe als ordentliche Schülerinnen und Schüler folgen können.

Zielzustand 2023:

Zum Zeitpunkt der Evaluierung werden Schülerinnen und Schüler, die über keine oder äußerst mangelhafte Kenntnis der Unterrichtssprache verfügen, als nicht schulreif eingestuft und einer Deutschförderklasse zugewiesen. Schülerinnen und Schüler, die über mangelnde Kenntnis der Unterrichtssprache verfügen, werden als schulreif mit außerordentlichem Status eingestuft und einem Deutschförderkurs zugewiesen.

Istzustand 2023:

Im Rahmen der Schulreifefeststellung wird, neben der geistigen und körperlichen Reife erhoben, ob Kinder über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen, um dem Unterricht der ersten Schulstufe folgen zu können. Zur Spracherhebung wird ein Orientierungs-Messinstrument (MIKA-O) zur freiwilligen Anwendung zur Verfügung gestellt. Ergibt sich auf Basis der Schulreifefeststellung eine fehlende oder sehr mangelhafte Sprachkompetenz in der Unterrichtssprache Deutsch und ist zu erwarten, dass die zukünftige Schülerin/der zukünftige Schüler auf Grund mangelnder Sprachkenntnisse dem Unterricht nicht folgen wird können, wird das Kind einer MIKA-D-Testung (Messinstrument zur Kompetenzanalyse Deutsch) unterzogen. Wird das vorläufige Ergebnis bestätigt, wird das Kind als außerordentlich eingestuft und einer Deutschförderklasse zur intensiven Förderung der Unterrichtssprache zugeordnet oder im Regelunterricht mit spezieller Förderung in Deutschförderkursen unterrichtet. Im Schuljahr 2020/21 besuchten 15.561 außerordentliche Schülerinnen und Schüler erstmals die Volkschule. Davon wurden 10.075 auf der ersten Schulstufe eingeschult. 5.486 der außerordentlichen Schulanfängerinnen und -anfänger besuchten aufgrund der mangelnden körperlichen, geistigen bzw. sozialen Reife die Vorschulstufe.

Datenquelle:
Schulpflichtgesetz

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 4: Sicherstellung der Erfüllung der Schulpflicht

Beschreibung des Ziels

Schülerinnen und Schüler nehmen ihre Schulpflicht wahr.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Sanktionsmechanismen bei Schulpflichtverletzung

Ausgangszustand 2018:

Administrativ aufwändiger 5-Stufen-Plan

Zielzustand 2023:

Klare Sanktionsmechanismen

Istzustand 2023:

Im Schulpflichtgesetz ist festgelegt, dass zur Hintanhaltung von Schulpflichtverletzungen zunächst von der Schule geeignete Maßnahmen zu setzen sind (Ursachenfeststellung, Verwarnung, Vereinbarungen mit Schüler/innen und Erziehungsberechtigten). Bei mehr als dreitägigem ungerechtfertigten Fernbleiben ist die Schulpflichtverletzung jedenfalls zur Anzeige zu bringen. Damit ist sichergestellt, dass bei Schulpflichtverletzungen unmittelbar effektive Maßnahmen ergriffen werden, damit ein ungerechtfertigtes Fernbleiben von der Schule, das die Gefahr von Bildungslaufbahnverlusten für die/den betroffene/n Schüler/in in sich birgt, unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten möglichst rasch aufgearbeitet und beendet wird.

Datenquelle:
Schulpflichtgesetz

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 5: Optimierung der Oberstufe

Beschreibung des Ziels

Die Organisation der Neuen Oberstufe entspricht den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrpersonen.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Evaluationsbericht zur Neuen Oberstufe liegt vor

Ausgangszustand 2018:

Diffuse Rückmeldungen aus dem System hinsichtlich Anpassungsbedarf der Neuen Oberstufe

Zielzustand 2023:

Eine fundierte Grundlage für die Optimierung der Neuen Oberstufe liegt vor

Istzustand 2023:

Die Evaluationsergebnisse zeigten einerseits Schwierigkeiten in der Implementierung (z.B. in der Dokumentation von Semesterprüfungen), andererseits aber auch konkreten Adaptionsbedarf bei einzelnen rechtlichen Regelungen (z.B. Aufsteigen, Wiederholung von Semesterprüfungen, Individuelle Lernbegleitung (ILB) für alle Schüler/innen ab der 10. Schulstufe). Mit BGBl. I Nr. 19/2021 und BGBl. I Nr. 96/2022 wurden gesetzliche Anpassungen vorgenommen, mit denen das Aufsteigen und die Wiederholung von Semesterprüfungen neu geregelt und die ILB für alle eingeführt wurden. Zudem wurde die Entscheidung über die semestrierte Oberstufe in die Schulautonomie gelegt.

Datenquelle:
Evaluationsbericht der Universität Graz (Endbericht 2020)

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Objektive und transparente Feststellung des außerordentlichen Status bzw. in weiterer Folge des Ausmaßes der Deutschförderung

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 2
Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Zur standardisierten Feststellung des außerordentlichen Status sowie in weiterer Folge zur Zuweisung zu einer spezifischen Fördermaßnahme (Deutschförderklasse oder Deutschförderkurs) wird ein bundesweit einheitliches standardisiertes Sprachstandsfeststellungsinstrument entwickelt.
Dieses Verfahren ist bei der Aufnahme in der Schule sowie in weiterer Folge jeweils am Ende eines Semesters durchzuführen, so dass eine objektive und transparente Entscheidung über die Aufnahme sowie den Verbleib in der Maßnahme bzw. Überführung in die nächste Fördermaßnahme oder den ordentlichen Status getroffen werden kann.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Entwicklung von Lehrplänen für die Deutschförderklassen

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 2
Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Für die neu einzurichtenden Deutschförderklassen sind Lehrpläne zu entwickeln, die auf die Dauer von einem Semester ausgerichtet sind. Diese Lehrpläne sind für 4-Jahres-Blöcke zu erlassen – also für die Grundschule (1. bis 4. Schulstufe) und die Sekundarstufe I (5. – 8. Schulstufe). In der Sekundarstufe II ist auf die unterschiedliche Ausbildungsdauer der einzelnen Schularten (9. – 13. Schulstufe) Bedacht zu nehmen. Das Ausmaß der Deutsch-Stunden soll in der Grundschule 15 Stunden, in der Sekundarstufe I und Sekundarstufe II 20 Stunden betragen.
Durch die Bündelung erfolgt die Konkretisierung dieser Maßnahme in Form der nun entwickelten Deutschförderpläne für alle Schularten. Die überwiegende Anzahl der Stunden in den Deutschförderklassen ist für den Erwerb der deutschen Sprache im Fach „Deutsch in der Deutschförderklasse“ vorgesehen. Die Lehrpläne orientieren sich in ihren Ansprüchen an den sprachlichen Kompetenzen, die für das Folgen des Unterrichts in der jeweiligen Schulform notwendig sind. Die verbleibende Anzahl der Stunden steht laut Stundentafel für die übrigen Fächer (Religion bzw. weitere Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen) der jeweiligen Schulstufe zur Verfügung, in denen ebenfalls auf geeignete Weise Deutschlernsequenzen vermittelt werden sollen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Zwischenevaluierung der Neuen Oberstufe

Beitrag zu Ziel 5

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Möglichkeit des Aufschiebens des Beginns der Neuen Oberstufe wird um zwei weitere Jahre bis spätestens 01.09.2021 verlängert. Weiters wird es Schulen, die die Neue Oberstufe bereits umgesetzt haben, ermöglicht, von der neuen Rechtslage auf die zuvor geltende Rechtslage umzustellen. Bis Ende 2019 wird anhand der bestehenden Neuen Oberstufen eine Evaluierung durchgeführt, um für alle Schulen bis 01.09.2021 optimierte rechtliche Rahmenbedingungen bereitzustellen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Schaffung klarer Sanktionsmechanismen bei Schulpflichtverletzungen

Beitrag zu Ziel 4

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Ermächtigung der Schulleitung oder einer von dieser beauftragten Person zur Setzung effektiver sowie spezialpräventiver Sofortmaßnahmen (insbesondere Verwarnung)
Verhängung einer Verwaltungsstrafe bei ungerechtfertigtem Fernbleiben vom Unterricht an mehr als drei Schultagen oder je nach konkreter Situation bei (zeitlich) geringerer, aber schwerwiegender Schulpflichtverletzung, der eine gezielte Maßnahme/Verwarnung vorangegangen ist
Festlegung einer generalpräventiven Mindestverwaltungsstrafe von 110 Euro

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Festlegung von bundesweit einheitlichen Kriterien zur Feststellung der Schulreife

Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Kriterien für das Vorliegen der körperlichen und geistigen Reife werden in vier Kategorien unterteilt. Durch die Schulleitung ist anhand dieser Merkmale zu diagnostizieren, ob das Kind in der Lage ist, der ersten Schulstufe zu folgen, ohne körperlich oder geistig überfordert zu sein. Ob der Entwicklungsstand erreicht ist, der es dem Kind ermöglicht, sich die entsprechenden Kulturtechniken anzueignen und den Lernprozess in der Gruppe zu vollziehen, muss im Einzelfall bestimmt werden. Es ist die Schulreife anhand aller dieser Kriterien in Gesamtschau festzustellen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2018 - 2022
2018
2019
2020
2021
2022

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

-146.196

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

144.795

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

121.899

Tsd. Euro

Plan

144.795

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

24.297

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

146.196

Tsd. Euro

Plan

144.795

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

144.795

Tsd. Euro

Ergebnis

-10.721

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

10.618

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

8.936

Tsd. Euro

Plan

10.618

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

1.785

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

10.721

Tsd. Euro

Plan

10.618

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

10.618

Tsd. Euro

Ergebnis

-32.869

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

32.554

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

27.407

Tsd. Euro

Plan

32.554

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

5.462

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

32.869

Tsd. Euro

Plan

32.554

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

32.554

Tsd. Euro

Ergebnis

-33.527

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

33.206

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

27.956

Tsd. Euro

Plan

33.206

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

5.571

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

33.527

Tsd. Euro

Plan

33.206

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

33.206

Tsd. Euro

Ergebnis

-34.198

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

33.870

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

28.515

Tsd. Euro

Plan

33.870

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

5.683

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

34.198

Tsd. Euro

Plan

33.870

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

33.870

Tsd. Euro

Ergebnis

-34.881

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

34.547

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

29.085

Tsd. Euro

Plan

34.547

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

5.796

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

34.881

Tsd. Euro

Plan

34.547

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

34.547

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Bei der Erstellung der WFA wurden Kosten für die Einführung der Deutschförderklassen und Deutschförderkurse dargestellt, die einerseits den Transferaufwand für Landeslehrpersonen und andererseits den Personalaufwand für Bundeslehrpersonen betrafen. Auf der anderen Seite wurden die aufgrund des gleichbleibenden Lehrpersonalbedarfs im Ergebnis gleich hohen Kosten für die wegfallenden Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse als Einsparung angesetzt.
Die Deutschförderklassen und Deutschförderkurse wurden ab dem Schuljahr 2018/19 planmäßig kostenneutral umgesetzt. Die Annahmen waren zutreffend und es ist tatsächlich zu keinen finanziellen Auswirkungen durch die Einführung der Deutschförderklassen und Deutschförderkurse gekommen. Die Bedeckung konnte planmäßig durch die Einsparungen aus dem Wegfall der Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse in der UG30 durchgeführt werden. Mehrbedarfe für die Deutschförderung, die sich durch die Aufnahme von vertriebenen Kindern und Jugendlichen aus der Ukraine ab dem Jahr 2022 ergaben, wurden durch gesonderte „Förderstundenpakete“ bedeckt.
Für die Länder gab es wie geplant keine finanziellen Auswirkungen, da der Aktivitätsaufwand für das Landeslehrpersonal vom Bund gemäß § 4 FAG 2017 refundiert wird.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Kinder und Jugend
Gesamtwirtschaft
Konsumentenschutzpolitik
Soziales
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt
Unternehmen
Verwaltungskosten für Bürger:innen
Verwaltungskosten für Unternehmen

Kinder und Jugend

Subdimension(en)

  • Schutz sowie Förderung der Gesundheit, Entwicklung und Entfaltung junger Menschen (bis 30 Jahre)

Die Schülerinnen und Schüler werden entlang ihrer Talente und Begabungen bestmöglich gefördert. Die weiterentwickelte Oberstufe bietet den Rahmen dafür.
Bei der Einführung der Deutschfördermaßnahme 2018 befanden sich in den allgemein bildenden Pflichtschulen rund 35000 außerordentliche Schülerinnen und Schüler in Deutschfördermaßnahmen. In den folgenden Jahren war die Anzahl der Schülerinnen etwas niedriger (SJ 2019/20: 30.883; SJ 2020/21: 31.482; SJ 2021/22: 32.694). Mit dem Beginn des Ukraine-Krieges gab es einen deutlichen Anstieg der ao. Schülerinnen und Schüler. Im SJ 2022/23 befanden sich 45.757 Schülerinnen und Schüler in der Deutschfördermaßnahme.

Gesamtbeurteilung

– Ziel 1: Je nach Intensität des Deutschförderbedarfs erhalten Schülerinnen und Schüler Deutschförderung in Deutschförderklassen (15-20 Wochenstunden) oder Deutschförderkursen (6 Wochenstunden). Während mit Einführung der Maßnahme sowohl die Anzahl der außerordentlichen Schülerinnen und Schüler als auch das Verhältnis der Schülerinnen und Schüler in Deutschförderklassen und -kursen einige Jahre sehr stabil waren, änderte sich das mit Ausbruch des Ukraine-Krieges deutlich. Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler in der APS erhöhte sich z.B. zwischen 2020/21 und 2022/23 von 31.482 auf 45.757. Der Schwerpunkt der Schülerinnen und Schüler verlagerte sich von den Deutschförderkursen auf die Deutschförderklassen (20/21: 18.023:13.459; 22/23: 20.549:25.208).
– Ziel 2: Durch die Entwicklung und Bereitstellung von MIKA-D ist eine standardisierte und österreichweit einheitliche treffsichere Zuweisung in das geeignete Deutschförderformat sichergestellt. Je nach Förderbedarf werden Schülerinnen und Schüler daher einer Deutschförderklasse (intensive Förderung im Ausmaß von 15 bis 20 Wochenstunden) oder einem Deutschförderkurs (Förderung im Ausmaß von 6 Wochenstunden) zugewiesen. Laut Evaluation wünschen sich Lehrerinnen und Lehrer, dass die Schülerinnen und Schüler länger in Deutsch gefördert werden können und die Deutschfördermaßnahmen zu kurz greifen. Dies zeigen auch die Übertrittsquoten vom außerordentlichen in den ordentlichen Status. Im vierten Semester befanden sich im Schuljahr 2021/22 31,6% jener Schülerinnen und Schüler, die zugleich erstmals aufgenommen wurden, in einer Deutschfördermaßnahme. Um die Förderung der Schülerinnen und Schüler auch im ordentlichen Status zu unterstützen, stellt die Regierung den Volkschulen seit dem Schuljahr 2022/23 dafür vier Millionen Euro pro Schuljahr zur Verfügung. Um mehr Flexibilität bei der Umsetzung der Deutschförderklassen sicherzustellen, wurden mit der Möglichkeit der unterjährigen Testung in Deutschförderklassen mehr Ressourcen für Gruppenteilungen (10 Mio. für Gruppenteilungen in DFKL) zur Verfügung gestellt.
– Ziel 3: Mit Einführung von §4 Abt.2 lit.a oder Abs.5 SchUG wird im Zuge der Schulreifeüberprüfung zwischen altersgemäßer Sprachentwicklung und mangelnde Kenntnis der Unterrichtssprache unterschieden und ermöglicht so eine passgenaue weitere Förderung. Ergebnisse aus den Schulreifefeststellungen liegen dem BMBWF nicht vor. Begründung: Die Schulreifefeststellung jedes einzelnen Kindes wird von der Schulleiterin, dem Schulleiter und/oder einer am Schulstandort nominierten Lehrperson durchgeführt. Die Einschätzung, ob ein Kind auf Grund fehlender sprachlicher Kompetenzen dem Unterricht der ersten Schulstufe folgen wird können oder nicht, obliegt der durchführenden Person auf Basis der Ergebnisse der Schulreifefeststellung. Diese Ergebnisse bilden letzten Endes die Entscheidungsgrundlage dafür, ob ein Kind der MIKA-D-Testung unterzogen wird oder nicht. Erst das Ergebnis der MIKA-D-Testung gibt Auskunft darüber, ob eine besondere Förderung im sprachlichen Bereich notwendig ist (Deutschförderklassen, Deutschförderkurse). Die einzelnen Ergebnisse liegen am Schulstandort auf. Bei Volksschulen handelt es sich um Landesschulen. Die zuständige Behörde zur Erhebung der eingeforderten Ergebnisse ist die jeweilige Bildungsdirektion.
– Ziel 4: Die Neue Oberstufe wurde evaluiert. Ein Evaluationsbericht der Universität Graz liegt vor. Die Ergebnisse der Evaluation wurden in Gesetzesnovellen zur Weiterentwicklung der Oberstufe berücksichtigt (BGBl. I Nr. 19/2021 und BGBl. I Nr. 96/2022).
– Ziel 5: Durch den neuen, klaren Sanktionsmechanismus bei Schulpflichtverletzungen ist sichergestellt, dass unmittelbar effektive Maßnahmen ergriffen werden, damit ein ungerechtfertigtes Fernbleiben von der Schule, das die Gefahr von Bildungslaufbahnverlusten für die/den betroffene/n Schüler/in in sich birgt, unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten möglichst rasch aufgearbeitet und beendet wird.


Verbesserungspotentiale

Die Evaluation hat ergeben, dass die Flexibilisierung der Maßnahme die Umsetzung an den Schulen verbessern würde. Mit der Möglichkeit in Deutschförderklassen während des Semesters zu testen, wurde eine solche Flexibilisierung im SJ 2022/23 eingeführt. Es wird empfohlen den MIKA-D-Test während des Semesters dann durchzuführen, wenn bei einer Schülerin bzw. einem Schüler eine deutliche Verbesserung der Deutschkompetenz im Unterricht beobachtet werden kann. Erreicht die Schülerinnen bzw. der Schüler das MIKA-D Ergebnis mangelhaft oder ausreichend, kann sie bzw. er sofort in die neue Maßnahme wechseln. Insgesamt soll der MIKA-D Test nicht öfter als dreimal im Semester durchgeführt werden. Die MIKA-D-Ergebnisse bleiben dabei an den Schulen, eine Begleitung und Qualitätssicherung der Umsetzung erfolgt durch die Bildungsdirektionen.

Die Evaluationsergebnisse zeigten einerseits Schwierigkeiten in der Implementierung (z.B. in der Dokumentation von Semesterprüfungen), andererseits aber auch konkreten Adaptionsbedarf bei einzelnen rechtlichen Regelungen (z.B. Aufsteigen, Wiederholung von Semesterprüfungen, Individuelle Lernbegleitung (ILB) für alle Schüler/innen ab der 10. Schulstufe). Mit BGBl. I Nr. 19/2021 und BGBl. I Nr. 96/2022 wurden gesetzliche Anpassungen vorgenommen, mit denen das Aufsteigen und die Wiederholung von Semesterprüfungen neu geregelt und die ILB für alle eingeführt wurden. Zudem wurde die Entscheidung über die semestrierte Oberstufe in die Schulautonomie gelegt.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.


Weiterführende Informationen