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Vorhaben

Bündelung: Bundesgesetz zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen und Richtlinien sowie Übertragungsverordnung COVID-19-Unterstützung-Armut

2023
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2020

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2022

Nettoergebnis in Tsd. €: -63.223

Vorhabensart: Bundesgesetz

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Die Folgen wirtschaftlicher Krisen – wie auch die Folgen der COVID-19-Pandemie – treffen einkommensschwache und vulnerable Menschen wie Mindestsicherungs- bzw. Sozialhilfebezieher:innen zeitverzögert und sind aktuell daher noch nicht in ihrem vollen Ausmaß sichtbar. Dies liegt einerseits darin begründet, dass die Existenzsicherung in Krisen häufig zunächst noch über vorgelagerte Systeme erfolgt oder vorrangig etwa noch Maßnahmen greifen, die zur Abfederung der unmittelbarsten Krisenfolgen getroffen wurden (z. B. die temporäre Erhöhung der Notstandshilfe).
Die COVID-19-Pandemie hat nicht nur die Wirtschaft in eine schwere Krise geführt, sie hinterlässt auch deutliche Spuren im sozialen Gefüge, die im Verlauf der Krise sehr bald sichtbar wurden und die sowohl die Gesellschaft als auch die sozialen Strukturen vor große Herausforderungen stellen. Studien zu den sozialen Folgen der Krise, die bereits im ersten Pandemiejahr erstellt wurden, – s. dazu Fuchs, Heitzmann, Mayrhuber et al. (2020), BMSGPK (Hrsg.), „COVID-19: Analyse der sozialen Lage in Österreich“ sowie Dawid, Evelyn (2020): „Armutsbetroffene und die Corona-Krise. Eine Erhebung zur sozialen Lage aus Sicht von Betroffenen“ – haben ergeben, dass sich die Einkommens- und Lebensbedingungen auch für Bevölkerungsgruppen verschlechterten, die bisher nicht von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht waren: Hohe Arbeitslosigkeit und damit einhergehende Einkommenseinbußen, Verlust von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, die oft für ein Leben über der Armutsgefährdungsschwelle gesorgt haben, Ein-Personen-Unternehmen oder Solo-Selbständige, die ohne Aufträge und Absicherung durch die Arbeitslosenversicherung kein soziales Netz außer der Sozialhilfe haben, etc. … . Gleichzeitig kann aufgrund der Arbeitsmarktlage nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Situation von Personen, die schon vor der Krise benachteiligt waren (Langzeitarbeitslose, Beziehende von Sozialhilfe und Mindestsicherung, Personen mit Behinderungen oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen etc. …) rasch nachhaltig verbessern wird. Umso mehr sind Mindestsicherungs- bzw. Sozialhilfebezieher:innen in der anhaltenden COVID-19-Pandemie auf zusätzliche finanzielle Hilfen angewiesen, die im COVID-19-Gesetz-Armut verankert sind (StF. BGBl. I Nr. 135/2020). Die Rahmenvorgaben für die Gewährung dieser Zuwendungen werden gemäß § 7 leg. cit. in Richtlinien festgelegt. Auf dieser Grundlage gelangten im Jahr 2021 Zuwendungen in Höhe von insgesamt 34 Mio. Euro für Kinder und Energiekostenzuschüsse zur Auszahlung (BGBl. I Nr. 135/2020 idF BGBl. I Nr. 58/2021). Mit weiteren Novellen des COVID-19-Gesetzes-Armut (BGBl. I Nr. 250/2021 und BGBl. I Nr. 17/2022) wurde infolge von starken Preisanstiegen in den Bereichen Basisversorgung und Energie die Bereitstellung weiterer Mittel für 2022 von insgesamt 44 Mio. Euro für diese Zielgruppe beschlossen. Damit soll ein Beitrag zu einem Ausgleich dieser, in der COVID-19-Krise zusätzlich aufgetretenen Mehrbelastungen geleistet werden (s. 5c Abs. 2 und 3 COVID-19-Gesetz-Armut, BGBl. I Nr. 135/2020 idF BGBl. I Nr. 17/2022). Im Jahr 2022 sollen konkret Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungshaushalte mit einem „Teuerungsausgleich“ (300 Euro pro Haushalt) bei der Bewältigung gestiegener Lebenshaltungskosten, insbesondere beim Heizen, unterstützt werden.

Mit den Zuwendungen in den Jahren 2021/2022 sollen rund 80.000 Kinder bzw. rund 100.000 Haushalte, die im Bezug von Leistungen der Mindestsicherung, Sozialhilfe oder einer in Ausführung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes (SH-GG) gewährten, gleichzuhaltenden Leistungen stehen, finanziell unterstützt werden.

Mit der Auszahlung der Zuwendungen können die Länder betraut werden (§ 6 leg. cit). Entsprechend wird die Abwicklung von Zuwendungen gemäß §§ 1, 5a Abs. 1 Z 1 und 5c Abs. 2 COVID-19-Gesetz-Armut nach Maßgabe der vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erlassenen Richtlinien dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land zur Besorgung in seinem Namen übertragen (Verordnung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 B-VG).

Die Datenhoheit zu den mindestsicherungs- bzw. sozialhilfebeziehenden Haushalten liegt bei den Ländern.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Die Bundesregierung hat es sich durch verschiedene Maßnahmen zum Ziel gesetzt, den Anteil von armutsgefährdeten Menschen in einem ersten Schritt zu halbieren. Die Einmalzahlungen für Haushalte mit Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsbezug im Rahmen des COVID-19-Gesetz-Armut (Kinderzuwendungen, Energiekostenzuschuss, Teuerungsausgleich) stellten einen wichtigen Beitrag zur finanziellen Unterstützung armutsgefährdeter Haushalte in Krisenzeiten – und damit zur Erreichung dieses Ziels – dar. Im Hinblick auf die Auswirkungen des Vorhabens auf die Pro-Kopf-Nettoeinkommen der Europa-2020-Sozialzielgruppe kann festgehalten werden, dass mit den Zuwendungen an Sozialhilfe- und Mindestsicherungshaushalte zu einer Verbesserung der Einkommenssituation dieser Haushalte beigetragen werden konnte. Die Zuwendungen trugen insofern insbesondere zur Erfüllung des SDG-Ziels 1 („Keine Armut“; dabei insbesondere zu den Unterzielen 1.1. und 1.2.) bei.

Die Pandemie hatte erhebliche Auswirkungen auf die finanzielle Situation von Personengruppen, die bereits vor dem Eintritt der Krise armutsbetroffen bzw. armutsgefährdet waren. Durch sie sind soziale Ungleichheiten für die Betroffenen noch stärker spürbar geworden. Finanzielle Hilfen sind für vulnerable Personengruppen gerade in Krisenzeiten ein wichtiger Beitrag dazu, bestehende Einkommensungleichheiten nicht weiter zu verschärfen und die soziale und wirtschaftliche Inklusion der Betroffenen zu fördern. Mit den durch das COVID-19-Gesetz-Armut gewährten Zuwendungen wird daher auch die Erreichung des SDG-Ziels 10 („Weniger Ungleichheiten“; dabei insbesondere das Unterziel 10.2.) der Agenda 2030 unterstützt.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Linderung der finanziellen und sozialen Folgen der COVID-19-Krise

Beschreibung des Ziels

Mit der Bereitstellung von zusätzlichen Mitteln soll der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Länder durch geeignete und bedarfsgerechte Maßnahmen dafür Sorge tragen, dass Mindestsicherungs- bzw. Sozialhilfebezieher:innen von den finanziellen und sozialen Folgen der Pandemie nicht noch stärker betroffen sind. Die Landesbehörden zahlen nach den Rahmenvorgaben der „Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen an Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsbezieher:innen gemäß dem COVID-19-Gesetz-Armut“ und nach entsprechender Betrauung im Sinne des Art. 104 B-VG Zuwendungen für Kinder, Energiekostenzuschüsse und einen Teuerungsausgleich aus.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Unterstützte Kinder in Haushalten mit Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsbezug [Anzahl]

Istwert

n.v.

Anzahl

Zielzustand

80.000

Anzahl

Datenquelle: Abrechnungen der Länder (Anzahl der Begünstigten, eingesetzte Mittel)

Meilenstein 1: Verbesserung der Lebensumstände der Zielgruppe durch eingesetzte Mittel

Ausgangszustand 2020:

Es wurden noch nicht ausreichend Maßnahmen getroffen, die auf eine weitest mögliche Linderung der Pandemiefolgen für Mindestsicherungs- bzw. Sozialhilfebezieher:innen abzielen.

Zielzustand 2023:

Die Evaluierung hat gezeigt, dass mit den eingesetzten Mitteln eine Verbesserung der Lebensumstände der Zielgruppe eingetreten ist, wie etwa eine Entlastung bei den Ausgaben für die Güter des täglichen Bedarfs bzw. bei der Basisversorgung, dabei u.a. im Bereich der Heizkosten.

Istzustand 2023:

Mit den eingesetzten Mitteln wurden der Zielgruppe finanzielle Zuwendungen gewährt, die zusätzlich zu laufenden Leistungen der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung ausbezahlt wurden. Damit erhöhten sich die verfügbaren Mittel der Zielgruppe, um Ausgaben für Güter des täglichen Bedarfs bzw. zur Basisversorgung (u.a. im Bereich der Heizkosten) tragen zu können.

Datenquelle:
Abrechnungen der Länder (Anzahl der Begünstigten, eingesetzte Mittel)

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Zuwendungen an Haushalte mit Mindestsicherungs- bzw. Sozialhilfebezug

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Mit dem COVID-19-Gesetz-Armut wurden dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zunächst 20 Mio. Euro zur Unterstützung von Haushalten mit Bezug von Leistungen der Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe zur Verfügung gestellt (BGBl. I Nr. 135/2020). Diese Mittel waren nach Maßgabe der „Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen an Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsbezieher:innen gemäß dem COVID-19-Gesetz-Armut“ für Zuwendungen für Kinder in Mindestsicherungs- bzw. Sozialhilfehaushalten und für die Gewährung von Energiekostenzuschüssen einzusetzen. Mit weiteren Novellen des COVID-19-Gesetz-Armut wurden diese Mittel zur Gewährung einer zusätzlichen Kinderzuwendung im 2. Halbjahr 2021 um weitere 14 Mio. Euro bzw. – zur Gewährung eines Teuerungsausgleichs im 1. Halbjahr 2022 – um weitere 44 Mio. Euro aufgestockt (s. §§ 5a Abs. 1 Z 1 und 5c Abs. 2 COVID-19-Gesetz-Armut BGBl. I Nr. 135/2020 idF BGBl. I Nr. 17/2022).

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2022 - 2023
2022
2023

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

-63.223

Tsd. Euro

Plan

-78.000

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

63.223

Tsd. Euro

Plan

78.000

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

63.223

Tsd. Euro

Plan

78.000

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-32.443

Tsd. Euro

Plan

-34.000

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

32.443

Tsd. Euro

Plan

34.000

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

32.443

Tsd. Euro

Plan

34.000

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Im Zeitpunkt der Planung und Erstellung der gegenständlichen WFA wurde mit Aufwendungen in der Höhe von 78.000.000 Euro (78 Mio. Euro) für die Jahre 2021 und 2022 gerechnet. Tatsächlich sind finanzielle Auswirkungen in Höhe von 63.223.020,90 Euro (63,2 Mio. Euro) eingetreten. Bei der Höhe der bereitgestellten Mittel hat man sich an den Daten zu den Mindestsicherungs- bzw. Sozialhilfebezieher:innen der Länder orientiert. Vor dem Hintergrund der Corona- bzw. der Teuerungskrise wurden mögliche Anstiege der Bezieher:innenzahlen berücksichtigt, um jedenfalls ein ausreichende Abdeckung der Zielgruppe zu erreichen.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Soziales Kinder und Jugend
Gesamtwirtschaft
Konsumentenschutzpolitik
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt
Unternehmen
Verwaltungskosten für Bürger:innen
Verwaltungskosten für Unternehmen

Soziales

Subdimension(en)

  • Europa-2020-Sozialzielgruppe

Mit den finanziellen Zuwendungen an Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungshaushalte für Kinder und zur Abdeckung von Kosten für die Basisversorgung (insbesondere im Bereich Energie- bzw. Heizkosten), wurde zu einer Verbesserung der Einkommenssituation dieser Haushalte beigetragen. Da diese Zuwendungen zusätzlich zu bereits bestehenden Leistungen der Existenzsicherung gewährt wurden, erhöhten sie das Haushaltseinkommen der Zielgruppe. Damit konnte eine Abfederung der sozialen Folgen der COVID-19-Pandemie sowie der Teuerungskrise bewirkt werden.

Kinder und Jugend

Subdimension(en)

  • Unterhaltsversorgung, Ausgleich für Kinderkosten, Betreuung von Kindern (bis 18 Jahre)

Mit den zusätzlichen Mitteln wurde ein Beitrag zur Abdeckung grundlegend notwendiger Bedarfe von Kindern in Haushalten mit einem Bezug von Leistungen der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung geleistet.

Gesamtbeurteilung

Mit dem COVID-19-Gesetz-Armut wurden dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zunächst 20 Mio. Euro zur Unterstützung von Haushalten mit Bezug von Leistungen der Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe zur Verfügung gestellt (BGBl. I Nr. 135/2020). Diese Mittel waren für Zuwendungen für Kinder in Mindestsicherungs- bzw. Sozialhilfehaushalten und für die Gewährung von Energiekostenzuschüssen einzusetzen. Mit weiteren Novellen des COVID-19-Gesetz-Armut wurden diese Mittel zur Gewährung einer zusätzlichen Kinderzuwendung im 2. Halbjahr 2021 um weitere 14 Mio. Euro bzw. – zur Gewährung eines Teuerungsausgleichs im 1. Halbjahr 2022 – um weitere 44 Mio. Euro aufgestockt (s. §§ 5a Abs. 1 Z 1 und 5c Abs. 2 COVID-19-Gesetz-Armut BGBl. I Nr. 135/2020 idF BGBl. I Nr. 17/2022).

Die Entwicklung der Maßnahmen erfolgte vor dem Hintergrund, dass armutsgefährdete Haushalte von den Auswirkungen der Corona- bzw. Teuerungskrise überdurchschnittlich stark betroffen waren. Zu diesem Zeitpunkt waren noch keine ausreichenden Initiativen ergriffen worden, um die Zielgruppe bei der Bewältigung der – teils massiv – angestiegenen Kosten für ihre Basisversorgung (insb. Lebensmittel- und Energiekosten) zu unterstützen.

Mit den Zuwendungen wurden im 1. Halbjahr 2021 insgesamt 72.200 Kinder und im 2. Halbjahr 2021 insgesamt 68.345 Kinder in Mindestsicherungs- bzw. Sozialhilfehaushalten unterstützt. Der Bezug der gegenständlichen Leistungen war unmittelbar an den Bezug von Leistungen der Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe geknüpft. Die Beschreibung des Zielzustandes (rund 80.000 Kinder im 1. und 2. Halbjahr 2021) erfolgte daher unter Berücksichtigung möglicher Anstiege der Bezieher:innenzahlen als Folge der Corona- bzw. Teuerungskrise. Der Erfolg ist insofern zur Gänze erreicht, als die Erhöhung der Kinderanzahl nicht im angenommenen Ausmaß eingetreten ist und für alle Kinder, die in einem Sozialhilfe- oder Mindestsicherungshaushalt lebten, eine zusätzliche finanzielle Unterstützung im Zuwendungszeitraum gewährt wurde.

Weiters wurden an 117.283 Haushalte mit Mindestsicherungs- bzw. Sozialhilfebezug Energiekostenzuschüsse gewährt. Im Jahr 2022 erhielten 102.600 Haushalte der Zielgruppe einen Teuerungsausgleich.

Sämtliche Hilfen wurden zusätzlich zu laufenden Mindestsicherungs- bzw. Sozialhilfeleistungen ausbezahlt und führten damit unmittelbar zu einer Erhöhung der verfügbaren Mittel der Zielgruppe. Damit konnte dazu beigetragen werden, dass Haushalte mit Mindestsicherungs- bzw. Sozialhilfebezug bei den Kosten für die Lebenshaltung finanziell entlastet und damit die Lebensumstände verbessert wurden.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.


Weiterführende Informationen