Vorhaben
Bündelung: Bundesgesetz zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen und Richtlinien sowie Übertragungsverordnung COVID-19-Unterstützung-Armut
Bündelung: Bundesgesetz zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen (BGBl. I Nr. 135/2020 idF BGBl. I Nr. 17/2022) und Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen an Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsbezieher:innen gemäß § 7 dieses Gesetzes sowie Übertragungsverordnung COVID-19-Unterstützung-Armut des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Vorhaben zur Gänze erreicht
Finanzjahr: 2020
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2022
Nettoergebnis in Tsd. €: -63.223
Vorhabensart: Bundesgesetz
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Linderung der finanziellen und sozialen Folgen der COVID-19-Krise
Beschreibung des Ziels
Mit der Bereitstellung von zusätzlichen Mitteln soll der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Länder durch geeignete und bedarfsgerechte Maßnahmen dafür Sorge tragen, dass Mindestsicherungs- bzw. Sozialhilfebezieher:innen von den finanziellen und sozialen Folgen der Pandemie nicht noch stärker betroffen sind. Die Landesbehörden zahlen nach den Rahmenvorgaben der „Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen an Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsbezieher:innen gemäß dem COVID-19-Gesetz-Armut“ und nach entsprechender Betrauung im Sinne des Art. 104 B-VG Zuwendungen für Kinder, Energiekostenzuschüsse und einen Teuerungsausgleich aus.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Unterstützte Kinder in Haushalten mit Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsbezug [Anzahl]
Istwert
n.v.Anzahl
Zielzustand
80.000Anzahl
Datenquelle: Abrechnungen der Länder (Anzahl der Begünstigten, eingesetzte Mittel)
Meilenstein 1: Verbesserung der Lebensumstände der Zielgruppe durch eingesetzte Mittel
Ausgangszustand 2020:
Es wurden noch nicht ausreichend Maßnahmen getroffen, die auf eine weitest mögliche Linderung der Pandemiefolgen für Mindestsicherungs- bzw. Sozialhilfebezieher:innen abzielen.
Zielzustand 2023:
Die Evaluierung hat gezeigt, dass mit den eingesetzten Mitteln eine Verbesserung der Lebensumstände der Zielgruppe eingetreten ist, wie etwa eine Entlastung bei den Ausgaben für die Güter des täglichen Bedarfs bzw. bei der Basisversorgung, dabei u.a. im Bereich der Heizkosten.
Istzustand 2023:
Mit den eingesetzten Mitteln wurden der Zielgruppe finanzielle Zuwendungen gewährt, die zusätzlich zu laufenden Leistungen der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung ausbezahlt wurden. Damit erhöhten sich die verfügbaren Mittel der Zielgruppe, um Ausgaben für Güter des täglichen Bedarfs bzw. zur Basisversorgung (u.a. im Bereich der Heizkosten) tragen zu können.
Datenquelle:
Abrechnungen der Länder (Anzahl der Begünstigten, eingesetzte Mittel)
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Zuwendungen an Haushalte mit Mindestsicherungs- bzw. Sozialhilfebezug
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Mit dem COVID-19-Gesetz-Armut wurden dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zunächst 20 Mio. Euro zur Unterstützung von Haushalten mit Bezug von Leistungen der Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe zur Verfügung gestellt (BGBl. I Nr. 135/2020). Diese Mittel waren nach Maßgabe der „Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen an Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsbezieher:innen gemäß dem COVID-19-Gesetz-Armut“ für Zuwendungen für Kinder in Mindestsicherungs- bzw. Sozialhilfehaushalten und für die Gewährung von Energiekostenzuschüssen einzusetzen. Mit weiteren Novellen des COVID-19-Gesetz-Armut wurden diese Mittel zur Gewährung einer zusätzlichen Kinderzuwendung im 2. Halbjahr 2021 um weitere 14 Mio. Euro bzw. – zur Gewährung eines Teuerungsausgleichs im 1. Halbjahr 2022 – um weitere 44 Mio. Euro aufgestockt (s. §§ 5a Abs. 1 Z 1 und 5c Abs. 2 COVID-19-Gesetz-Armut BGBl. I Nr. 135/2020 idF BGBl. I Nr. 17/2022).
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Im Zeitpunkt der Planung und Erstellung der gegenständlichen WFA wurde mit Aufwendungen in der Höhe von 78.000.000 Euro (78 Mio. Euro) für die Jahre 2021 und 2022 gerechnet. Tatsächlich sind finanzielle Auswirkungen in Höhe von 63.223.020,90 Euro (63,2 Mio. Euro) eingetreten. Bei der Höhe der bereitgestellten Mittel hat man sich an den Daten zu den Mindestsicherungs- bzw. Sozialhilfebezieher:innen der Länder orientiert. Vor dem Hintergrund der Corona- bzw. der Teuerungskrise wurden mögliche Anstiege der Bezieher:innenzahlen berücksichtigt, um jedenfalls ein ausreichende Abdeckung der Zielgruppe zu erreichen.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Subdimension(en)
- Europa-2020-Sozialzielgruppe
Mit den finanziellen Zuwendungen an Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungshaushalte für Kinder und zur Abdeckung von Kosten für die Basisversorgung (insbesondere im Bereich Energie- bzw. Heizkosten), wurde zu einer Verbesserung der Einkommenssituation dieser Haushalte beigetragen. Da diese Zuwendungen zusätzlich zu bereits bestehenden Leistungen der Existenzsicherung gewährt wurden, erhöhten sie das Haushaltseinkommen der Zielgruppe. Damit konnte eine Abfederung der sozialen Folgen der COVID-19-Pandemie sowie der Teuerungskrise bewirkt werden.
Subdimension(en)
- Unterhaltsversorgung, Ausgleich für Kinderkosten, Betreuung von Kindern (bis 18 Jahre)
Mit den zusätzlichen Mitteln wurde ein Beitrag zur Abdeckung grundlegend notwendiger Bedarfe von Kindern in Haushalten mit einem Bezug von Leistungen der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung geleistet.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.