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Vorhaben

BÜNDELUNG: Haftungsübernahmen für COVID-19-Überbrückungsfinanzierungen im Tourismus – März 2020 bis Juni 2022

BÜNDELUNG: Haftungen für die Tourismus- und Freizeitwirtschaft 2014-2020 um Überbrückungsfinanzierungen

2024
Vorhaben überplanmäßig erreicht

Finanzjahr: 2020

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2020

Nettoergebnis in Tsd. €: -13.306

Vorhabensart: sonstige rechtsetzende Maßnahme grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen

Problemdefinition

Das Coronavirus/COVID-19 breitet sich weltweit aus. Beginnend in China im Dezember 2019 sind nun auch viele andere Länder damit konfrontiert. Täglich melden Behörden weltweit weitere Infektionen. Neben bestehenden (partiellen) Reisewarnungen erklärte die Weltgesundheitsorganisation den Ausbruch des Coronavirus zu einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite.

Für die österreichische Wirtschaft, insbesondere für die Tourismus- und Freizeitwirtschaft, sind die Auswirkungen besonders spürbar. Die Rückgänge der Umsatzerlöse betroffener Unternehmen liegen laut Angaben der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) bei rund 20 %, dabei ist die Betroffenheit aktuell regional sehr unterschiedlich. Ausbleibende Gäste sorgen für eine große Lücke, was zu existenzbedrohlichen Liquiditätsengpässen bei den betroffenen Betrieben führen kann.

BÜNDELUNG – Anpassungen der Richtlinie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus für die Übernahme von Haftungen für die Tourismus- und Freizeitwirtschaft 2014-2020 im Hinblick auf Haftungsübernahmen für Überbrückungsfinanzierungen im Zusammenhang mit COVID-19

Der heimische Tourismus ist von der COVID-19-Krise massiv betroffen. Aufgrund der zeitweiligen Betretungs- und Versammlungsverbote, dem Verbot der Beherbergung zu touristischen Zwecken sowie Reisebeschränkungen sind bzw. waren die Betriebe mit bis zu 100%igen Umsatzausfällen konfrontiert. Die damit verbundenen wirtschaftlichen Folgen sind für viele Betriebe existenzgefährdend.

BÜNDELUNG – Verlängerung bis 31. Dezember 2021 und weitere Anpassungen

Der langanhaltende Lockdown zwischen November 2020 und Mai 2021 und die damit verbundenen Betretungsverbote haben die wirtschaftliche Erholung der Tourismusbetriebe verzögert. Zudem besteht im Zuge der Wiederöffnungen ein erhöhter Liquiditätsbedarf.

BÜNDELUNG – Verlängerung bis 30. Juni 2022 und weitere Anpassungen
Vor dem Hintergrund der fortdauernden Beeinträchtigung der Tourismusbranche (4. Welle, Omikron-Variante) konnte noch keine anhaltende wirtschaftliche Erholung eintreten. Der Liquiditätsbedarf bleibt aufgrund der unsicheren Lage volatil.

BÜNDELUNG – Redaktionelle Anpassungen Maßnahmenschwerpunkte I-III
In den bisherigen Fassungen der Maßnahmenschwerpunkte I-III wurden – im Gegensatz zum Maßnahmenschwerpunkt IV – keine speziellen Festlegungen hinsichtlich der Einstellungstatbestände getroffen, sodass auch für die Haftungen von Überbrückungsfinanzierungen Punkt 18 der Haftungs-Richtlinie 2014-2020 zur Anwendung kommt. Dies stellt eine wesentliche Abweichung zu den übrigen Sektoren dar, so sieht auch die aws-Garantierichtlinie für KMU bei den Überbrückungsfinanzierungen keine Einstellungstatbestände der Haftung vor. Um eine branchenübergreifende Gleichbehandlung der Unternehmen sicherzustellen, wäre die Richtlinie nochmals (9. Änderung) anzupassen.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Die OeHT-Haftungsübernahmen für COVID-19-Überbrückungsfinanzierungen waren in der Tourismus- und Freizeitwirtschaft ein wesentlicher Bestandteil der Maßnahmen der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Abmilderung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Pandemie.

Das gegenständliche Vorhaben leistet einen Beitrag zu den SDG-Unterzielen 8.3 (Entwicklungsorientierte Politiken fördern, die produktive Tätigkeiten, die Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze, Unternehmertum, Kreativität und Innovation unterstützen, und die Formalisierung und das Wachstum von Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen unter anderem durch den Zugang zu Finanzdienstleistungen begünstigen) und 8.9 (Bis 2030 Politiken zur Förderung eines nachhaltigen Tourismus erarbeiten und umsetzen, der Arbeitsplätze schafft und die lokale Kultur und lokale Produkte fördert).

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Unterstützung von Tourismusbetrieben durch Bereitstellung von Haftungen für Überbrückungsfinanzierungen zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen infolge von COVID-19

Beschreibung des Ziels

Durch die Übernahme von Haftungen soll es KMU der Tourismus- und Freizeitwirtschaft, die aufgrund von COVID-19 Rückgänge der Umsatzerlöse erleiden, ermöglicht werden, Überbrückungskredite aufzunehmen. Dadurch soll der Fortbestand der Betriebe gesichert werden.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Anteil der in Anspruch genommenen Haftungen am Gesamtvolumen [%]

Istwert

2,25

%

Zielzustand

15,00

%

Datenquelle: Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH (OeHT)

Meilenstein 1: Fortbestand der unterstützten Unternehmen nach vier Jahren

Ausgangszustand 2020:

Eine Vielzahl an KMU der Tourismus- und Freizeitwirtschaft ist aufgrund von COVID-19 mit erheblichen Rückgängen der Umsatzerlöse konfrontiert.

Zielzustand 2024:

Die geförderten Unternehmen bestehen größtenteils auch noch vier Jahre nach Haftungsübernahme.

Istzustand 2024:

Die Fortbestandsquote der unterstützen Unternehmen beträgt im Evaluierungszeitpunkt 96,79 %. Bei den übrigen Unternehmen ist im Betrachtungszeitraum der Haftungsfall aufgrund einer Insolvenz eingetreten. Bei Unternehmen, deren Haftungen noch aktiv oder planmäßig ausgelaufen sind, wird ein Fortbestand angenommen. Etwa ein Drittel der insgesamt übernommenen Haftungen ist derzeit noch aktiv und wird großteils in den Jahren 2025 und 2026 auslaufen. Dadurch können sich insgesamt noch Veränderungen dieser Kennzahl ergeben.

Datenquelle:
Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH (OeHT)

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

überplanmäßig erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Anpassung der Haftungsrichtlinie 2014-2020 zur Ermöglichung der Haftungsübernahme für Überbrückungsfinanzierungen

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Durch die Aufnahme eines Maßnahmenschwerpunktes „Überbrückungsfinanzierungen“ in die Haftungsrichtlinie können touristische KMU, die aufgrund von COVID-19 Rückgänge der Umsatzerlöse erleiden, fremdfinanzierte Überbrückungskredite aufnehmen. Dadurch wird der Fortbestand der betroffenen Betriebe gesichert.

Bei Überbrückungsfinanzierungen handelt es sich um zusätzliches Fremdkapital zur Finanzierung von Betriebsmitteln, das vor dem Hintergrund der aktuellen Krisensituation zum Ausgleich von Liquiditätsengpässen, die aufgrund kurzfristiger Rückgänge der Umsatzerlöse entstanden sind, dient. Der Förderungswerber hat einen Finanzplan vorzulegen, aus dem sich der Liquiditätsbedarf ergibt.

Voraussetzung für die Übernahme einer Haftung für eine Überbrückungsfinanzierung ist ein zu erwartender Rückgang der Umsatzerlöse von mindestens 15 % im Vergleich zum Jahr 2019. Haftungsübernahmen sind im Einzelfall mit einer Haftungssumme von 400.000 Euro begrenzt, wobei keine Untergrenze besteht. Die maximale Haftungs- und Kreditlaufzeit beträgt 36 Monate.

BÜNDELUNG – Anpassungen der Richtlinie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus für die Übernahme von Haftungen für die Tourismus- und Freizeitwirtschaft 2014-2020 im Hinblick auf Haftungsübernahmen für Überbrückungsfinanzierungen im Zusammenhang mit COVID-19
Am 21. März 2020 erfolgte im Rahmen des 2. COVID-19-Gesetzes eine Änderung des KMU-Förderungsgesetzes, mit der der Bundesminister für Finanzen in § 7 Abs. 2a ermächtigt wurde, im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation, die Höhe des Haftungsrahmens mit Verordnung anzupassen. Von dieser Verordnungsermächtigung hat der Bundesminister für Finanzen Gebrauch gemacht und mit Wirksamkeit 28. März 2020 die KMU-Förderungsgesetz COVID-19-HaftungsrahmenV erlassen. Der Haftungsrahmen der ÖHT wird darin mit 625 Mio. Euro festgelegt (eine Erhöhung auf 1,625 Mrd. Euro erfolgte am 15. Mai 2020).

Am 19. März 2020 hat die Europäische Kommission einen Befristeten Rahmen zur Ermöglichung von Beihilfen im Zusammenhang mit COVID-19 erlassen (Mitteilung der Europäischen Kommission – Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (C(2020) 1863 final vom 19.3.2020)). Der Befristete Rahmen wurde am 3. April 2020 erstmals geändert.

Durch die COVID-19-Beauftragten-Verordnung des BMF wurde die COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) als weitere Beauftragte gemäß § 7 Abs. 4 KMU-Förderungsgesetz eingesetzt. Die Genehmigung der Haftungsübernahmen sowie die Schadloshaltung (Schadloshaltungsvertrag zwischen BMF, COFAG und ÖHT) für alle Haftungsübernahmen ab dem 28. März 2020 erfolgt durch die COFAG.

Um diesen Entwicklungen sowie weiteren Änderungen der beihilferechtlichen Grundlagen sowie banktechnischen Anforderungen Rechnung zu tragen, wurde die Haftungsrichtlinie mehrfach angepasst (20.4.2020, 28.4.2020, 10.5.2020, 13.7.2020).

Systematisch wurde analog zur aws ein Optionenmodell verwirklicht, das in drei Maßnahmenschwerpunkte in der Haftungs-Richtlinie abgebildet wurde:
– Maßnahmenschwerpunkt I: Überbrückungsfinanzierungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise (Haftungen bis 80 % auf Basis von De-minimis)
– Maßnahmenschwerpunkt II: Überbrückungsfinanzierungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise (Haftungen bis 90 % auf Basis des Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission)
– Maßnahmenschwerpunkt III: Überbrückungsfinanzierungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise (Haftungen bis 100 % auf Basis des Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission)

Den Förderungswerbern stehen damit unterschiedliche Haftungsmodelle (80 %, 90 % und 100 %) zur Verfügung, die je nach Bedarf gewählt werden können.

Die Richtlinie legt fest, dass Überbrückungsfinanzierungen nur zur Abdeckung kurzfristiger Verbindlichkeiten für betriebsbedingte Aufwendungen – dazu zählt auch eine allfällige Vorfinanzierung von COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfen – sowie zur Tilgung von bestehenden Kreditlinien und Leasingverbindlichkeiten herangezogen werden dürfen.

Mit der gegenständlichen Änderung der Haftungs-Richtlinie wird die Geltungsdauer der Maßnahmenschwerpunkte an die 4. Änderung des Befristeten Rahmens angepasst (30. Juni 2021).

BÜNDELUNG – Verlängerung bis 31. Dezember 2021 und weitere Anpassungen

Neben der Verlängerung werden folgende inhaltliche Anpassungen vorgenommen:
– 80 %/90 % Garantien: Anpassungen zum außergerichtlichen Ausgleich
– 90 %/100 % Garantien: Verspäteter Tilgungsbeginn frühestmöglich mit 1. Jänner 2022 (100 %-Garantie) und verlängerte Gewinnausschüttungssperre bis 15. September 2022 für Neuanträge (90 %/100 %-Garantie)
– Redaktionelle Änderungen

BÜNDELUNG – Verlängerung bis 30. Juni 2022 und weitere Anpassungen

Neben der Verlängerung analog zur 6. Änderung des Befristeten Rahmens werden weitere Anpassungen vorgenommen:
– 80 %/90 %/100 %: Änderung des Stichtages für die gewerbliche Tätigkeit in der Tourismus- und Freizeitwirtschaft
– 90 %/100 % Garantien: Verspäteter Tilgungsbeginn frühestmöglich mit 1. Juli 2022 (100 %-Garantie) und verlängerte Gewinnausschüttungssperre bis 15. September 2023 für Neuanträge (90 %/100 %-Garantie)

BÜNDELUNG – Redaktionelle Anpassungen Maßnahmenschwerpunkte I-III

In den Maßnahmenschwerpunkten I-III werden – analog zu Maßnahmenschwerpunkt IV – Festlegungen hinsichtlich der Einstellungstatbestände getroffen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Kostenübernahme der im Zusammenhang mit der Haftungsübernahme anfallenden Bearbeitungsgebühr und der Haftungsprovisionen durch das BMLRT

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Für eine Haftungsbereitstellung durch die ÖHT fallen im Normalfall Kosten an. In diesem besonderen Fall übernimmt das BMLRT die Kosten für die einmalige Bearbeitungsgebühr (1 %) und die jährliche Haftungsprovision (0,8 %), mit Ausnahme der 90 %-Haftungen, bei denen der Haftungswerber aufgrund der EU-beihilferechtlichen Vorgaben eine Provision zu entrichten hat.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2020 - 2024
2020
2021
2022
2023
2024

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

-13.306

Tsd. Euro

Plan

-13.292

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

13.306

Tsd. Euro

Plan

13.292

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

13.306

Tsd. Euro

Plan

13.292

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-11.242

Tsd. Euro

Plan

-11.242

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

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Betrieblicher Sachaufwand

Ist

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Plan

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Transferaufwand

Ist

11.242

Tsd. Euro

Plan

11.242

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

11.242

Tsd. Euro

Plan

11.242

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-1.710

Tsd. Euro

Plan

-1.800

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

1.710

Tsd. Euro

Plan

1.800

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Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

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Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

1.710

Tsd. Euro

Plan

1.800

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-354

Tsd. Euro

Plan

-250

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

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Werkleistungen

Ist

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Tsd. Euro

Plan

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Betrieblicher Sachaufwand

Ist

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Plan

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Transferaufwand

Ist

354

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Personalaufwand

Ist

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Plan

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Sonstige Aufwendungen

Ist

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Tsd. Euro

Plan

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Aufwendungen gesamt

Ist

354

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250

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Erträge gesamt

Ist

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Ergebnis

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Erträge

Ist

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Tsd. Euro

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Werkleistungen

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Betrieblicher Sachaufwand

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Transferaufwand

Ist

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Tsd. Euro

Plan

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Personalaufwand

Ist

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Sonstige Aufwendungen

Ist

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Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

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Erträge gesamt

Ist

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Ergebnis

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Tsd. Euro

Plan

0

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Erträge

Ist

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Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

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Tsd. Euro

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0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

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0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

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Tsd. Euro

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0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

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Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

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Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Die finanziellen Auswirkungen sind weitestgehend planmäßig eingetreten. Lediglich zwischen den Jahren 2021 und 2022 kam es zu geringfügigen Verschiebungen, die aufgrund des Jahreswechsels zu Lasten des Budgets 2022 bedeckt werden mussten.

Aufgrund der Novelle des Bundesministeriengesetzes 2022 ressortierten die Angelegenheiten des Tourismus ab 18. Juli 2022 zum neu geschaffenen Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) und nicht mehr zum Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (BMLRT). Dementsprechend schlugen sich die finanziellen Auswirkungen ab diesem Datum nicht mehr in der Untergliederung 42 (Landwirtschaft), sondern in der Untergliederung 40 (Wirtschaft) nieder.
Richtliniengemäß waren den Förderungsnehmenden die einmalige Bearbeitungsgebühr sowie die laufende Haftungsprovision nicht in Rechnung zu stellen. Diese wurden als zusätzliche Förderungsmaßnahme durch das für Tourismus zuständige Bundesministerium getragen.

Festgehalten wird, dass das gegenständliche Vorhaben nur die finanziellen Auswirkungen für die Untergliederungen 40 und 42 enthält. Die im Zuge der Schadloshaltung entstehenden Aufwendungen der UG 45 sind nicht abgebildet.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Verwaltungskosten für Unternehmen Unternehmen
Gesamtwirtschaft
Kinder und Jugend
Konsumentenschutzpolitik
Soziales
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt
Verwaltungskosten für Bürger:innen

Verwaltungskosten für Unternehmen

Der Verwaltungsaufwand variiert je nach Ansuchen und kann nicht pauschal festgestellt werden, in der ursprünglichen Annahme wurde mit einem zeitlichen Aufwand von 3 Stunden pro Fall für Bürokräfte und kfm. Angestellte gerechnet. Während der Laufzeit konnten Vereinfachungen der Antragsstellung umgesetzt werden, die etwa den Entfall gewisser Angaben durch die Heranziehung bereits vorhandener Daten umfassten.

Unternehmen

Im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung wurde davon ausgegangen, dass insgesamt 9.500 Fälle mit einem Gesamtvolumen von rd. EUR 1,38 Mrd. bzw. einem durchschnittlichen Volumen pro Fall von EUR 145.000,00 anfallen werden. Im Rahmen des gegenständlichen Vorhabens wurden letztlich 9.194 Fälle mit einem Haftungsvolumen von insgesamt EUR 1,34 Mrd. und einem Durchschnittsvolumen von EUR 145.968,00 abgewickelt. Dadurch konnten kommerzielle COVID-19-Überbrückungsfinanzierungen in Höhe von rd. EUR 1,49 Mrd. für KMU der Tourismus- und Freizeitwirtschaft erschlossen werden.

Gesamtbeurteilung

Das gegenständliche Vorhaben umfasste Haftungsübernahmen der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank GmbH (OeHT) für COVID-19-Überbrückungsfinanzierungen der Hausbanken. Die Maßnahme wurde am 6. März 2020 als erste Wirtschaftshilfe im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie präsentiert und sollte dazu dienen, die Zeit bis zur Schaffung verschiedener Zuschussinstrumente (Fixkostenzuschuss, Umsatzersatz, Verlustersatz, Ausfallsbonus) durch zusätzliche liquide Mittel zu überbrücken. Der ursprünglich reservierte Haftungsrahmen betrug EUR 100 Mio. und wurde im Verlauf der Pandemie laufend angepasst. Er betrug letztlich EUR 1,625 Mrd. für die Tourismus- und Freizeitwirtschaft. Daneben ergaben sich auch laufende Änderungen im EU-Beihilfenrecht in Form der Schaffung bzw. sukzessiven Anpassung des eigens eingerichteten Beihilferahmens.

Im Endergebnis konnte die OeHT drei Haftungsmodelle mit Haftungsquoten von 80, 90 und 100 % anbieten.
Das 80 %-Modell umfasste eine Ausfallsbürgschaft mit einer Haftungsquote von bis zu 80 % bei einer maximalen Haftungssumme von EUR 1,2 Mio. und einer Laufzeit von bis zu fünf Jahren.
Das 90 %-Modell umfasste eine Ausfallsbürgschaft mit einer Haftungsquote von bis zu 90 % bei einer Laufzeit von bis zu fünf Jahren. Die maximale Haftungssumme war grundsätzlich mit der doppelten Lohn- und Gehaltssumme des geförderten Unternehmens im Jahr 2019 oder 25 % des Gesamtumsatzes im Jahr 2019 beschränkt.
Das 100 %-Modell umfasste eine Bürge-Zahler-Haftung mit einer Haftungsquote von bis zu 100 % bei einer maximalen Haftungssumme von EUR 500.000,00 und mit einer maximalen Laufzeit von bis zu fünf Jahren.

Für die behafteten Überbrückungsfinanzierungen galten richtliniengemäß detaillierte Vorgaben zur Mittelverwendung. Insgesamt wurden letztlich 9.194 Fälle mit einem Haftungsvolumen von insgesamt EUR 1,34 Mrd. und einem Durchschnittsvolumen von EUR 145.968,00 abgewickelt. Dadurch konnten kommerzielle COVID-19-Überbrückungsfinanzierungen in Höhe von rd. EUR 1,49 Mrd. für KMU der Tourismus- und Freizeitwirtschaft erschlossen werden.

Zu Beginn der Maßnahme wurde dabei mit Ausfallsquoten bis zu 15 % gerechnet. Diese Befürchtungen haben sich nicht bewahrheitet. Bezogen auf das insgesamt angefallene Haftungsvolumen beträgt die Ausfallsquote, Stand März 2025, 2,45 % und bezogen auf die insgesamt abgewickelten Fälle betrifft der Ausfall 4,84 %. Bezogen auf die Anzahl der unterstützten Unternehmen lässt sich feststellen, dass die gesamte Fortbestandsquote bei Betrachtung der eingetretenen Insolvenzfälle derzeit 96,79 % beträgt. Etwa ein Drittel der insgesamt übernommenen Haftungen ist derzeit noch aktiv und wird großteils in den Jahren 2025 und 2026 auslaufen. Dadurch können sich insgesamt noch Veränderungen dieser Kennzahlen ergeben. Mit Stand März 2025 sind noch 3.167 Haftungen mit einem Volumen von rd. EUR 446,6 Mio. aktiv.

Rückblickend lässt sich positiv festhalten, dass die Ausfallsquoten deutlich unter den ursprünglichen Annahmen liegen. Insbesondere mit Blick auf diesen Umstand wird der Erfolg des gegenständlichen Vorhabens als „überplanmäßig erreicht“ eingestuft.


Verbesserungspotentiale

Das hohe Fallaufkommen hat die digitale Transformation im Bereich der Abwicklung der gewerblichen Tourismusförderung beschleunigt.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.


Weiterführende Informationen