Vorhaben
BÜNDELUNG: Haftungsübernahmen für COVID-19-Überbrückungsfinanzierungen im Tourismus – März 2020 bis Juni 2022
BÜNDELUNG: Haftungen für die Tourismus- und Freizeitwirtschaft 2014-2020 um Überbrückungsfinanzierungen
Vorhaben überplanmäßig erreicht
Finanzjahr: 2020
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2020
Nettoergebnis in Tsd. €: -13.306
Vorhabensart: sonstige rechtsetzende Maßnahme grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Unterstützung von Tourismusbetrieben durch Bereitstellung von Haftungen für Überbrückungsfinanzierungen zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen infolge von COVID-19
Beschreibung des Ziels
Durch die Übernahme von Haftungen soll es KMU der Tourismus- und Freizeitwirtschaft, die aufgrund von COVID-19 Rückgänge der Umsatzerlöse erleiden, ermöglicht werden, Überbrückungskredite aufzunehmen. Dadurch soll der Fortbestand der Betriebe gesichert werden.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Anteil der in Anspruch genommenen Haftungen am Gesamtvolumen [%]
Istwert
2,25%
Zielzustand
15,00%
Datenquelle: Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH (OeHT)
Meilenstein 1: Fortbestand der unterstützten Unternehmen nach vier Jahren
Ausgangszustand 2020:
Eine Vielzahl an KMU der Tourismus- und Freizeitwirtschaft ist aufgrund von COVID-19 mit erheblichen Rückgängen der Umsatzerlöse konfrontiert.
Zielzustand 2024:
Die geförderten Unternehmen bestehen größtenteils auch noch vier Jahre nach Haftungsübernahme.
Istzustand 2024:
Die Fortbestandsquote der unterstützen Unternehmen beträgt im Evaluierungszeitpunkt 96,79 %. Bei den übrigen Unternehmen ist im Betrachtungszeitraum der Haftungsfall aufgrund einer Insolvenz eingetreten. Bei Unternehmen, deren Haftungen noch aktiv oder planmäßig ausgelaufen sind, wird ein Fortbestand angenommen. Etwa ein Drittel der insgesamt übernommenen Haftungen ist derzeit noch aktiv und wird großteils in den Jahren 2025 und 2026 auslaufen. Dadurch können sich insgesamt noch Veränderungen dieser Kennzahl ergeben.
Datenquelle:
Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH (OeHT)
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
überplanmäßig erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Anpassung der Haftungsrichtlinie 2014-2020 zur Ermöglichung der Haftungsübernahme für Überbrückungsfinanzierungen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Durch die Aufnahme eines Maßnahmenschwerpunktes „Überbrückungsfinanzierungen“ in die Haftungsrichtlinie können touristische KMU, die aufgrund von COVID-19 Rückgänge der Umsatzerlöse erleiden, fremdfinanzierte Überbrückungskredite aufnehmen. Dadurch wird der Fortbestand der betroffenen Betriebe gesichert.
Bei Überbrückungsfinanzierungen handelt es sich um zusätzliches Fremdkapital zur Finanzierung von Betriebsmitteln, das vor dem Hintergrund der aktuellen Krisensituation zum Ausgleich von Liquiditätsengpässen, die aufgrund kurzfristiger Rückgänge der Umsatzerlöse entstanden sind, dient. Der Förderungswerber hat einen Finanzplan vorzulegen, aus dem sich der Liquiditätsbedarf ergibt.
Voraussetzung für die Übernahme einer Haftung für eine Überbrückungsfinanzierung ist ein zu erwartender Rückgang der Umsatzerlöse von mindestens 15 % im Vergleich zum Jahr 2019. Haftungsübernahmen sind im Einzelfall mit einer Haftungssumme von 400.000 Euro begrenzt, wobei keine Untergrenze besteht. Die maximale Haftungs- und Kreditlaufzeit beträgt 36 Monate.
BÜNDELUNG – Anpassungen der Richtlinie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus für die Übernahme von Haftungen für die Tourismus- und Freizeitwirtschaft 2014-2020 im Hinblick auf Haftungsübernahmen für Überbrückungsfinanzierungen im Zusammenhang mit COVID-19
Am 21. März 2020 erfolgte im Rahmen des 2. COVID-19-Gesetzes eine Änderung des KMU-Förderungsgesetzes, mit der der Bundesminister für Finanzen in § 7 Abs. 2a ermächtigt wurde, im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation, die Höhe des Haftungsrahmens mit Verordnung anzupassen. Von dieser Verordnungsermächtigung hat der Bundesminister für Finanzen Gebrauch gemacht und mit Wirksamkeit 28. März 2020 die KMU-Förderungsgesetz COVID-19-HaftungsrahmenV erlassen. Der Haftungsrahmen der ÖHT wird darin mit 625 Mio. Euro festgelegt (eine Erhöhung auf 1,625 Mrd. Euro erfolgte am 15. Mai 2020).
Am 19. März 2020 hat die Europäische Kommission einen Befristeten Rahmen zur Ermöglichung von Beihilfen im Zusammenhang mit COVID-19 erlassen (Mitteilung der Europäischen Kommission – Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (C(2020) 1863 final vom 19.3.2020)). Der Befristete Rahmen wurde am 3. April 2020 erstmals geändert.
Durch die COVID-19-Beauftragten-Verordnung des BMF wurde die COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) als weitere Beauftragte gemäß § 7 Abs. 4 KMU-Förderungsgesetz eingesetzt. Die Genehmigung der Haftungsübernahmen sowie die Schadloshaltung (Schadloshaltungsvertrag zwischen BMF, COFAG und ÖHT) für alle Haftungsübernahmen ab dem 28. März 2020 erfolgt durch die COFAG.
Um diesen Entwicklungen sowie weiteren Änderungen der beihilferechtlichen Grundlagen sowie banktechnischen Anforderungen Rechnung zu tragen, wurde die Haftungsrichtlinie mehrfach angepasst (20.4.2020, 28.4.2020, 10.5.2020, 13.7.2020).
Systematisch wurde analog zur aws ein Optionenmodell verwirklicht, das in drei Maßnahmenschwerpunkte in der Haftungs-Richtlinie abgebildet wurde:
– Maßnahmenschwerpunkt I: Überbrückungsfinanzierungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise (Haftungen bis 80 % auf Basis von De-minimis)
– Maßnahmenschwerpunkt II: Überbrückungsfinanzierungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise (Haftungen bis 90 % auf Basis des Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission)
– Maßnahmenschwerpunkt III: Überbrückungsfinanzierungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise (Haftungen bis 100 % auf Basis des Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission)
Den Förderungswerbern stehen damit unterschiedliche Haftungsmodelle (80 %, 90 % und 100 %) zur Verfügung, die je nach Bedarf gewählt werden können.
Die Richtlinie legt fest, dass Überbrückungsfinanzierungen nur zur Abdeckung kurzfristiger Verbindlichkeiten für betriebsbedingte Aufwendungen – dazu zählt auch eine allfällige Vorfinanzierung von COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfen – sowie zur Tilgung von bestehenden Kreditlinien und Leasingverbindlichkeiten herangezogen werden dürfen.
Mit der gegenständlichen Änderung der Haftungs-Richtlinie wird die Geltungsdauer der Maßnahmenschwerpunkte an die 4. Änderung des Befristeten Rahmens angepasst (30. Juni 2021).
BÜNDELUNG – Verlängerung bis 31. Dezember 2021 und weitere Anpassungen
Neben der Verlängerung werden folgende inhaltliche Anpassungen vorgenommen:
– 80 %/90 % Garantien: Anpassungen zum außergerichtlichen Ausgleich
– 90 %/100 % Garantien: Verspäteter Tilgungsbeginn frühestmöglich mit 1. Jänner 2022 (100 %-Garantie) und verlängerte Gewinnausschüttungssperre bis 15. September 2022 für Neuanträge (90 %/100 %-Garantie)
– Redaktionelle Änderungen
BÜNDELUNG – Verlängerung bis 30. Juni 2022 und weitere Anpassungen
Neben der Verlängerung analog zur 6. Änderung des Befristeten Rahmens werden weitere Anpassungen vorgenommen:
– 80 %/90 %/100 %: Änderung des Stichtages für die gewerbliche Tätigkeit in der Tourismus- und Freizeitwirtschaft
– 90 %/100 % Garantien: Verspäteter Tilgungsbeginn frühestmöglich mit 1. Juli 2022 (100 %-Garantie) und verlängerte Gewinnausschüttungssperre bis 15. September 2023 für Neuanträge (90 %/100 %-Garantie)
BÜNDELUNG – Redaktionelle Anpassungen Maßnahmenschwerpunkte I-III
In den Maßnahmenschwerpunkten I-III werden – analog zu Maßnahmenschwerpunkt IV – Festlegungen hinsichtlich der Einstellungstatbestände getroffen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Kostenübernahme der im Zusammenhang mit der Haftungsübernahme anfallenden Bearbeitungsgebühr und der Haftungsprovisionen durch das BMLRT
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Für eine Haftungsbereitstellung durch die ÖHT fallen im Normalfall Kosten an. In diesem besonderen Fall übernimmt das BMLRT die Kosten für die einmalige Bearbeitungsgebühr (1 %) und die jährliche Haftungsprovision (0,8 %), mit Ausnahme der 90 %-Haftungen, bei denen der Haftungswerber aufgrund der EU-beihilferechtlichen Vorgaben eine Provision zu entrichten hat.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Die finanziellen Auswirkungen sind weitestgehend planmäßig eingetreten. Lediglich zwischen den Jahren 2021 und 2022 kam es zu geringfügigen Verschiebungen, die aufgrund des Jahreswechsels zu Lasten des Budgets 2022 bedeckt werden mussten.
Aufgrund der Novelle des Bundesministeriengesetzes 2022 ressortierten die Angelegenheiten des Tourismus ab 18. Juli 2022 zum neu geschaffenen Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) und nicht mehr zum Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (BMLRT). Dementsprechend schlugen sich die finanziellen Auswirkungen ab diesem Datum nicht mehr in der Untergliederung 42 (Landwirtschaft), sondern in der Untergliederung 40 (Wirtschaft) nieder.
Richtliniengemäß waren den Förderungsnehmenden die einmalige Bearbeitungsgebühr sowie die laufende Haftungsprovision nicht in Rechnung zu stellen. Diese wurden als zusätzliche Förderungsmaßnahme durch das für Tourismus zuständige Bundesministerium getragen.
Festgehalten wird, dass das gegenständliche Vorhaben nur die finanziellen Auswirkungen für die Untergliederungen 40 und 42 enthält. Die im Zuge der Schadloshaltung entstehenden Aufwendungen der UG 45 sind nicht abgebildet.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Der Verwaltungsaufwand variiert je nach Ansuchen und kann nicht pauschal festgestellt werden, in der ursprünglichen Annahme wurde mit einem zeitlichen Aufwand von 3 Stunden pro Fall für Bürokräfte und kfm. Angestellte gerechnet. Während der Laufzeit konnten Vereinfachungen der Antragsstellung umgesetzt werden, die etwa den Entfall gewisser Angaben durch die Heranziehung bereits vorhandener Daten umfassten.
Im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung wurde davon ausgegangen, dass insgesamt 9.500 Fälle mit einem Gesamtvolumen von rd. EUR 1,38 Mrd. bzw. einem durchschnittlichen Volumen pro Fall von EUR 145.000,00 anfallen werden. Im Rahmen des gegenständlichen Vorhabens wurden letztlich 9.194 Fälle mit einem Haftungsvolumen von insgesamt EUR 1,34 Mrd. und einem Durchschnittsvolumen von EUR 145.968,00 abgewickelt. Dadurch konnten kommerzielle COVID-19-Überbrückungsfinanzierungen in Höhe von rd. EUR 1,49 Mrd. für KMU der Tourismus- und Freizeitwirtschaft erschlossen werden.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.