Vorhaben
BÜNDELUNG: Konsulargesetz mit Konsularverordnung
BÜNDELUNG: Konsulargesetz mit Konsularverordnung
Vorhaben zur Gänze erreicht
Finanzjahr: 2019
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2019
Nettoergebnis in Tsd. €: 0
Vorhabensart: Bundesgesetz
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Gesetzliche Regelung der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben durch die Konsularbehörden
Beschreibung des Ziels
Das KonsG soll ein modernes Regelwerk für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben durch österreichische Konsularbehörden bieten, das die Grundsätze für diese Arbeit festlegt, Besonderheiten und Herausforderungen im Konsularbereich berücksichtigt und europarechtlichen Vorgaben entspricht.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Schaffung eines Bundesgesetzes über die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben
Ausgangszustand 2019:
Es besteht keine generelle gesetzliche Regelung zur Wahrnehmung konsularischer Aufgaben durch die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland.
Zielzustand 2024:
Die Grundsätze für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben und der Umfang der Wahrnehmung konsularischen Schutzes sind im Konsulargesetz verankert.
Istzustand 2024:
Das Bundesgesetz über die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben wurde mit BGBl. Nr. 40/2019 kundgemacht und ist mit 23.5.2019 in Kraft getreten.
Datenquelle:
BGBl. I Nr. 40/2019
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Meilenstein 2: Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die Konsularbehörden entsprechend entsprechend den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung
Ausgangszustand 2019:
Die Rahmenbedingungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Konsularbehörden (Zweck und Umfang der Datenverarbeitung, Übermittlung personenbezogener Daten, Heranziehung von Daten aus Dateisystemen, Löschungsverpflichtungen) sind nicht entsprechend den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung festgelegt.
Zielzustand 2024:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Konsularbehörden erfolgt gemäß den im Konsulargesetz geregelten Vorgaben entsprechend der Datenschutz-Grundverordnung.
Istzustand 2024:
Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die Konsularbehörden erfolgt gemäß den in § 6 Konsulargesetz geregelten Vorgaben entsprechend der Datenschutz-Grundverordnung.
Datenquelle:
BGBl. I Nr. 40/2019
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 2: Festlegung der Besonderheiten des behördlichen Verfahrens der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland
Beschreibung des Ziels
Seit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, ist das AVG umfassend auf das Verfahren der Vertretungsbehörden anwendbar. Das AVG enthält allerdings eine Reihe von Verfahrensbestimmungen, welche für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben durch die Vertretungsbehörden im Ausland nicht zweckmäßig erscheinen, praktisch nicht durchführbar sind oder an völkerrechtliche Grenzen stoßen. Die Verfahrensbestimmungen sollen nun den tatsächlichen Gegebenheiten an Vertretungsbehörden angepasst werden. Dem soll durch die Schaffung von Ausnahmeregelungen, u.a. betreffend Ladungen, Großverfahren, Berufungen, Kosten, Parteistellung, Anbringen von Anträgen, Akteneinsicht, Fristen und Zustellung von Dokumenten im Ausland, Rechnung getragen werden.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Schaffung von Ausnahme- und Sonderbestimmungen bei der Anwendung des AVG an Vertretungsbehörden
Ausgangszustand 2019:
Anwendung der gesamten Verfahrensbestimmungen des AVG auf das behördliche Verfahren vor Vertretungsbehörden.
Zielzustand 2024:
Sicherstellung der Berücksichtigung der Besonderheiten in Verfahren vor Vertretungsbehörden durch Ausnahme- und Sonderbestimmungen im Konsulargesetz.
Istzustand 2024:
Die Anwendbarkeit des AVG ist in § 10 Konsulargesetz geregelt. Besonderheiten in Verfahren vor Vertretungsbehörden im Ausland werden durch Ausnahme- und Sonderbestimmungen im Konsulargesetz berücksichtigt.
Datenquelle:
BGBl. I Nr. 40/2019
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 3: Festlegung der Zuständigkeitsbereiche der österreichischen Vertretungsbehörden für die Wahrnehmung ihrer konsularischen Aufgaben
Beschreibung des Ziels
Im KonsG soll eine Verordnungsermächtigung vorgesehen werden, die es dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres ermöglicht, den örtlichen Zuständigkeitsbereich der österreichischen Vertretungsbehörden für die Wahrnehmung ihrer konsularischen Aufgaben sowie den Umfang der von Honorarkonsulaten wahrzunehmenden konsularischen Aufgaben in einer Verordnung festzulegen. Durch die KonsV wird von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. Die KonsV übernimmt bestehende Zuständigkeitsregelungen, erhöht jedoch Transparenz und Rechtssicherheit für die Rechtsunterworfenen.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Verordnung über die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben durch die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland
Ausgangszustand 2019:
Regelung der Zuständigkeiten der Vertretungsbehörden durch Erlässe.
Zielzustand 2024:
Mehr Transparenz und Rechtssicherheit für Rechtsunterworfene durch Regelung der Zuständigkeiten der Vertretungsbehörden in einer Verordnung.
Istzustand 2024:
Die Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben durch die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland (Konsularverordnung) wurde mit BGBl. Nr. 327/2019 kundgemacht und ist mit 13.11.2019 in Kraft getreten.
Datenquelle:
BGBl. II Nr. 327/2019
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 4: Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern in Drittländern
Beschreibung des Ziels
Die EU-Verträge garantieren allen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern das Recht auf Gleichbehandlung im Hinblick auf diplomatischen und konsularischen Schutz durch die Behörden jedes Mitgliedstaates, wenn sie reisen oder außerhalb der EU leben und ihr Heimatstaat im Drittstaat nicht vertreten ist. Im Rahmen des bisherigen Rechtssystems mussten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorschriften zur Umsetzung dieses Rechts und zur Zusammenarbeit untereinander selbst schaffen. Durch die Umsetzung der Konsular-RL soll die Kooperation und Koordinierung zwischen Konsularbehörden der Mitgliedstaaten weiter vereinfacht und das Recht der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger auf konsularischen Schutz gestärkt werden.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Erlass einer innerstaatlichen Rechtsgrundlage zum konsularischen Schutz von nicht-vertretenen Unionsbürgern in Drittstaaten
Ausgangszustand 2019:
Grundlagen für die Leistung von konsularischem und diplomatischen Schutz für jede Unionsbürgerin bzw. jeden Unionsbürger im Hoheitsgebiet eines Drittstaats, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie bzw. er besitzen, nicht vertreten ist, sind lediglich die allgemeinen Bestimmungen der Art. 23 AEUV und Art. 20 Abs. 2 lit. c AEUV.
Zielzustand 2024:
Das KonsG stellt in Umsetzung der Vorgaben der Konsular-RL sicher, dass sich nicht-vertretene Unionsbürgerinnen und Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die sich in Not befinden, unter denselben Bedingungen an österreichische Berufsvertretungsbehörden wenden können, wie österreichische Staatsbürgerinnen und -bürger.
Istzustand 2024:
Der konsularische Schutz von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittstaaten ist im Dritten Teil des Konsulargesetzes geregelt. Das Konsulargesetz wurde mit BGBL. I Nr. 40/2019 kundgetan und ist mit 23.5.2019 in Kraft getreten. Die zuständigen Berufsvertretungsbehörden haben nicht vertretenen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern konsularischen Schutz unter denselben Bedingungen zu gewähren, wie sie für österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger gelten.
Datenquelle:
BGBl. I Nr. 40/2019
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Meilenstein 2: Zusammenarbeit mit Konsularbehörden anderer Mitgliedsstaaten und den EU-Delegationen zum Schutz von nicht vertretenen Unionsbürgern
Ausgangszustand 2019:
Es besteht keine Regelung zur Zusammenarbeit und Abstimmung mit den Konsularbehörden anderer Mitgliedsstaaten und den EU-Delegationen hinsichtlich konsularischen Schutzes für nicht-vertretene Unionsbürgerinnen und Unionsbürger.
Zielzustand 2024:
Die österreichischen Konsularbehörden arbeiten effizient mit den Konsularbehörden anderer Mitgliedstaaten und den EU-Delegationen zusammen und stimmen sich mit diesen in der Ausübung konsularischen Schutzes für nicht-vertretene Unionsbürgerinnen und Unionsbürger ab.
Istzustand 2024:
Die Koordinierung und Kooperation zwischen den österreichischen Vertretungsbehörden und den Vertretungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten bzw. den EU-Delegationen für die Gewährleistung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern ist in § 26 Konsulargesetz geregelt.
Datenquelle:
Konsularstatistik und interne Berichterstattung der Sektion IV und der Vertretungsbehörden
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Meilenstein 3: Berücksichtigung der nicht-vertretenen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger in der Notfallplanung der österreichischen Vertretungsbehörden
Ausgangszustand 2019:
Es besteht keine Regelung hinsichtlich der Berücksichtigung nicht-vertretener Unionsbürgerinnen und Unionsbürger einer Koordinierungspflicht bei der örtlichen Notfallplanung.
Zielzustand 2024:
Die örtliche Notfallplanung österreichischer Berufsvertretungsbehörden berücksichtigt nicht-vertretene Unionsbürgerinnen und Unionsbürger. Damit wird sichergestellt, dass nicht-vertretene Unionsbürgerinnen und Unionsbürger in Krisensituationen wirksam unterstützt werden.
Istzustand 2024:
Die Berücksichtigung von nicht vertretene Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern in der Notfallplanung der österreichischen Vertretungsbehörden ist in § 27 Konsulargesetz geregelt. Die Notfallplanung ist auch mit den anderen Mitgliedstaaten und mit den EU-Delegationen zu koordinieren, damit sichergestellt ist, dass nicht vertretenen Unionsbürgern im Krisenfall umfassend Hilfe geleistet wird. Die Notfallpläne werden regelmäßig adaptiert.
Datenquelle:
Konsularstatistik und interne Berichterstattung
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Meilenstein 4: Erstattung der Kosten des konsularischen Schutzes für nicht-vertretene Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
Ausgangszustand 2019:
Bislang leistet Österreich jährlich in etwa 20 Fällen konsularischen Schutz für nicht-vertretene Unionsbürgerinnen und Unionsbürger in Drittstaaten. Es gibt keine rechtliche Grundlage, welche sicherstellt, dass die Mitgliedsstaaten, deren Staatsangehörige den konsularischen Schutz in Anspruch genommen haben, Österreich die angefallenen Kosten ersetzen.
Zielzustand 2024:
Die Erstattung der Leistung konsularischen Schutzes für nicht-vertretene Unionsbürgerinnen und Unionsbürger ist sichergestellt.
Istzustand 2024:
Die Rückzahlungsverpflichtung für Kosten des konsularischen Schutzes für nicht-vertretene Unionsbürgerinnen und Unionsbürger ist in § 28 Konsulargesetz und den beiden Anhängen geregelt.
Datenquelle:
BGBl. I Nr. 40/2019
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Schaffung eines Bundesgesetzes über die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Neben der WKK wird eine innerstaatliche, allgemeine gesetzliche Grundlage für das Tätigwerden der österreichischen Konsularbehörden geschaffen, die allgemeine Fragen des Konsularrechts, des Datenschutzes, Besonderheiten des behördlichen Verfahrens der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland und die Kooperation und Koordinierung zwischen Konsularbehörden der EU-Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Rechts der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger auf konsularischen Schutz regelt.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Schaffung einer Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres über die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben durch die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Auf Grundlage des KonsG wird eine Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres zur Regelung der örtlichen Zuständigkeit der österreichischen Berufsvertretungsbehörden sowie der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit der von österreichischen Honorarkonsulinnen oder Honorarkonsuln geleiteten Konsulate erlassen. Die konkrete Zuteilung der Gebiete, die den jeweiligen Vertretungsbehörden für die Wahrnehmung ihrer konsularischen Aufgaben zugewiesen werden, sowie die sachlichen Zuständigkeiten der Honorarkonsulate, sind in Form von nach Staaten (alphabetisch entsprechend den Kurzformen der Staatennamen) geordneten Tabellen den österreichischen Botschaften und (Honorar-)Konsulaten zugeordnet.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Förderung der Zusammenarbeit und der Solidarität der Konsularbehörden der EU-Mitgliedstaaten bei der Gewährung von konsularischem Schutz gegenüber nicht vertretenen UnionsbürgerInnen in Drittländern
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die österreichischen Konsularbehörden arbeiten bei der Gewährung von konsularischem Schutz gegenüber nicht vertretenen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern in Drittländern eng mit den Außenministerien und Vertretungsbehörden der anderen EU-Mitgliedstaaten und den EU-Delegationen zusammen und stimmen ihre Tätigkeit, insbesondere auch hinsichtlich der Notfallsplanung, ab. In konkreten Anlassfällen konsultieren die österreichischen Vertretungsbehörden den jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat einer schutzsuchenden nicht-vertretenen Unionsbürgerin bzw. eines schutzsuchenden nicht-vertretenen Unionsbürgers. Die Rückvergütung von bei der Gewährung von konsularischem Schutz an nicht vertretene Unionsbürgerinnen und Unionsbürger anfallenden Kosten wird einen eigenes Finanzverfahren geschaffen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Aus dem Vorhaben haben sich ich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder die Sozialversicherungsträger ergeben. Da im Wesentlichen die bestehende Praxis bzw. bestehenden Zuständigkeitsregelungen beibehalten wurden, ist es zu keinen finanziellen Auswirkungen gekommen. Auch der Verfahrensteil im Konsulargesetz und in der Konsularverordnung präzisiert lediglich bestehende Regelungen und trägt damit zum einfacheren Erkennen der Rechtsvorschriften bei, bleibt jedoch kostenneutral. Gleiches gilt hinsichtlich des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern in Drittstaaten (jährlich ca. 20 Fälle). In diesen Fällen erfolgt die Kostentragung durch die EU-Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörige den konsularischen Schutz durch österreichische Vertretungsbehörden in Anspruch genommen haben. Es ist nicht zu einem kostenrelevanten Anstieg der von Österreich zu erbringenden konsularischen Leistungen gekommen. Im Falle der Gewährung finanzieller Unterstützungen an nicht vertretene Unionsbürgerinnen und Unionsbürger in Notlage werden die erforderlichen Mittel – bis zur Begleichung durch den betroffenen Mitgliedstaat – vorübergehend aus dem Krisenfonds des BMEIA bereitgestellt. Da die Mitgliedstaaten diese Kosten zu ersetzen haben, ist Kostenneutralität gegeben. Die Gebühren für die Ausstellung von Rückkehrausweisen decken den Arbeitsaufwand, der an den Vertretungsbehörden für die Ausstellung anfällt, weshalb auch hier Kostenneutralität gegeben ist.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.