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Vorhaben

BÜNDELUNG: Konsulargesetz mit Konsularverordnung

BÜNDELUNG: Konsulargesetz mit Konsularverordnung

2024
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2019

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2019

Nettoergebnis in Tsd. €: 0

Vorhabensart: Bundesgesetz

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

In Österreich beruht die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben – im Gegensatz zu einem Großteil der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), die eigene Konsulargesetze haben – derzeit nur auf dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969 (im Folgenden „WKK“), und einer Reihe relevanter Materiengesetze. Die Erfahrung hat gezeigt, dass dadurch einzelne allgemeine Fragen des Konsularrechts unzureichend geregelt sind. Unter anderem sieht § 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 3 KonsG auch vor, dass die örtliche Zuständigkeit der österreichischen Vertretungsbehörden für die Wahrnehmung ihrer konsularischen Aufgaben sowie die sachliche Zuständigkeit der von Honorarkonsulinnen und Honorarkonsuln geleiteten Konsulate vom Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres durch Verordnung festzulegen sind. Darüber hinaus bestehen im behördlichen Verfahren der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland Besonderheiten, die bei der Anwendung einer Reihe von Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, Anpassungen erforderlich machen, da die Bestimmungen sonst praktisch nicht durchführbar sind oder an völkerrechtliche Grenzen stoßen.
Des Weiteren ist die Richtlinie (EU) 2015/637 über Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern in Drittländern, ABl. Nr. L 106 vom 24.04.2015 S. 1 (Konsular-RL), von allen Mitgliedstaaten der EU, darunter auch Österreich, bis zum 1. Mai 2018 umzusetzen. Art. 23 AEUV legt bereits das Recht jeder Unionsbürgerin bzw. jedes Unionsbürgers fest, im Hoheitsgebiet eines Drittstaates, in dem der MS, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, nicht vertreten ist, den konsularischen und diplomatischen Schutz jedes anderen MS unter denselben Bedingungen zu genießen, den dieser MS auch eigenen Staatsangehörigen angedeihen lässt. Die Konsular-RL setzt nun die bei der innerstaatlichen Umsetzung dieses Rechts durch die Mitgliedstaaten zu beachtenden Vorgaben fest, wobei der gewährte Umsetzungsspielraum gering ist.


Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Gesetzliche Regelung der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben durch die Konsularbehörden

Beschreibung des Ziels

Das KonsG soll ein modernes Regelwerk für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben durch österreichische Konsularbehörden bieten, das die Grundsätze für diese Arbeit festlegt, Besonderheiten und Herausforderungen im Konsularbereich berücksichtigt und europarechtlichen Vorgaben entspricht.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Schaffung eines Bundesgesetzes über die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben

Ausgangszustand 2019:

Es besteht keine generelle gesetzliche Regelung zur Wahrnehmung konsularischer Aufgaben durch die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland.

Zielzustand 2024:

Die Grundsätze für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben und der Umfang der Wahrnehmung konsularischen Schutzes sind im Konsulargesetz verankert.

Istzustand 2024:

Das Bundesgesetz über die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben wurde mit BGBl. Nr. 40/2019 kundgemacht und ist mit 23.5.2019 in Kraft getreten.

Datenquelle:
BGBl. I Nr. 40/2019

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Meilenstein 2: Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die Konsularbehörden entsprechend entsprechend den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung

Ausgangszustand 2019:

Die Rahmenbedingungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Konsularbehörden (Zweck und Umfang der Datenverarbeitung, Übermittlung personenbezogener Daten, Heranziehung von Daten aus Dateisystemen, Löschungsverpflichtungen) sind nicht entsprechend den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung festgelegt.

Zielzustand 2024:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Konsularbehörden erfolgt gemäß den im Konsulargesetz geregelten Vorgaben entsprechend der Datenschutz-Grundverordnung.

Istzustand 2024:

Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die Konsularbehörden erfolgt gemäß den in § 6 Konsulargesetz geregelten Vorgaben entsprechend der Datenschutz-Grundverordnung.

Datenquelle:
BGBl. I Nr. 40/2019

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 2: Festlegung der Besonderheiten des behördlichen Verfahrens der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland

Beschreibung des Ziels

Seit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, ist das AVG umfassend auf das Verfahren der Vertretungsbehörden anwendbar. Das AVG enthält allerdings eine Reihe von Verfahrensbestimmungen, welche für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben durch die Vertretungsbehörden im Ausland nicht zweckmäßig erscheinen, praktisch nicht durchführbar sind oder an völkerrechtliche Grenzen stoßen. Die Verfahrensbestimmungen sollen nun den tatsächlichen Gegebenheiten an Vertretungsbehörden angepasst werden. Dem soll durch die Schaffung von Ausnahmeregelungen, u.a. betreffend Ladungen, Großverfahren, Berufungen, Kosten, Parteistellung, Anbringen von Anträgen, Akteneinsicht, Fristen und Zustellung von Dokumenten im Ausland, Rechnung getragen werden.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Schaffung von Ausnahme- und Sonderbestimmungen bei der Anwendung des AVG an Vertretungsbehörden

Ausgangszustand 2019:

Anwendung der gesamten Verfahrensbestimmungen des AVG auf das behördliche Verfahren vor Vertretungsbehörden.

Zielzustand 2024:

Sicherstellung der Berücksichtigung der Besonderheiten in Verfahren vor Vertretungsbehörden durch Ausnahme- und Sonderbestimmungen im Konsulargesetz.

Istzustand 2024:

Die Anwendbarkeit des AVG ist in § 10 Konsulargesetz geregelt. Besonderheiten in Verfahren vor Vertretungsbehörden im Ausland werden durch Ausnahme- und Sonderbestimmungen im Konsulargesetz berücksichtigt.

Datenquelle:
BGBl. I Nr. 40/2019

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 3: Festlegung der Zuständigkeitsbereiche der österreichischen Vertretungsbehörden für die Wahrnehmung ihrer konsularischen Aufgaben

Beschreibung des Ziels

Im KonsG soll eine Verordnungsermächtigung vorgesehen werden, die es dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres ermöglicht, den örtlichen Zuständigkeitsbereich der österreichischen Vertretungsbehörden für die Wahrnehmung ihrer konsularischen Aufgaben sowie den Umfang der von Honorarkonsulaten wahrzunehmenden konsularischen Aufgaben in einer Verordnung festzulegen. Durch die KonsV wird von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. Die KonsV übernimmt bestehende Zuständigkeitsregelungen, erhöht jedoch Transparenz und Rechtssicherheit für die Rechtsunterworfenen.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Verordnung über die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben durch die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland

Ausgangszustand 2019:

Regelung der Zuständigkeiten der Vertretungsbehörden durch Erlässe.

Zielzustand 2024:

Mehr Transparenz und Rechtssicherheit für Rechtsunterworfene durch Regelung der Zuständigkeiten der Vertretungsbehörden in einer Verordnung.

Istzustand 2024:

Die Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben durch die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland (Konsularverordnung) wurde mit BGBl. Nr. 327/2019 kundgemacht und ist mit 13.11.2019 in Kraft getreten.

Datenquelle:
BGBl. II Nr. 327/2019

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 4: Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern in Drittländern

Beschreibung des Ziels

Die EU-Verträge garantieren allen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern das Recht auf Gleichbehandlung im Hinblick auf diplomatischen und konsularischen Schutz durch die Behörden jedes Mitgliedstaates, wenn sie reisen oder außerhalb der EU leben und ihr Heimatstaat im Drittstaat nicht vertreten ist. Im Rahmen des bisherigen Rechtssystems mussten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorschriften zur Umsetzung dieses Rechts und zur Zusammenarbeit untereinander selbst schaffen. Durch die Umsetzung der Konsular-RL soll die Kooperation und Koordinierung zwischen Konsularbehörden der Mitgliedstaaten weiter vereinfacht und das Recht der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger auf konsularischen Schutz gestärkt werden.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Erlass einer innerstaatlichen Rechtsgrundlage zum konsularischen Schutz von nicht-vertretenen Unionsbürgern in Drittstaaten

Ausgangszustand 2019:

Grundlagen für die Leistung von konsularischem und diplomatischen Schutz für jede Unionsbürgerin bzw. jeden Unionsbürger im Hoheitsgebiet eines Drittstaats, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie bzw. er besitzen, nicht vertreten ist, sind lediglich die allgemeinen Bestimmungen der Art. 23 AEUV und Art. 20 Abs. 2 lit. c AEUV.

Zielzustand 2024:

Das KonsG stellt in Umsetzung der Vorgaben der Konsular-RL sicher, dass sich nicht-vertretene Unionsbürgerinnen und Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die sich in Not befinden, unter denselben Bedingungen an österreichische Berufsvertretungsbehörden wenden können, wie österreichische Staatsbürgerinnen und -bürger.

Istzustand 2024:

Der konsularische Schutz von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittstaaten ist im Dritten Teil des Konsulargesetzes geregelt. Das Konsulargesetz wurde mit BGBL. I Nr. 40/2019 kundgetan und ist mit 23.5.2019 in Kraft getreten. Die zuständigen Berufsvertretungsbehörden haben nicht vertretenen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern konsularischen Schutz unter denselben Bedingungen zu gewähren, wie sie für österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger gelten.

Datenquelle:
BGBl. I Nr. 40/2019

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Meilenstein 2: Zusammenarbeit mit Konsularbehörden anderer Mitgliedsstaaten und den EU-Delegationen zum Schutz von nicht vertretenen Unionsbürgern

Ausgangszustand 2019:

Es besteht keine Regelung zur Zusammenarbeit und Abstimmung mit den Konsularbehörden anderer Mitgliedsstaaten und den EU-Delegationen hinsichtlich konsularischen Schutzes für nicht-vertretene Unionsbürgerinnen und Unionsbürger.

Zielzustand 2024:

Die österreichischen Konsularbehörden arbeiten effizient mit den Konsularbehörden anderer Mitgliedstaaten und den EU-Delegationen zusammen und stimmen sich mit diesen in der Ausübung konsularischen Schutzes für nicht-vertretene Unionsbürgerinnen und Unionsbürger ab.

Istzustand 2024:

Die Koordinierung und Kooperation zwischen den österreichischen Vertretungsbehörden und den Vertretungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten bzw. den EU-Delegationen für die Gewährleistung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern ist in § 26 Konsulargesetz geregelt.

Datenquelle:
Konsularstatistik und interne Berichterstattung der Sektion IV und der Vertretungsbehörden

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Meilenstein 3: Berücksichtigung der nicht-vertretenen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger in der Notfallplanung der österreichischen Vertretungsbehörden

Ausgangszustand 2019:

Es besteht keine Regelung hinsichtlich der Berücksichtigung nicht-vertretener Unionsbürgerinnen und Unionsbürger einer Koordinierungspflicht bei der örtlichen Notfallplanung.

Zielzustand 2024:

Die örtliche Notfallplanung österreichischer Berufsvertretungsbehörden berücksichtigt nicht-vertretene Unionsbürgerinnen und Unionsbürger. Damit wird sichergestellt, dass nicht-vertretene Unionsbürgerinnen und Unionsbürger in Krisensituationen wirksam unterstützt werden.

Istzustand 2024:

Die Berücksichtigung von nicht vertretene Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern in der Notfallplanung der österreichischen Vertretungsbehörden ist in § 27 Konsulargesetz geregelt. Die Notfallplanung ist auch mit den anderen Mitgliedstaaten und mit den EU-Delegationen zu koordinieren, damit sichergestellt ist, dass nicht vertretenen Unionsbürgern im Krisenfall umfassend Hilfe geleistet wird. Die Notfallpläne werden regelmäßig adaptiert.

Datenquelle:
Konsularstatistik und interne Berichterstattung

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Meilenstein 4: Erstattung der Kosten des konsularischen Schutzes für nicht-vertretene Unionsbürgerinnen und Unionsbürger

Ausgangszustand 2019:

Bislang leistet Österreich jährlich in etwa 20 Fällen konsularischen Schutz für nicht-vertretene Unionsbürgerinnen und Unionsbürger in Drittstaaten. Es gibt keine rechtliche Grundlage, welche sicherstellt, dass die Mitgliedsstaaten, deren Staatsangehörige den konsularischen Schutz in Anspruch genommen haben, Österreich die angefallenen Kosten ersetzen.

Zielzustand 2024:

Die Erstattung der Leistung konsularischen Schutzes für nicht-vertretene Unionsbürgerinnen und Unionsbürger ist sichergestellt.

Istzustand 2024:

Die Rückzahlungsverpflichtung für Kosten des konsularischen Schutzes für nicht-vertretene Unionsbürgerinnen und Unionsbürger ist in § 28 Konsulargesetz und den beiden Anhängen geregelt.

Datenquelle:
BGBl. I Nr. 40/2019

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Schaffung eines Bundesgesetzes über die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 2
Beitrag zu Ziel 3
Beitrag zu Ziel 4

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Neben der WKK wird eine innerstaatliche, allgemeine gesetzliche Grundlage für das Tätigwerden der österreichischen Konsularbehörden geschaffen, die allgemeine Fragen des Konsularrechts, des Datenschutzes, Besonderheiten des behördlichen Verfahrens der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland und die Kooperation und Koordinierung zwischen Konsularbehörden der EU-Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Rechts der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger auf konsularischen Schutz regelt.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Schaffung einer Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres über die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben durch die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland

Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Auf Grundlage des KonsG wird eine Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres zur Regelung der örtlichen Zuständigkeit der österreichischen Berufsvertretungsbehörden sowie der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit der von österreichischen Honorarkonsulinnen oder Honorarkonsuln geleiteten Konsulate erlassen. Die konkrete Zuteilung der Gebiete, die den jeweiligen Vertretungsbehörden für die Wahrnehmung ihrer konsularischen Aufgaben zugewiesen werden, sowie die sachlichen Zuständigkeiten der Honorarkonsulate, sind in Form von nach Staaten (alphabetisch entsprechend den Kurzformen der Staatennamen) geordneten Tabellen den österreichischen Botschaften und (Honorar-)Konsulaten zugeordnet.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Förderung der Zusammenarbeit und der Solidarität der Konsularbehörden der EU-Mitgliedstaaten bei der Gewährung von konsularischem Schutz gegenüber nicht vertretenen UnionsbürgerInnen in Drittländern

Beitrag zu Ziel 4

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die österreichischen Konsularbehörden arbeiten bei der Gewährung von konsularischem Schutz gegenüber nicht vertretenen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern in Drittländern eng mit den Außenministerien und Vertretungsbehörden der anderen EU-Mitgliedstaaten und den EU-Delegationen zusammen und stimmen ihre Tätigkeit, insbesondere auch hinsichtlich der Notfallsplanung, ab. In konkreten Anlassfällen konsultieren die österreichischen Vertretungsbehörden den jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat einer schutzsuchenden nicht-vertretenen Unionsbürgerin bzw. eines schutzsuchenden nicht-vertretenen Unionsbürgers. Die Rückvergütung von bei der Gewährung von konsularischem Schutz an nicht vertretene Unionsbürgerinnen und Unionsbürger anfallenden Kosten wird einen eigenes Finanzverfahren geschaffen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2019 - 2023
2019
2020
2021
2022
2023

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

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Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Aus dem Vorhaben haben sich ich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder die Sozialversicherungsträger ergeben. Da im Wesentlichen die bestehende Praxis bzw. bestehenden Zuständigkeitsregelungen beibehalten wurden, ist es zu keinen finanziellen Auswirkungen gekommen. Auch der Verfahrensteil im Konsulargesetz und in der Konsularverordnung präzisiert lediglich bestehende Regelungen und trägt damit zum einfacheren Erkennen der Rechtsvorschriften bei, bleibt jedoch kostenneutral. Gleiches gilt hinsichtlich des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern in Drittstaaten (jährlich ca. 20 Fälle). In diesen Fällen erfolgt die Kostentragung durch die EU-Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörige den konsularischen Schutz durch österreichische Vertretungsbehörden in Anspruch genommen haben. Es ist nicht zu einem kostenrelevanten Anstieg der von Österreich zu erbringenden konsularischen Leistungen gekommen. Im Falle der Gewährung finanzieller Unterstützungen an nicht vertretene Unionsbürgerinnen und Unionsbürger in Notlage werden die erforderlichen Mittel – bis zur Begleichung durch den betroffenen Mitgliedstaat – vorübergehend aus dem Krisenfonds des BMEIA bereitgestellt. Da die Mitgliedstaaten diese Kosten zu ersetzen haben, ist Kostenneutralität gegeben. Die Gebühren für die Ausstellung von Rückkehrausweisen decken den Arbeitsaufwand, der an den Vertretungsbehörden für die Ausstellung anfällt, weshalb auch hier Kostenneutralität gegeben ist.

Gesamtbeurteilung

Ziel der Schaffung eines Konsulargesetzes in Österreich war es, die bestehende Praxis und Zuständigkeitsregelungen bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben durch die österreichischen Konsularbehörden erstmals in einem eigenen, umfassenden Gesetz zu kodifizieren. Davor beruhte die Wahrnehmung dieser Aufgaben nur auf dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen („Wiener Konsularrechtskonvention – WKK“) sowie auf einer Reihe von relevanten Materiengesetzen. Gleichzeitig sollte die Richtlinie (EU) 2015/637 über Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittländern (Konsular-RL) in innerstaatliches Rechts umgesetzt werden, um die EU-interne Zusammenarbeit bei der Gewährung von konsularischem Schutz insbesondere in Krisenfällen zu verbessern und effizienter zu gestalten.

Diese Ziele wurden mit der Verabschiedung des Bundesgesetzes über die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben (Konsulargesetz) und der weiterführenden Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration, Äußeres über die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben durch die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland (Konsularverordnung) im Jahr 2019 zur Gänze erreicht. Der erste Teil des Konsulargesetzes regelt allgemeine Fragen des Konsularrechts, der zweite Teil führt die Besonderheiten des behördlichen Verfahrens der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland aus und im dritten Teil werden Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur weiteren Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern festgelegt. Die im zweiten Teil (§§10 bis 19) geregelten Ausnahmen und Abweichung des behördlichen Verfahrens der Vertretungsbehörden vom Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) tragen den spezifischen rechtlichen und faktischen Bedingungen der Tätigkeit der Vertretungsbehörden im Ausland Rechnung und betreffen insbesondere die Rechtsstellung der Parteien und ihrer Vertreter, die Anträge, die Akteneinsicht, die Form von Erledigungen, Fristen, die Durchführung des Ermittlungsverfahrens, die Beiziehung von Dolmetschern und Übersetzern, die Erlassung von Mandatsbescheiden und die Vornahme von Zustellungen. Die Konsularverordnung definiert die Zuständigkeitsbereiche der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland für die Wahrnehmung ihrer konsularischen Aufgaben und den Umfang der von Honorarkonsulaten wahrzunehmenden konsularischen Aufgaben.

Bisher sind keine für das BMEIA quantifizierbare Kosten für den Schutz von nicht vertretenen EU-Bürgerinnen entstanden. Die Kosten bzw. Anzahl der für nicht vertretene Österreicher und Österreicherinnen erbrachte Schutzleistungen anderer EU-MS können ebenfalls nicht beziffert werden.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.