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Vorhaben

Nationale Unterstützungsleistungen für landwirtschaftliche Produktionsarten, Dienstleistungen und Organisationsstrukturen; Verlängerung bis 31.12.2023

Sonderrichtlinie des Landwirtschaftsministers zur Förderung der Land- und Forstwirtschaft aus nationalen Mitteln; 4. Änderung; Verlängerung des Anerkennungszeitraums für Kosten in der Maßnahme 2 (Beratung) bis 31.12.2023

2024
Vorhaben überwiegend erreicht

Finanzjahr: 2022

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2022

Nettoergebnis in Tsd. €: -23.608

Vorhabensart: sonstige rechtsetzende Maßnahme grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Die Sonderrichtlinie GZ. BMLFUW-LE.1.1.12/0066-II/8/2015, in Kraft getreten am 21.6.2016, soll hinsichtlich der Maßnahme „Land- und Forstwirtschaftliche Beratung“ einer Verlängerung des Anrechnungszeitraums in der Maßnahme 2 – Beratung – unterzogen werden (4. Änderung).

Die Sonderrichtlinie in der Stammfassung wurde bereits einer vollständigen inhaltliche WFA für den Zeitraum 2015 bis 2019 unterzogen und Anfang 2021 evaluiert.
Auch für die 1. Änderung der Sonderrichtlinie 2018 wurde bereits im Jahr 2017 eine WFA erstellt.
Die 2. Änderung der Sonderrichtlinie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Förderung der Landwirtschaft aus nationalen Mitteln diente zur Aufnahme einer zusätzlichen Maßnahme Forschung unter Punkt 11 in die bestehende Sonderrichtlinie ab dem Jahr 2020. Es erfolgte gleichzeitig auch dazu eine ergänzende WFA hinsichtlich der neu hinzugefügten Maßnahme Forschung.
Zweck der dritten Änderung im Jahr 2021 war die Verlängerung des Geltungszeitraums bis 31.12.2022.
Zweck der gegenständlichen vierten Änderung ist lediglich die Verlängerung der Kostenanerkennung in der Maßnahme Land- und Forstwirtschaftliche Beratung bis 31.12.2023.

Punkt 2.6.3 lautet in der derzeit gültigen Fassung der Sonderrichtlinie noch:
„Kosten werden frühestens ab 01.01.2017 bis maximal 31.12.2021 anerkannt.“

Grund des Tätigwerdens:

Begründet wird dies mit bis zum 31.12.2022 zu genehmigenden Verlängerungsanträgen (Geltungszeitraum gem. 1.1.1 der Sonderrichtlinie), wobei in der Beratungsförderung die Möglichkeit einer Kostenanerkennung bis 31.12.2023 als notwendig erachtet wird.
Die nationale Beratungsförderung ist bis dato an die Beratungsmaßnahme M2 der LE 14-20 gekoppelt. Ab der GAP 2023 ist eine Neuausrichtung der Beratungsförderung geplant. Für die dafür notwendigen Arbeiten ist nach Vorliegen der Genehmigung des österreichischen GAP-Strategieplans durch die Europäische Kommission sowie Genehmigung der nationalen Sonderrichtlinie für die Umsetzung des GAP-Strategieplans durch das BMF (voraussichtlich 3. und 4. Quartal 2022) von weiteren mindestens sechs bis neun Monaten für Ausschreibung und Vergabeverfahren auszugehen, sodass von der n+3 Regelung für den ELER Gebrauch gemacht werden muss.
Mit der Verlängerung der Kostenanerkennung bis 31.12.2023 soll die kontinuierliche Beratungsarbeit für die Landwirte und Landwirtinnen gesichert werden.
Mit der Korrektur in Punkt 2.6.3 ist gewährleistet, dass die Förderung der Land- und Forstwirtschaftlichen Beratung auch noch für das Jahr 2023 nach der vorliegenden Sonderrichtlinie erfolgen kann, bevor dann die Maßnahme in den GSP übergeführt wird.

Das bis Ende 2022 geltende agrarische Beihilferecht erlaubt, dass bis Ende 2022 genehmigte Förderanträge noch nach den geltenden Vorschriften gewährt werden.
Es ist daher vorgesehen, die Anträge für das Jahr 2023 in der nationalen Förderung für alle Maßnahmen noch im Jahr 2022 nach dem bestehenden Beihilferecht zu genehmigen.

Nach Erlassung des neuen Beihilferechts bis Ende 2022 soll auf dieser Grundlage eine neue Sonderrichtlinie für die nationale Förderung erstellt werden.

Die zuletzt veranschlagten Ausgaben für das Förderungsjahr 2022 werden für das Jahr 2023 im gleichen Umfang fortgeschrieben und in die Verhandlungen zum BVA 2023 eingebracht.

Die in der Nationalen Sonderrichtlinie angebotenen Maßnahmen dienen vorwiegend zur Aufbereitung und Bereitstellung von aktuellem Fachwissen über Produktions- und Vermarktungsprozesse sowie Technologien durch Experten und weiteren Unterstützungsleistungen, welche einen positiven Einfluss auf die Bestandessicherung der Betriebe haben. Die Produkte aus diesen Maßnahmen (insbesondere Fachveranstaltungen, Publikationen, Beratungsleistungen) stehen grundsätzlich sämtlichen Landwirtinnen und Landwirten bundesweit zur Verfügung und ergänzen die Maßnahmen aus dem Programm der Ländlichen Entwicklung.

Zum Ausmaß des Problems und Größe des Betroffenenkreises (Grüner Bericht 2021):
Laut Agrarstrukturerhebung 2020 gibt es 155.754 land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Gegenüber dem Jahr 2016 stellten 3,9 % bzw. rund 6.300 Betriebe ihre Bewirtschaftung ein. Gegenüber der letzten Vollerhebung 2010 ist die Betriebszahl um rund 10 % zurückgegangen. Der Trend zu größeren Betrieben hält an, wenngleich die österreichische Landwirtschaft im internationalen Vergleich immer noch klein strukturiert ist. Die land- und forstwirtschaftliche Kulturfläche der flächenbesitzenden Betriebe hat seit 2016 mit 6.079.502 ha bis 2020 mit 6.013.763 ha weiter abgenommen. 2010 lag dieser Wert noch bei 6.285.645 ha.
Der Produktionswert der Land- und Forstwirtschaft betrug 2020 laut Gesamtrechnung rund EUR 9,4 Mrd. (-0,7 %). Der Arbeitseinsatz in der Land- und Forstwirtschaft betrug rund 132.600 Jahresarbeitseinheiten (-2,6 %). Das durchschnittliche Faktoreinkommen je Land- und forstwirtschaftlicher Arbeitskraft sank im Vorjahresvergleich nominell um 0,6 % bzw. real um 1,8 %. Der Nettounternehmensgewinn je nicht entlohnter Arbeitskraft verringerte sich nominell um 2,1 % bzw. real um 3,3 %.

Aus der Entwicklung dieser Zahlen ist abzuleiten, dass es auch weiterhin einen massiven Bedarf an fundierter Betriebsberatung gibt, um eine leistungsfähige und an den gesetzlichen Zielen der Land- und Forstwirtschaft orientierte Bewirtschaftung zu gewährleisten. Eine objektive Beratung kann nur durch eine Unterstützung mit öffentlichen Mitteln umgesetzt werden. Die Inanspruchnahme dieser geförderten Dienstleistung kann bei Bedarf von allen Landwirtinnen und Landwirten zu niedrigen Kosten erfolgen.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Die Maßnahmen dieser Sonderrichtlinie tragen insbesondere zu den Zielen des Landwirtschaftsgesetzes 1992 bei und flankieren die Ziele und Prioritäten des Programmes zur Entwicklung des ländlichen Raums 2014 – 2022.

Hinsichtlich Förderungsziel 7.1 der gegenständlichen Sonderrichtlinie GZ.2022-0337.090 BMLRT und Konnex zum SDG-Unterziel 2.5 wird festgehalten:

Das Förderungsziel 7.1 kann nicht direkt dem SDG-Unterziel 2.5 zugeordnet werden. Das SDG-Unterziel 2.5 bezieht sich auf die Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen insbesondere in Genbanken. Als Indikator für SDG-Unterziel 2.5 dient die Anzahl der pflanzengenetischen Ressourcen in Konservierungseinrichtungen (z.B. Genbanken).

Das Förderungsziel 7.1 wurde in der Praxis durch das Projekt Klimafit („Miteinander zu Sorten mit verbesserter Ökostabilität zur Anpassung an den Klimawandel“) umgesetzt. Dieses Projekt diente und dient der Entwicklung von Methoden zur Züchtung neuer Sorten, die besser an den Klimawandel angepasst sind. Die Sorten, die in der Umsetzung der Ergebnisse des Projektes Klimafit entwickelt wurden und werden, dienen unmittelbar dem konkreten Anbau und werden von Saatgutfirmen in Verkehr gebracht. Eine Aufbewahrung dieser Sorten als pflanzengenetische Ressource in einer Genbank erfolgt erst, nachdem die Zulassung gemäß Saatgutgesetz 1997 erloschen ist (meist nach 10 oder 20 Jahren nach der ersten Zulassung). Eine Zuordnung zum SDG-Unterziel 2.5. wäre also nur bei sehr langfristiger und indirekter Betrachtungsweise zu rechtfertigen.

Allerdings wäre eine Zuordnung des Förderungsziel 7.1 zum SDG-Unterziel 2.4 möglich: „Bis 2030 die Nachhaltigkeit der Systeme der Nahrungsmittelproduktion sicherstellen und resiliente landwirtschaftliche Methoden anwenden, die die Produktivität und den Ertrag steigern, zur Erhaltung der Ökosysteme beitragen, die Anpassungsfähigkeit an Klimaänderungen, extreme Wetterereignisse, Dürren, Überschwemmungen und andere Katastrophen erhöhen und die Flächen- und Bodenqualität schrittweise verbessern.“

Auch das übergeordnet SDG-Ziel 2 (Kein Hunger – Den Hunger beenden, Ernährungssicherheit und eine bessere Ernährung erreichen und eine nachhaltige Landwirtschaft fördern) wird durch das Förderungsziel 7.1 adressiert.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Sensibilisierung der Produzenten und der Konsumenten für die Leistungen der biologischen Landwirtschaft und Erhöhung des Umsatzes aus ökologischer Produktion

Beschreibung des Ziels

Angestrebt wird eine weitere Erhöhung der Anzahl der Biobetriebe und eine Ausweitung der biologisch bewirtschafteten landwirtschaftlichen Nutzfläche.
Außerdem sollte auch der Absatz an Bioprodukten im Lebensmittelhandel bzw. die Nachfrage der Konsumenten dafür gesteigert werden.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Biologisch bewirtschaftete Fläche (bezogen auf landwirtschaftlich genutzte Fläche ohne Almen und Bergmähder) [ha]

Istwert

701.161

ha

Zielzustand

700.000

ha

Datenquelle: INVEKOS 2023

Anteil Biobetriebe an Gesamtbetrieben [%]

Istwert

23,1

%

Zielzustand

23,0

%

Datenquelle: INVEKOS 2023

Anteil Bioabsatz [%]

Istwert

11,4

%

Zielzustand

11,0

%

Datenquelle: Roll-AMA 2023

Ziel 2: Erreichung von Zuchtfortschritten bei wesentlichen Leistungsmerkmalen von Nutztieren, sowie Erhaltung der Rassenvielfalt und genetischer Variabilität

Beschreibung des Ziels

Anhand von drei ausgewählten Indikatoren soll die gewünschte Erreichung von Zuchtfortschritten in der Nutztierhaltung, sowie die Biodiversität der Rassen und die genetische Ausstattung der Tiere beispielhaft demonstriert werden.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Anteil der Kontrollkühe [%]

Istwert

80,2

%

Zielzustand

83,8

%

Datenquelle: ZAR (Rinderzucht Austria)

Anteil der weiblichen Zuchtschafe [%]

Istwert

19,2

%

Zielzustand

12,0

%

Datenquelle: Grüner Bericht 2023

Anteil der weiblichen Zuchtschweine [%]

Istwert

2,9

%

Zielzustand

2,5

%

Datenquelle: VÖS-Jahresbericht (Vereinigung österreichischer Schweineerzeuger) 2023


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Förderung der biologischen Landwirtschaft auf Ebene der Bioverbände

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Erbringung von speziellen Beratungsleistungen insbesondere durch Einzel- und Gruppenberatung (Abhaltung von Seminaren, Betriebsbesuchen, zur Verfügungsstellung von Beratungsunterlagen usw.).

Prioritäre Adressaten sind die Mitglieder der Bioverbände und potenzielle biologisch wirtschaftende Betriebe.

Informations- und Öffentlichkeitsarbeit im folgenden Sinne:
– Medienarbeit (z.B. Presseaussendungen, Konferenzen);
– Publikationen (z.B. Zeitungen, Broschüren);
– Fachveranstaltungen und öffentlichkeitswirksame Veranstaltungen;
– Aufbau von Service-Einrichtungen, die den Konsumenten auf möglichst direktem Weg zu Fragen Antworten bieten.

Organisationsaufwand der Verbände.

Zielerreichung:
Förderung wird als Zuschuss zu den Sach- und Personalkosten an die Förderungswerber gewährt und durch inhaltliche Prüfung des Antrags und des Verwendungsnachweises gesteuert.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Qualitätsverbesserung in der Tierhaltung auf Ebene der Verbände

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Leistungen im Bereich Zucht:
1. Ausarbeitung, Koordination, Durchführung oder Mitwirkung an der Durchführung von Zuchtprogrammen (insbesondere Herdebuchführung, Leistungsprüfung, Auswertung der Leistungsdaten und Zuchtwertschätzung, Veröffentlichung der Ergebnisse);
2. Ausrichtung von Veranstaltungen und Tagungen in Österreich mit züchterischem Schwerpunkt; Auszeichnungen für züchterische Leistungen;

Leistungen im Bereich Ausstellungen und Präsentationen:
1. Organisation und Betreuung von Viehausstellungen und Messebeteiligungen im Ausland;
2. Präsentationen und begleitende Maßnahmen zur Projektvorbereitung und Projektdurchführung zum Ausbau und zur Sicherung des Zuchttierabsatzes.

Leistungen im Bereich Überregionale Zusammenarbeit:
1. Überregionale Informationsverbreitung gesamtösterreichischer Zusammenschlüsse von Produzenten-Organisationen hinsichtlich Qualitäts- und Effizienzsteigerung in der landwirtschaftlichen Produktion;
2. Ausrichtung von Veranstaltungen und Tagungen in Österreich.

Ausarbeitung, Koordination, Durchführung oder Mitwirkung an der Durchführung von Generhaltungsprogrammen zur Sicherung und Erhaltung von gefährdeten heimischen Nutztierrassen einschließlich unterstützender Maßnahmen (insbesondere Abhaltung von Veranstaltungen, Erhebung und Darstellung der besonderen Eigenschaften dieser Rassen mit Hinblick auf nachhaltige Nutzungsmöglichkeiten).

Bekämpfung von Tierkrankheiten insbesondere durch Kontrolluntersuchungen sowie vorbeugende und beratende Maßnahmen einschließlich erforderlicher Warnsysteme.

Zielerreichung durch Zuschüsse zum Personal- und Sachaufwand der Förderungswerber. Steuerung durch inhaltliche Prüfung des Antrags und des Verwendungsnachweises.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

teilweise erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2022 - 2024
2022
2023
2024

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

-23.608

Tsd. Euro

Plan

-21.799

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

410

Tsd. Euro

Plan

410

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

22.029

Tsd. Euro

Plan

20.220

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

1.169

Tsd. Euro

Plan

1.169

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

23.608

Tsd. Euro

Plan

21.799

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-11.686

Tsd. Euro

Plan

-10.892

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

203

Tsd. Euro

Plan

203

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

10.904

Tsd. Euro

Plan

10.110

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

579

Tsd. Euro

Plan

579

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

11.686

Tsd. Euro

Plan

10.892

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-11.922

Tsd. Euro

Plan

-10.907

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

207

Tsd. Euro

Plan

207

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

11.125

Tsd. Euro

Plan

10.110

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

590

Tsd. Euro

Plan

590

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

11.922

Tsd. Euro

Plan

10.907

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Personalaufwand und betrieblicher Sachaufwand des BML für die Förderungsabwicklung sind gegenüber dem Plan 2022 und Plan 2023 unverändert angefallen und bedeckt worden.
Die Anzahl der bearbeiteten Förderungsfälle sind in den Finanzjahren 2022 und 2023 etwa gleichgeblieben.

Transferaufwand:
Der gegenüber dem Plan erhöhte Transferaufwand (Mehrbedarf 2022: +0,794 Mio.EUR, Mehrbedarf 2023: +1,015 Mio. EUR) wurde durch interne Umschichtung im BML bedeckt (BVA 2022 EUR 11,518 Mio.; BVA 2023 EUR 11,509 Mio.) bzw. an die Förderungswerber ausbezahlt.
Die Abrechnungen der Förderungswerber für die Bundes- und Landesmittel wurden anhand von Verwendungsnachweisen bis 31.3. des Folgejahres in den Fachbereichen vorgelegt und geprüft.
Gemäß Punkt 1.7 der Sonderrichtlinie erfolgte aufgrund jährlicher Bund-Länder-Verhandlungen eine Kofinanzierung aus Landesmitteln im Verhältnis 60 Bundesmittel zu 40 Landesmittel, mit Ausnahme der Sparte Beratung, die gemäß Punkt 2.6.10 ausschließlich aus Bundesmitteln mit EUR 3,471 Mio. (2022) und EUR 3,527 Mio. (2023) finanziert wurde.
Somit wurden von den Bundesländern insgesamt entsprechende Kofinanzierungsmittel von EUR 4,955 Mio. (2022) und EUR 5,065 Mio. (2023) aufgebracht.

Gesamtbeurteilung

Die Gesamtbeurteilung bezieht sich auf die Erläuterung der ausgewählten, für die Sonderrichtlinie repräsentativen Ziele und Kennzahlen, soweit diese von den betroffenen Fachbereichen vorgelegt wurden.

Beurteilung aufgrund der Bioverbändeförderung unter Ziel 1:
Seit 2021 gab es eine allgemeine Steigerung der Bio-Betriebe und Bio-Flächen, Im Jahr 2023 bewirtschaften laut INVEKOS Daten 24.450 Bio-Betriebe 701.161 ha Bio-Fläche, das sind um 637 Betriebe (-2,5%) bzw, rund 5.000 ha (-0,7%), weniger als 2022, jedoch liegt der Wert über dem geschätzten Zielwert. Derzeitige Herausforderungen sind eine schwierigere Marktsituation, Änderungen bedingt durch die neue EU-Bio-VO (Bsp. Weideregelung), sowie die Neugestaltung der Zahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik ab 2023. Der Anteil von Bio-Lebensmitteln an den Gesamtausgaben nahm quer über alle Frischewarengruppen in den letzten 20 Jahren von 3,8 in Richtung 12% zu und ging 2023 leicht auf 11,4% zurück. Der leichte Rückgang im Vergleich zu den Jahren 2021 und 2022 ist vornehmlich auf die Inflation sowie auf eine verstärkte Rückkehr zum Außer-Haus-Konsum zurückzuführen (nach Corona). Insbesondere im Bio-Segment setzten sich die Eigenmarken des Lebensmitteleinzelhandels erfolgreich durch, nicht zuletzt dank einer ganzjährigen medialen Bewerbung.

Beurteilung aufgrund der Tierzuchtförderung unter Ziel 2:
Es liegen absatzbedingte Rückgänge der Tierzahlen bei Milchkühen vor.
Die Schafhaltung erlebt derzeit einen Hype.
Weitere Erläuterungen liegen nicht vor.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.


Weiterführende Informationen