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Vorhaben

Novellierung des Studentenheimgesetzes

Bundesgesetz, mit dem das Studentenheimgesetz geändert wird

2024
Vorhaben überwiegend erreicht

Finanzjahr: 2018

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2019

Nettoergebnis in Tsd. €: 0

Vorhabensart: Bundesgesetz

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Das geltende Studentenheimgesetz (StudHG) stammt aus dem Jahr 1986 und wurde zuletzt vor 20 Jahren in relativ geringem Umfang novelliert. Es ist daher in vielerlei Hinsicht nicht mehr aktuell und bietet für neuere Entwicklungen im Studentenheimsektor keine adäquaten Lösungen.

Dies gilt vor allem für das Vordringen privater Investoren in den Studentenheimmarkt, die sich mitunter der Anwendung des StudHG zu entziehen versuchen, da das geltende Studentenheimgesetz nicht zwischen gemeinnützigen und sogenannten gewerblichen Studentenheimen differenziert und in seiner Anwendung auf letztere nicht immer sachgerecht ist. Die Umgehung des StudHG ist aufgrund der geltenden gesetzlichen Definition des Begriffs „Heimträger“ möglich. Da Studentenheime aber auch nicht unter das Mietrechtsgesetz fallen (vgl. § 1 Abs. 2 Z 1 MRG), entsteht daraus ein Rechtsschutzdefizit für die Bewohnerinnen und Bewohner dieser Studentenheime.

Auch die vertragsrechtlichen Regelungen des StudHG erweisen sich teilweise als nicht mehr zeitgemäß oder in anderer Hinsicht als ungenügend. Die gesetzlichen Vorgaben für die Vertragsdauer und deren Verlängerungsmöglichkeit sind angesichts der erhöhten Studierendenmobilität zu unflexibel. Es fehlt eine gesetzliche Regelung der Kaution. Eine Überarbeitung der Kündigungsregelungen wie auch der Möglichkeit der außergerichtlichen Streitschlichtung scheint sinnvoll.

Die derzeit bestehende Doppelgleisigkeit von Heimstatut und Heimordnung führt in der Praxis zu widersprüchlichen Regelungen und Unklarheiten über die für die Heimbewohnerinnen und -bewohner geltende Rechtslage.

Nach geltendem Recht dürfen Studentenheime Rücklagen nur aus Betriebsüberschüssen aus dem sogenannten „Sommerbetrieb“ (= Beherbergungsbetrieb während der Ferienmonate) bilden. Für Sanierungen und Investitionen war bis zum Jahr 2010 die Investitionsförderung des Bundes vorgesehen. Seit der Aussetzung der Fördertätigkeit des Bundes mit Regierungsbeschluss im Jahre 2010 sind die Studentenheime zur Finanzierung notwendiger Investitionen auf die Möglichkeit der Rücklagenbildung angewiesen.

Darüber hinaus sind Aktualisierungen (Studierendenbegriff, gesetzliche Verweise) und Anpassungen an Veränderungen der Rechtslage (DSGVO, Gebührengesetz etc.) notwendig.

Laut Informationen, die dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung von einem der größten Heimträger Österreichs zur Verfügung gestellt wurden, stellt sich der Studentenheimsektor folgendermaßen dar (Stand: Studienjahr 2017/18):

Studentenheimbetreiber: 93, davon nicht-gemeinnützig: 12
Studentenheime: 293
Heimplätze: 42.500
Heimbewohner (geschätzt auf Basis der Angaben der Studierenden-Sozialerhebung 2015): 33.500
Durchschnittliche monatliche Kosten für einen Heimplatz: € 350,-



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Die Novellierung des Studentenheimgesetzes 2018 lässt sich dem SDG-Unterziel 4.3 zuordnen („Bis 2030 den gleichberechtigten Zugang aller Frauen und Männer zu einer erschwinglichen und hochwertigen fachlichen, beruflichen und tertiären Bildung einschließlich universitärer Bildung gewährleisten“) und trägt somit zu den Kernelementen der Agenda 2030 für Nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen bei.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Mehr Rechtssicherheit und -klarheit für Studentenheimbetreiber und Studierende

Beschreibung des Ziels

Es besteht Klarheit darüber, welche Mietverhältnisse von Studierenden unter das StudHG fallen. Es ist sichergestellt, dass Mietverhältnisse von Studierenden, die gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 MRG vom Mietrechtsgesetz ausgenommen sind, jedenfalls unter das StudHG fallen. Eine Umgehung beider bestandsrechtlicher Gesetze ist künftig nicht mehr möglich.

Das Heimstatut bildet auf der Ebene der Studentenheime eine klare Rechtsgrundlage für das Heimleben.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Erweiterung der Heimträgereigenschaft im Sinne des StudHG

Ausgangszustand 2018:

Nur juristische Personen, die in ihrer Satzung die Zurverfügungstellung von Heimplätzen an Studierende als Widmungszweck angegeben haben, sind Heimträger im Sinne des StudHG. Durch Vermeidung der Festlegung eines derartigen Widmungszwecks kann die Heimträgereigenschaft und damit die Anwendbarkeit des StudHG ausgeschlossen werden, ohne dass damit das MRG anwendbar wird.

Zielzustand 2024:

Jeder, der im Rahmen des Betriebs eines Studentenheims Heimplätze für Studierende zur Verfügung stellt, ist Studentenheimträger und fällt damit unter das StudHG. Jede Vermietung studentischen Wohnraums, die unter die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 Z 1 MRG fällt, unterliegt dem StudHG.

Istzustand 2024:

Die Rechtssituation bzgl der Anwendbarkeit des StudHG und der Abgrenzung zum MRG ist klar, es sind keine Rechtsstreitigkeiten oder Gerichtsverfahren aus diesem Grund bekannt.

Datenquelle:
Gespräche mit der Ombudsstelle für Studierende, der Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und einer Vertreterin eines Heimträgers

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Meilenstein 2: Beseitigung der Parallelität von Heimstatut und Heimordnung

Ausgangszustand 2018:

Die Doppelgleisigkeit von Heimstatut und Heimordnung führt zu widersprüchlichen Regelungen und Unklarheiten über die Rechte und Pflichten der Heimbewohnerinnen und -bewohner.

Zielzustand 2024:

Das Heimstatut bildet eine klare Rechtsgrundlage für die Verwaltung und Benutzung des Studentenheims.

Istzustand 2024:

Durch die Beseitigung der Parallelität von Heimstatut und Heimordnung ist eine gleichzeitige Geltung einander widersprechender Regularien nicht mehr möglich. Im Sinne der Verwaltungsvereinfachung und Nachhaltigkeit wird von den Stakeholdern auch die Möglichkeit der elektronischen Veröffentlichung begrüßt.

Datenquelle:
Gespräche mit der Ombudsstelle für Studierende, der Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und einer Vertreterin eines Heimträgers

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 2: Sachlich gebotene Differenzierung zwischen gemeinnützigen und nicht-gemeinnützigen Studentenheimbetreibern

Beschreibung des Ziels

Das StudHG erfasst sowohl gemeinnützige als auch nicht-gemeinnützige Studentenheimbetreiber (im Sinne des StudHG). Dadurch stellt es sicher, dass die Regelungen zum Schutz der Rechte der Studentenheimbetreiber einzuhalten sind.
Gleichzeitig schränkt es die Anwendbarkeit von Regelungen, die nur im Zusammenhang mit dem sozialen Auftrag und der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht gemeinnütziger Studentenheimbetreiber bzw. im Zusammenhang mit dem Erhalt einer öffentlichen Förderung sachlich gerechtfertigt sind, auf die betreffenden Studentenheimbetreiber ein.
Gemeinnützige Studentenheimbetreiber können durch die nunmehr gegebene Möglichkeit der Rücklagenbildung die finanzielle Basis für künftige Investitionen schaffen.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Differenzierung zwischen gemeinnützigen und nicht-gemeinnützigen Heimbetreibern

Ausgangszustand 2018:

Das StudHG differenziert nicht zwischen gemeinnützigen und nicht-gemeinnützigen Studentenheimbetreibern. Es enthält Regelungen, die für nicht-gemeinnützige Heimbetreiber nicht sachgerecht sind (zB Kostendeckungsprinzip, Einsichtsrechte der Studierenden in Kalkulationsunterlagen).

Zielzustand 2024:

Das StudHG erfasst alle Studentenheimbetreiber und differenziert hinsichtlich der Geltung der einzelnen Bestimmungen zwischen gemeinnützigen und nicht-gemeinnützigen Studentenheimbetreibern.

Istzustand 2024:

Das Studentenheimgesetz regelt klar, welche Regelungen nur für gemeinnützige Studentenheimbetreiber gelten.

Datenquelle:
Gespräche mit der Ombudsstelle für Studierende, der Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und einer Vertreterin eines Heimträgers

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Meilenstein 2: Gemeinnützige Studentenheimbetreiber können Rücklagen bilden.

Ausgangszustand 2018:

Gemeinnützige Studentenheimbetreiber dürfen Rücklagen nur aus Betriebsüberschüssen aus dem sogenannten Sommerbetrieb (=Beherbergungsbetrieb während der Ferien) bilden.

Zielzustand 2024:

Gemeinnützige Studentenheimbetreiber können Rücklagen für künftige Investitionen bilden.

Istzustand 2024:

Die Rücklagenbildung für Investitionen ist zulässig und wird von den Studentenheimbetreibern vorgenommen. Sofern eine solche schon vor der Novelle 2018 erfolgte, basiert dieses Vorgehen nun auf einer entsprechenden rechtlichen Grundlage.

Datenquelle:
Gespräche mit der Ombudsstelle für Studierende, der Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und einer Vertreterin eines Heimträgers

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 3: Adäquate rechtliche Rahmenbedingungen für das Rechtsverhältnis zwischen Studentenheimbetreibern und -bewohnern

Beschreibung des Ziels

Das StudHG bietet eine geeignete rechtliche Grundlage für die Gestaltung von Heimstatut und Benützungsverträgen. Es gewährleistet Rechtssicherheit, Flexibilität hinsichtlich der Vertragsdauer und Mitwirkungsrechte der Heimbewohnerinnen und –bewohner an der Gestaltung des Heimbetriebs. Bei Streitigkeiten aus dem Benützungsvertrag können in allen Studentenheimen Schlichtungsausschüsse angerufen werden.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Klare Definition des Studierendenbegriffs

Ausgangszustand 2018:

Der Studierendenbegriff des StudHG ist nicht mehr aktuell und umfasst daher nicht alle Studierenden an österreichischen Hochschulen.

Zielzustand 2024:

Alle ordentlichen und außerordentlichen Studierenden an österreichischen Hochschulen fallen unter den Studierendenbegriff des StudHG.

Istzustand 2024:

Mit der Neuformulierung des § 4 wurde der Begriff „Studierende“ gemäß Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 (HSG) auch für das StudHG übernommen. Damit besteht Klarheit, dass alle ordentlichen und außerordentlichen Studierenden an öffentlichen Universitäten, Privatuniversitäten, Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen und der Universität für Weiterbildung Krems erfasst sind.

Datenquelle:
Gespräche mit der Ombudsstelle für Studierende, der Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und einer Vertreterin eines Heimträgers

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Meilenstein 2: Flexibel gestaltbare Kurzzeitverträge

Ausgangszustand 2018:

Eine kürzere als einjährige Vertragsdauer kann nur bei Gastverträgen vereinbart werden.

Zielzustand 2024:

Benützungsverträge können auch unterjährig abgeschlossen und es kann auch eine kürzere als einjährige Vertragsdauer vereinbart werden.

Istzustand 2024:

Verträge können unterjährig und für kürzere als einjährige Dauer abgeschlossen werden. Dies kommt den Interessen vor allem Studierenden, die an Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen, aber auch dem Interesse der Heimbetreiber an besserer Auslastung entgegen.

Datenquelle:
Gespräche mit der Ombudsstelle für Studierende, der Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und einer Vertreterin eines Heimträgers

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Meilenstein 3: Regelung der Kaution

Ausgangszustand 2018:

Die Kaution ist nicht gesetzlich geregelt.

Zielzustand 2024:

Die Kaution ist gesetzlich geregelt und sieht eine betragliche Beschränkung vor. Studierende sind vor zu hohen Kautionen und vor zweckwidriger Verwendung der Kautionszinsen geschützt.

Istzustand 2024:

Die gesetzliche Regelung der Kaution wird von allen Stakeholdern positiv gewertet. Es sind keine diesbezüglichen Streitfälle bekannt.

Datenquelle:
Gespräche mit der Ombudsstelle für Studierende, der Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und einer Vertreterin eines Heimträgers

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Meilenstein 4: Steigerung der praktischen Relevanz von Schlichtungsverfahren

Ausgangszustand 2018:

Die Schlichtungsausschüsse haben eine geringe praktische Relevanz.

Zielzustand 2024:

An den meisten Studentenheimen sind Schlichtungsausschüsse eingerichtet und werden von Studentenheimbetreibern und Studierenden zu Streitschlichtung wahrgenommen.

Istzustand 2024:

Laut Auskunft der Ombudsstelle für Studierende hat das Schlichtungsverfahren keine praktische Relevanz. Zwar fungiere die Ombudsstelle als Anlaufstelle für Studierende in Studentenheimangelegenheiten, aber außerhalb eines Schlichtungsverfahrens.

Datenquelle:
Gespräche mit der Ombudsstelle für Studierende, der Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und einer Vertreterin eines Heimträgers

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

noch nicht ermittelt


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Sicherstellung der Geltung des StudHG für die Vermietung von Studentenheimplätzen

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Durch die Neuformulierung der Begriffsbestimmungen für die Begriffe „Heimplatz“ und „Studentenheimbetreiber“ wird sichergestellt, dass jede Vermietung von Heimplätzen an Studierende, die unter die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 Z 1 MRG fällt, unter das StudHG fällt. Die Qualifizierung als „Studentenheimbetreiber“ stellt auf die faktischen Umstände und nicht auf eine entsprechende Formulierung des Widmungszwecks in den Statuten des Heimbetreibers ab. Dadurch ist eine Umgehung beider bestandsrechtlichen Schutzgesetze (StudHG, MRG) ausgeschlossen. Anders als bisher können auch natürliche Personen Studentenheimbetreiber sein.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Differenzierung zwischen gemeinnützigen und nicht-gemeinnützigen Studentenheimbetreibern

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Es wird zwischen gemeinnützigen und nicht-gemeinnützigen Studentenheimbetreibern unterschieden. Kriterien für die Gemeinnützigkeit im Sinne des StudHG sind die in der Satzung oder sonstigen Rechtsgrundlage festgelegte Zwecksetzung der sozialen Förderung Studierender und die fehlende Gewinnerzielungsabsicht.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Neuregelung der heiminternen Rechtsgrundlagen (Heimstatut, Heimvertretungsordnung)

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Statt wie bisher zwei heiminterne Rechtsgrundlagen, in denen Rechte und Pflichten der Heimbewohnerinnen und –bewohner geregelt sind (Heimstatut und Heimordnung), soll es künftig nur mehr das Heimstatut geben.
In der neu vorgesehenen Heimvertretungsordnung sollen nur die Angelegenheiten der Heimvertretung (Wahl, Organisation etc.) geregelt werden. Diese steht damit nicht in Konkurrenz zum Heimstatut.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Neuregelung der vertragsrechtlichen Vorgaben für Benützungsverträge

Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Durch die gestiegene Mobilität der Studierenden besteht ein zunehmendes Bedürfnis nach vertraglicher Flexibilität. Mit der Neuregelung soll einerseits das Interesse vieler Studierender nach einer längerfristigen Wohnmöglichkeit durch Beibehaltung der Jahresverträge mit Verlängerungsanspruch geschützt werden, andererseits die Möglichkeit einer kürzeren Vertragsdauer eröffnet werden.
Der gesetzlich vorgesehen Mindestinhalt von Benützungsverträgen soll um einige Punkte ergänzt werden (Zahlungsmodalitäten, Kautionszinsen etc. ).
Die Kündigungsgründe für die Kündigung durch den Studentenheimbetreiber sollen reduziert und präzisiert werden.
Die Kaution ist gesetzlich zu regeln.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Neuregelung der Schlichtungsausschüsse

Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Zusammensetzung und Kompetenzen der Schlichtungsausschüsse sollen neu geregelt werden.
Die Schlichtungsausschüsse sollen künftig keine schiedsgerichtliche, sondern nur eine streitschlichtende Funktion ohne Entscheidungskompetenz haben. Dafür sollen künftig auch Kündigungen und Räumungen, die derzeit von der Zuständigkeit der Schlichtungsausschüsse ausgenommen sind, aber häufig Anlass für Streitigkeiten bilden, in deren Zuständigkeit fallen.
Die maximale Funktionsperiode der Schlichtungsausschüsse wird auf zwei Jahre ausgedehnt. Wenn kein Vorsitzender des Schlichtungsausschusses bestellt wird, ist die subsidiäre Zuständigkeit der Ombudsstelle der Studierenden vorgesehen.
Für den Fall, dass in einem Studentenheim keine Heimvertretung eingerichtet ist, wird die Möglichkeit der anlassbezogenen Bildung eines Schlichtungsausschusses vorgesehen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2019 - 2023
2019
2020
2021
2022
2023

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

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Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Mit der vorliegenden StudHG-Novelle 2018 sind keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund und andere öffentliche Haushalte verbunden.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Kinder und Jugend Konsumentenschutzpolitik
Gesamtwirtschaft
Soziales
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt
Unternehmen
Verwaltungskosten für Bürger:innen
Verwaltungskosten für Unternehmen

Kinder und Jugend

Mit der StudHG-Novelle 2018 wurde die rechtliche Situation von Heimbewohnerinnen und -bewohner durch Präzisierung, Aktualisierung und Flexibilisierung der rechtlichen Vorgaben für Benützungsverträge verbessert.

Konsumentenschutzpolitik

Mit der StudHG-Novelle 2018 wurde die rechtliche Situation von Heimbewohnerinnen und -bewohner durch Präzisierung, Aktualisierung und Flexibilisierung der rechtlichen Vorgaben für Benützungsverträge verbessert.

Gesamtbeurteilung

Mit der StudHG-Novelle 2018 wurde einem jahrelangen Reformanliegen von Heimträgern und Heimbewohnerinnen und -bewohnern Rechnung getragen. Diese Anliegen bezogen sich vor allem auf die klare Regelung der Geltung des StudHG für Vertragsverhältnisse zwischen (v.a. gewerblichen) Heimbetreibern und Studierenden und die Abgrenzung vom MRG, eine Flexibilisierung der Vertragsgestaltung, eine Neuregelung der Kaution und der Schlichtungsverfahren.
Da sich die Ziele überwiegend auf die Verbesserung der gesetzlichen Vorgaben bezogen, sind die angestrebten Zielzustände mit Schaffung der entsprechenden Regelungen bereits als erfüllt zu betrachten. Aus den Gesprächen mit Stakeholdern ist aber darüber hinaus bekannt, dass die verbesserte Rechtslage auch damit intendierte positive Wirkungen auf faktischer Ebene nach sich gezogen hat, indem etwa Rechtsstreitigkeiten über die Anwendbarkeit des StudHG nicht mehr aufgetreten sind oder etwa Verträge mit kurzen Vertragsdauern ein unterjähriges Ein- oder Austreten in ein bzw. aus einem Studentenheim ermöglichen. Leider hat sich das Schlichtungsverfahren als Instrument zur außergerichtlichen Streitschlichtung in Streitfällen von Studierenden und Heimbetreibern nicht wie erhofft durchgesetzt. Das Schlichtungsverfahren wird in der Praxis selten in Anspruch genommen. Zwar wird die Ombudsstelle für Studierende häufig von Heimbewohnerinnen und -bewohnern als Anlaufstelle bei Problemen mit Heimbetreibern genutzt und führt die Intervention der Ombudsstelle beim Heimbetreiber auch immer wieder zu einer Streitbeilegung, allerdings geschieht dies nicht im Rahmen eines offiziellen Schlichtungsverfahrens. Sofern daher eine Einigung bei Streitigkeiten aus dem Benützungsverhältnis nicht unmittelbar durch die betroffenen Parteien selbst bzw. durch die Vermittlung der Ombudsstelle erzielt werden kann, bleibt eine Klage bei Gericht nach wie vor die einzige Möglichkeit der Rechtsverfolgung.

Mit diesem Vorhaben ist somit im Jahr 2019 eine Novelle zum Studentenheimgesetz in Kraft getreten, die vor allem eine Neuregelung des Anwendungsbereichs (Einbeziehung nicht-gemeinnütziger Heimbetreiber), eine Flexibilisierung der Regelungen für Benützungsverträge und eine Neuregelung des Schlichtungsverfahrens brachte.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.