Vorhaben
Verlängerung der Einbeziehung der Bezieher:innen einer Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe in der Krankenversicherung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen geändert wird
Vorhaben zur Gänze erreicht
Finanzjahr: 2021
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2022
Nettoergebnis in Tsd. €: -128.611
Vorhabensart: Verordnung
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Aufrechterhaltung der krankenversicherungsrechtlichen Einbeziehung der Bezieherinnen und Bezieher einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung oder von Sozialhilfe
Beschreibung des Ziels
Aufrechterhaltung der krankenversicherungsrechtlichen Einbeziehung der Bezieherinnen und Bezieher einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung oder von Sozialhilfe nach den Mindestsicherungs- und Sozialhilfegesetzen der Länder in das ASVG für das Jahr 2022 und 2023.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Einbeziehung des betreffenden Personenkreises
Ausgangszustand 2021:
Auf Grund des Wegfalls der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung mit Ende des Jahres 2016 wurde durch Verordnung, BGBl. II Nr. 439/2016, zwecks Aufrechterhaltung der krankenversicherungsrechtlichen Einbeziehung eine entsprechende technische Anpassung im Tatbestand des § 1 Z 20 der Verordnung vorgenommen. Da der Bund im Wege der Ausfallhaftung des Bundes nach § 75a ASVG einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Finanzierung der Krankenversicherung der Bezieherinnen und Bezieher der Bedarfsorientierten Mindestsicherung leistet, wurde die gegenständliche Regelung zunächst auf zwei Jahre, in weiterer Folge um jeweils ein weiteres Jahr, zuletzt bis 31. Dezember 2021, befristet.
Zielzustand 2024:
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes ist vorgesehen, dass Bezugsberechtigte einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung oder der Sozialhilfe weiterhin in die Krankenversicherung mittels Verordnung nach § 9 ASVG einbezogen sein werden. Die gegenständliche Einbeziehung soll nunmehr um zwei weitere Jahre, somit bis 31. Dezember 2023, verlängert werden.
Istzustand 2024:
Im Jahresdurchschnitt 2022 wurden 66.295 und im Jahr 2023 66.939 Bezieherinnen und Bezieher der Mindestsicherung in die Krankenversicherung mit einbezogen.
Datenquelle:
Daten der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK)
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Verlängerung der Einbeziehung der Personengruppe nach § 1 Z 20 der gegenständlichen Verordnung für die Jahre 2022 und 2023
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Personengruppe nach § 1 Z 20 der gegenständlichen Verordnung wird um zwei weitere Jahre, somit bis Ende des Jahres 2023, in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Für 2022 wurde eine Ersatzleistung des Bundes im Ausmaß von rund 61,4 Mio. € geschätzt, tatsächlich wurden 60,6 Mio. € an Ersatzleistungen fällig. Für 2023 wurden 63,1 Mio. € an Ersatzleistungen geschätzt, der Ist Wert liegt bei 68,1 Mio. €.
Die Ersatzleistung des Bundes ist demnach von 2022 auf 2023 um rund 12% gestiegen. Zeitgleich sind auch der Leistungsaufwand und die Erträge um rund 11% gestiegen. Diese Parallelverschiebung ist auf die damalige Inflation zurückzuführen. Die Anzahl an Anspruchsberechtigten liegt sowohl 2022, als auch 2023 leicht unter den geschätzten Werten.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Subdimension(en)
- Europa-2020-Sozialzielgruppe
Im Jahresdurchschnitt 2022 waren 66.295 Bezieherinnen und Bezieher einer Leistung der Sozialhilfe oder der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf Grund der § 9 Verordnung krankenversichert. Ohne Verlängerung der vorliegenden Verordnung hätte die betreffende armuts- und ausgrenzungsgefährdete Personengruppe keinen Krankenversicherungsschutz.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.