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Vorhaben

Verordnung zur Verlängerung der SARS-CoV-2 Impfungen im niedergelassenen Bereich

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend die Durchführung der Impfung gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich geändert wird

2024
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2022

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2022

Nettoergebnis in Tsd. €: -16.001

Vorhabensart: Verordnung

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Durch das 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2020 – SVÄG 2020, BGBl. I Nr. 158/2020 – wurde in den Sozialversicherungsgesetzen (vgl. §§ 747 ASVG, 384 GSVG, 378 BSVG sowie 263 B-KUVG) vorgesehen, dass die im niedergelassenen Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen, Primärversorgungseinheiten und selbstständigen Ambulatorien berechtigt sind, Impfungen gegen SARS-CoV-2 mit dem vom Bund zur Verfügung gestellten Impfstoff durchzuführen.

Die Priorisierung der Zielgruppen sowie die Höhe des Honorars für die Impfung und deren Dokumentation sind in einer Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festzulegen. Eine entsprechende Verordnung wurde unter BGBl. II Nr. 34/2021 erlassen und mehrfach novelliert. Sie trat mit Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 458/2021 außer Kraft.

Durch die gegenständliche Verordnung wird das Außerkrafttreten der nunmehr gültigen Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 586/2021 aufgrund des Fortdauerns der Pandemie von derzeit 30. Juni 2022 bis 31. Dezember 2022 verschoben. Die übrigen Regelungen (Priorisierung, Honorar) bleiben unberührt.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Es besteht ein Konnex zum Unterziel 3.8 der UN-Nachhaltigkeitsziele (SDGs): „Die allgemeine Gesundheitsversorgung, einschließlich der Absicherung gegen finanzielle Risiken, den Zugang zu hochwertigen grundlegenden Gesundheitsdiensten und den Zugang zu sicheren, wirksamen, hochwertigen und bezahlbaren unentbehrlichen Arzneimitteln und Impfstoffen für alle“. Mittels vorliegender Verordnung wurde der breiten Bevölkerung der kostenfreie Zugang zu Impfungen gegen SARS-CoV-2 ermöglicht.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Durchführung von SARS-CoV-2 Impfungen im niedergelassen Bereich

Beschreibung des Ziels

Durchführung von SARS-CoV-2 Impfungen im niedergelassen Bereich im 3. und 4. Quartal 2022.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Verlängerung der Durchführung von SARS-CoV-2 Impfungen im niedergelassenen Bereich bis 31.12.2022

Ausgangszustand 2022:

Die Durchführung von SARS-CoV-2 Impfungen im niedergelassen Bereich endet mit 30. Juni 2022

Zielzustand 2024:

Die Durchführung von SARS-CoV-2 Impfungen im niedergelassen Bereich wird bis 31. Dezember 2022 verlängert

Istzustand 2024:

Im Zeitraum Juli bis Dezember 2022 wurden 798.011 Impfungen im niedergelassenen Bereich bei den Sozialversicherungsträgern abgerechnet. Es entstanden Kosten im Ausmaß von 16 Mio. €.

Datenquelle:
Statistiken und Abrechnungsformulare der SV-Träger (im Bereich der Impfungen im niedergelassenen Bereich; in Quartale aufgeschlüsselt)

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Verschiebung des Außerkrafttretens der nunmehr bestehenden Verordnung

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Verschiebung des Außerkrafttretens der nunmehr bestehenden Verordnung um ein halbes Jahr auf 31. 12 2022

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2022 - 2024
2022
2023
2024

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

-16.001

Tsd. Euro

Plan

-56.500

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

16.001

Tsd. Euro

Plan

56.500

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

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Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

16.001

Tsd. Euro

Plan

56.500

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-16.001

Tsd. Euro

Plan

-56.500

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

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Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

16.001

Tsd. Euro

Plan

56.500

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

16.001

Tsd. Euro

Plan

56.500

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

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Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

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Tsd. Euro

Plan

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Betrieblicher Sachaufwand

Ist

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Tsd. Euro

Plan

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Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

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Tsd. Euro

Plan

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Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

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Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

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Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

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Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

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Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

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Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

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Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

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Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

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Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Für das 2. Halbjahr 2022 wurde mit der Abrechnung von 2,7 Mio. Impfungen im niedergelassenen Bereich gerechnet, die Kosten im Ausmaß von 56,5 Mio. € verursacht hätten. Dies entsprach damals der Anzahl und den Kosten aus dem 2. Halbjahr 2021.
Tatsächlich wurden im 2. Halbjahr 2022 798.011 Impfungen im niedergelassenen Bereich bzw. Kosten im Ausmaß von 16 Mio. € im entsprechenden Berichtszeitraum abgerechnet. Bei rund 1,12% der betreffenden Impfungen handelte es sich um Erstimpfungen.

Die finanziellen Auswirkungen für die Sozialversicherungsträger entsprechen denjenigen des Bundes.

Da nicht abschätzbar war, wie viele Impfungen im niedergelassenen Bereich im Zeitraum 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 durchgeführt werden (nicht bekannt waren der Verlauf der Pandemie, die Impfbereitschaft und insbesondere in welchem Umfang es Impfstraßen geben wird), wurden auf Basis der Quartalsabrechnungen 3. und 4. Quartal 2021 idente Ausgaben für 2022 angenommen. Auf Grund geänderter Rahmenbedingungen wurden weniger Impfungen im niedergelassenen Bereich durchgeführt.

Gesamtbeurteilung

Durch das 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2020 – SVÄG 2020, BGBl. I Nr. 158/2020 – wurde in den Sozialversicherungsgesetzen (vgl. §§ 747 ASVG, 384 GSVG, 378 BSVG sowie 263 B-KUVG) vorgesehen, dass die im niedergelassenen Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen, Primärversorgungseinheiten und selbstständigen Ambulatorien berechtigt sind, Impfungen gegen SARS-CoV-2 mit dem vom Bund zur Verfügung gestellten Impfstoff durchzuführen. Durch die gegenständliche Verordnung wird das Außerkrafttreten der nunmehr gültigen Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 586/2021 aufgrund des Fortdauerns der Pandemie von derzeit 30. Juni 2022 bis 31. Dezember 2022 verschoben. Die übrigen Regelungen (Priorisierung, Honorar) bleiben unberührt.

Für die Aufklärung, die Impfung und die Dokumentation gebührt jeweils ein pauschales Honorar in Höhe von € 20, wobei bei der ersten Impfung auf Grund des erhöhten Beratungsaufwandes ein zusätzlicher Betrag in Höhe von € 5 (somit für die erste Impfung gesamt € 25) vorgesehen ist.

Mangels Informationen zur weiteren Entwicklung der COVID-19-Pandemie wurde von einer gleichbleibenden Anzahl an Impfungen von 2021 auf 2022 ausgegangen. Tatsächlich wurden auf Grund der veränderten Bedingungen weniger Impfungen verabreicht als angenommen und es traten niedrigere Kosten ein.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.


Weiterführende Informationen