Vorhaben
SRL Abfederung der Krise im Agrarsektor (Bodenbewirtschaftungsbeitrag 2024)
Sonderrichtlinie zur Abfederung von anhaltenden Auswirkungen der derzeitigen Krise und Herausforderungen im Agrarsektor
Vorhaben zur Gänze erreicht
Finanzjahr: 2024
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2024
Nettoergebnis in Tsd. €: -50.007
Vorhabensart: sonstige rechtsetzende Maßnahme grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Abfederung der anhaltenden Auswirkungen des Russland-Ukraine-Kriegs, um die Bodenbewirtschaftung landwirtschaftlicher Betriebe weiter zu gewährleisten
Beschreibung des Ziels
Ziel ist es, dass bäuerliche Familienbetriebe trotz der anhaltenden Auswirkungen des Russland-Ukraine-Kriegs (Teuerung von Treibstoff, Dünge-, Pflanzenschutz-, Futtermittel) die Bewirtschaftung ihrer landwirtschaftlichen Flächen nicht in Frage stellen und damit weiterhin zu einer regional ausgewogenen Lebensmittelversorgung beitragen.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Beihilfefähige landwirtschaftliche Betriebe [Anzahl]
Istwert
104.370Anzahl
Zielzustand
107.150Anzahl
Datenquelle: AMA
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Zuschuss
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Gegenstand der Förderung ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Abfederung anhaltender Auswirkungen der derzeitigen Krise und Herausforderungen im Agrarsektor infolge des Russland-Ukraine-Kriegs. Anspruchsberechtigt sind alle Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter landwirtschaftlicher Betriebe, die im Jahr 2024 einen Mehrfachantrag (MFA) abgegeben haben. Bei Almen erhält die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter die Zahlung.
Über den Mehrfachantrag werden von den österreichischen Landwirtinnen und Landwirten jährlich bis zum 15. April die flächen- und tierbezogenen Förderungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik beantragt. Dazu gehören insbesondere die Direktzahlungen, Förderungen im Rahmen des Österreichischen Programms für eine umweltgerechte Landwirtschaft (ÖPUL) sowie die Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete. Der Mehrfachantrag kann selbstständig durch die Landwirtinnen und Landwirte oder mit Unterstützung der zuständigen Bezirksbauernkammer gestellt werden. Die inhaltliche Beurteilung des Antrags erfolgt durch die Agrarmarkt Austria. Erfüllen die Landwirtinnen und Landwirte die jeweils geltenden europäischen und nationalen Fördervoraussetzungen, werden die beantragten Fördermittel im betreffenden Haushaltsjahr ausgezahlt. Bei Nichteinhaltung kommt es zu Kürzungen bzw. Sanktionierungen.
Der Zuschuss besteht aus flächenbezogenen Förderbeträgen je Bewirtschaftungseinheit in EUR/ha. Der Zuschuss muss mindestens EUR 20 betragen. Darunterliegende Förderbeträge werden nicht berücksichtigt.
Förderungsabwicklungsstelle ist die Agrarmarkt Austria im Namen und auf Rechnung des Bundes. Um den Verwaltungsaufwand sowohl für die Begünstigten als auch für die Agrarmarkt Austria möglichst gering zu halten, wird die Förderung basierend auf den mit dem Mehrfachantrag für das Antragsjahr 2024 beantragten und beihilfefähigen Flächen ermittelt.
Die Förderung wird beihilferechtlich auf den befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine gestützt. Durch die Gewährung der Förderung auf Grundlage dieser Sonderrichtlinie darf es nicht zu einer Überschreitung des beihilferechtlichen Höchstbetrages nach Abschnitt 2.1 des Befristeten Krisenrahmens in Höhe von EUR 280.000 kommen. Alle bis dahin nach dem Abschnitt 2.1 des Befristeten Krisenrahmens gewährten Förderungen sind zu berücksichtigen.
Die Genehmigung der Förderung hat bis spätestens 31.12.24 zu erfolgen bzw. im Falle einer allfälligen Verlängerung des befristeten Krisenrahmens bis spätestens zu jenem Zeitpunkt, der laut befristeten Krisenrahmen für die Zulässigkeit der Beihilfe maßgeblich ist.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Im Dezember 2024 kamen 49.940.479,74 Euro zur Auszahlung. Dabei handelt es sich um einen Transferaufwand im Einvernehmen mit dem BMF.
Die Personalaufwendungen werden gem. BFG/BRRG im DB 42.04.01.00 verrechnet und bedeckt. Es wurden 5 Vollbeschäftigungsäquivalente und 2 Sachaufwände angegeben. Eine Vollarbeitskraft (v1/2) ist mit den umfangreichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der „Sonderrichtlinie Bodenbewirtschaftungsbeitrag 2024“ im Jahr 2024 im Ausmaß von 25 Arbeitstagen beschäftigt.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Subdimension(en)
- Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen
Die Betriebe haben im Durchschnitt 478,48 Euro an Förderung aus der SRL Bodenbewirtschaftungsbeitrag 2024 erhalten.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.