Zum Menü springen Zum Inhalt springen Zum Footer springen Suchen Seite downloaden Seite teilen
Ergebnisse werden geladen. Dies kann bis zu einer Minute dauern.
Vorhaben

BÜNDELUNG: Anpassung der Vertriebenen-Verordnung und der Asylgesetz-Durchführungsverordnung aufgrund der russischen Militärinvasion in der Ukraine

BÜNDELUNG: Vertriebenen-VO mit AsylG-Durchführungs-VO

2025
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2022

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2022

Nettoergebnis in Tsd. €: -774.157

Vorhabensart: Verordnung

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Die Richtlinie 2001/55/EG vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (Massenzustrom-Richtlinie) sieht in Artikel 5 vor, dass das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen durch Beschluss des Rates auf Vorschlag der Europäischen Kommission festgestellt wird.
Ein solcher Beschluss hat neben der Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms jedenfalls die Beschreibung der spezifischen Personengruppen, denen vorübergehender Schutz gewährt wird, sowie den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des vorübergehenden Schutzes zu enthalten.
Liegt ein derartiger Beschluss des Rates vor, ist in allen Mitgliedstaaten der vorübergehende Schutz gemäß dieser Richtlinie zugunsten der Vertriebenen, die Gegenstand des Beschlusses sind, einzuführen.
Innerstaatlich findet sich in § 62 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) die Rechtsgrundlage für die Gewährung des vorübergehenden Aufenthaltsrechts an Vertriebene. Gemäß dieser Bestimmung kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung in Zeiten eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden (Vertriebene), ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren.
In dieser Verordnung ist auch die Dauer des Aufenthaltes der Fremden unter Berücksichtigung der Umstände des besonderen Falles zu regeln.
Das Aufenthaltsrecht ist durch Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene von Amts wegen zu bestätigen. Der Bundesminister für Inneres legt durch Verordnung die Form und den Inhalt des Ausweises fest.
Vor dem Hintergrund der aktuellen Ereignisse – Beginn der russischen Militärinvasion in der Ukraine am 24. Februar 2022, Verhängung des Kriegsrechts und seither laufende Kampfhandlungen – und der Anzahl der bisher Vertriebenen wurde am 4. März 2022 seitens des Rates ein Durchführungsbeschluss zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Massenzustrom-Richtlinie und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes gefasst.

In Entsprechung dieses Beschlusses des Rates regelt die Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung – Vertriebenen VO) die konkrete Umsetzung in Österreich. Für die umfassten Personengruppen (Staatsangehörige aus der Ukraine und deren Familienangehörige, Drittstaatsangehörige oder Staatenlose mit vor dem 24.2. gültigem Aufenthaltstitel in der Ukraine, Staatsangehörige der Ukraine in Österreich, die am 24. Februar 2022 über einen gültigen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder ein Visum verfügten und aufgrund des bewaffneten Konflikts nicht in die Ukraine zurück können, wird ein befristetes Aufenthaltsrecht bis 3. März 2023 gewährt, mit einer Verlängerungsmöglichkeit um maximal ein weiteres Jahr.
Das Aufenthaltsrecht ist durch Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene von Amts wegen zu bestätigen. Form und Inhalt dieses Ausweises wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt. Deshalb war eine Änderung der Asylgesetz-Durchführungsverordnung notwendig, um den Ausweis für Vertriebene in diese Verordnung aufzunehmen.
Der Zustrom nach Österreich mit einer nicht nur kurzfristigen Aufenthaltsdauer wird mit rund 50.000-60.000 Menschen angenommen.
Im Sinne der Vorgaben des Art. 4 Abs. 1 der Massenzustrom-Richtlinie wurde in der Verordnung vorgesehen, dass das vorübergehende Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene zunächst für ein Jahr gilt und sich automatisch zweimal um jeweils sechs Monate verlängert, sofern es nicht vorher durch Beschluss des Rates auf Vorschlag der Europäischen Kommission beendet wird.
In weiterer Folge wurden am 21. März 2022 die Operativen Leitlinien der Europäischen Kommission für die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (ABl. Nr. C 126 I vom 21.03.2022 S. 1) veröffentlicht, in welchen den Mitgliedstaaten seitens der Europäischen Kommission empfohlen wird, den Aufenthaltstitel für Vertriebene – um den Verwaltungsaufwand für die Verlängerung der Aufenthaltstitel zu verringern – bereits für die gesamte aufgrund des Ratsbeschlusses mögliche Dauer von insgesamt zwei Jahren, d.h. bis zum März 2024, auszustellen.
In Entsprechung dieser Empfehlung sowie vor dem Hintergrund, dass seitens der Europäischen Kommission bereits bekannt gegeben wurde, dass kein Vorschlag zur Beendigung des Aufenthaltsrechts für aus der Ukraine Vertriebene ergehen wird und deren vorübergehendes Aufenthaltsrecht damit bis März 2024 bestehen bleiben soll (Mitteilung der Kommission vom 6. Oktober .2022, COM(2022) 740 final), soll mit gegenständlichem Entwurf die VertriebenenVO adaptiert werden, um eine Verlängerung der Aufenthaltstitel für Vertriebene sogleich bis März 2024 zu ermöglichen.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Österreich entspricht mit dem gegenständlichen Vorhaben dem am 4. März 2022 seitens des Rates gefassten Durchführungsbeschlusses zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Massenzustrom-Richtlinie zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes für die definierten Personengruppen.

SDG-Ziel 1: Armut in allen ihren Formen und überall beenden
1.3 Den nationalen Gegebenheiten entsprechende Sozialschutzsysteme und -maßnahmen für alle umsetzen, einschließlich eines Basisschutzes, und bis 2030 eine breite Versorgung der Armen und Schwachen erreichen

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Gewährung eines vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine

Beschreibung des Ziels

Vor dem Hintergrund der aktuellen Ereignisse – Beginn der russischen Militärinvasion in der Ukraine am 24. Februar 2022, Verhängung des Kriegsrechts und seither laufende Kampfhandlungen – und der Anzahl der bisher Vertriebenen wurde am 4. März 2022 seitens des Rates ein Durchführungsbeschluss zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Massenzustrom-Richtlinie und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes gefasst.
In Entsprechung dieses Beschlusses sind die Voraussetzungen für die Gewährung des vorübergehenden Aufenthaltsrechts an Vertriebene aus der Ukraine zu schaffen.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Registrierte Ukraine-Vertriebenen in Österreich zum Stichtag 18.03.2026 [143.145] [Anzahl]

Istwert

143.145

Anzahl

Zielzustand

60.000

Anzahl

Datenquelle: Asylstatistik

Ziel 2: Bestätigung des Aufenthaltsrechts für Vertriebene aus der Ukraine

Beschreibung des Ziels

Durch die Erlassung einer Vertriebenen-Verordnung kann Vertriebenen aus der Ukraine ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gewährt werden. Dieses Aufenthaltsrecht ist durch Ausstellung eines Ausweises für Vertriebe von Amts wegen zu bestätigen. Form und Inhalt dieses Ausweises wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Ausgegebene Aufenthaltskarten an Berechtigte [100 %] [%]

Istwert

100

%

Zielzustand

100

%

Datenquelle: Interne


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Erlassung einer Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung – VertriebenenVO)

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Es findet sich in § 62 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) die Rechtsgrundlage für die Gewährung des vorübergehenden Aufenthaltsrechts an Vertriebene. Gemäß dieser Bestimmung kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung in Zeiten eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden (Vertriebene), ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Änderung der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Gemäß § 62 Abs. 4 des Asylgesetzes 2005 hat die Behörde das durch Verordnung eingeräumte vorübergehende Aufenthaltsrecht durch Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene von Amts wegen zu bestätigen.
Die Ausstellung des Ausweises für Vertriebene und dessen Gestaltung muss in der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 aufgenommen werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Änderung der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung – VertriebenenVO)

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Im Sinne der Vorgaben des Art. 4 Abs. 1 der Massenzustrom-Richtlinie wurde in der Verordnung vorgesehen, dass das vorübergehende Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene zunächst für ein Jahr gilt und sich automatisch zweimal um jeweils sechs Monate verlängert, sofern es nicht vorher durch Beschluss des Rates auf Vorschlag der Europäischen Kommission beendet wird.
Seitens der Europäischen Kommission wurde bereits bekannt gegeben, dass kein Vorschlag zur Beendigung des Aufenthaltsrechts für aus der Ukraine Vertriebene ergehen wird und deren vorübergehendes Aufenthaltsrecht damit bis März 2024 bestehen bleiben soll (Mitteilung der Kommission vom 6. Oktober 2022, COM(2022) 740 final). Deshalb soll mit gegenständlichem Entwurf die VertriebenenVO adaptiert werden, um eine Verlängerung der Aufenthaltstitel für Vertriebene sogleich bis März 2024 zu ermöglichen.
Damit wird Rechtssicherheit für die Betroffenen geschaffen und der Verwaltungs- und Kostenaufwand für die Verlängerung der Aufenthaltstitel verringert.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2022 - 2025
2022
2023
2024
2025

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

-774.157

Tsd. Euro

Plan

-607.193

Tsd. Euro

Erträge

Ist

4.629

Tsd. Euro

Plan

26.371

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

1.223

Tsd. Euro

Plan

1.000

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

39.392

Tsd. Euro

Plan

10.658

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

736.507

Tsd. Euro

Plan

593.360

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

1.664

Tsd. Euro

Plan

28.546

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

778.786

Tsd. Euro

Plan

633.564

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

4.629

Tsd. Euro

Plan

26.371

Tsd. Euro

Ergebnis

-187.108

Tsd. Euro

Plan

-245.373

Tsd. Euro

Erträge

Ist

2.902

Tsd. Euro

Plan

13.730

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

951

Tsd. Euro

Plan

1.000

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

25.124

Tsd. Euro

Plan

2.023

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

163.274

Tsd. Euro

Plan

255.030

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

661

Tsd. Euro

Plan

1.050

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

190.010

Tsd. Euro

Plan

259.103

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

2.902

Tsd. Euro

Plan

13.730

Tsd. Euro

Ergebnis

-225.931

Tsd. Euro

Plan

-293.558

Tsd. Euro

Erträge

Ist

1.727

Tsd. Euro

Plan

12.640

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

129

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

5.662

Tsd. Euro

Plan

2.898

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

221.566

Tsd. Euro

Plan

298.750

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

301

Tsd. Euro

Plan

4.550

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

227.658

Tsd. Euro

Plan

306.198

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

1.727

Tsd. Euro

Plan

12.640

Tsd. Euro

Ergebnis

-195.324

Tsd. Euro

Plan

-48.859

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

1

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

77

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

4.246

Tsd. Euro

Plan

1.856

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

190.655

Tsd. Euro

Plan

39.580

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

346

Tsd. Euro

Plan

7.424

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

195.324

Tsd. Euro

Plan

48.860

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

1

Tsd. Euro

Ergebnis

-165.794

Tsd. Euro

Plan

-9.558

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

66

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

4.360

Tsd. Euro

Plan

1.912

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

161.012

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

356

Tsd. Euro

Plan

7.646

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

165.794

Tsd. Euro

Plan

9.558

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Mit der Vertriebenenverordnung wurde die Zuständigkeit der Bundesländer für die Unterbringung und Grundversorgung festgelegt. Notquartiere in der Bundesbetreuung mussten lediglich in der Anfangsphase (bis 3. Quartal 2023) als „Puffer“ herangezogen werden, die Belagsstände und damit die Kosten lagen unter den Planungen. Transfers sind die wesentlichste Komponente der finanziellen Aufwendungen des Bundes. Rund 80 % der Aufwendungen für Ukraine-Vertriebene umfassen Leistungen der Grundversorgung, weitere rund 10 % Krankenversicherungsbeiträge für alle sonstigen, nicht in Grundversorgung befindlichen Ukraine-Vertriebenen.
Weitere 40 % der Betreuungskosten für die Landesgrundversorgung fallen in den Ländern an, das sind jährlich rund 130 bis 74 Mio. EUR.
Der betriebliche Sachaufwand lag im ersten Jahr wesentlich über den Einschätzungen: Erstversorgungspauschalen (rund 22 Mio. EUR für 117.557 Personen ) für die Finanzierung von Ankunftszentren, um einem anfänglichen Massenansturm gerecht zu werden, sowie Hilfslieferungen machten einen beträchtlichen Anteil aus. In den Folgejahren sank die Anzahl der Erstversorgungspauschalen bis 2025 sukzessive bis auf rund 4.400. Insgesamt lag der Zustrom in die Grundversorgung in den ersten beiden Jahren zwar etwas unter den seinerzeitigen Erwartungen, jedoch wurde die Vertriebenen-Regelung zunächst bis März 2027 verlängert. Die Anzahl der Grundversorgten in Länderbetreuung sinkt nur langsam – mit 1.1.2026 sind noch rund 29.925 Ukrainer in Grundversorgung und machen damit rund 58 % aller Grundversorgten in Länderbetreuung aus.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Kinder und Jugend
Gesamtwirtschaft
Konsumentenschutzpolitik
Soziales
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt
Unternehmen
Verwaltungskosten für Bürger:innen
Verwaltungskosten für Unternehmen

Kinder und Jugend

Subdimension(en)

  • Schutz sowie Förderung der Gesundheit, Entwicklung und Entfaltung junger Menschen (bis 30 Jahre)

Rund ein Drittel aller Ukraine-Vertriebenen sind Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre.
In der Grundversorgung befinden sich mit Stichtag 1.1.2026 8.370 Personen dieser Altersgruppe, nach Bundesländern den größten Anteil davon in Wien. Den anfänglichen Kapazitätsengpässen in den Bildungs- und Versorgungseinrichtungen konnte mit sukzessivem Kapazitätsausbau begegnet werden.

In der Ersteinschätzung der Planung erfolgte keine Differenzierung nach Altersgruppen.

Gesamtbeurteilung

Mit dem Beginn der russischen Militärinvasion in der Ukraine am 24. Februar 2022, Verhängung des Kriegsrechts und der seither laufenden Kampfhandlungen wurde am 4. März 2022 seitens des Rates ein Durchführungsbeschluss zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Massenzustrom-Richtlinie und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes gefasst.
In Entsprechung dieses Beschlusses des Rates wurde die nationale Regelung in der Vertriebenen-Verordnung der Bundesregierung festgelegt. Das zunächst auf maximal 3 Jahre befristete Aufenthaltsrecht für die umfassten Personengruppen (Staatsangehörige aus der Ukraine und deren Familienangehörige, Drittstaatsangehörige oder Staatenlose mit vor dem 24.2.2022 gültigem Aufenthaltstitel in der Ukraine, Staatsangehörige der Ukraine in Österreich, die am 24. Februar 2022 über einen gültigen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder ein Visum verfügten und aufgrund des bewaffneten Konflikts nicht in die Ukraine zurück können) wurde mittlerweile bis März 2027 verlängert, ohne dass derzeit ein Ende des Krieges absehbar wäre.

Im Zeitraum 2022 bis 2025 wurden in Österreich rund 780 Mio. EUR für Ukraine-Vertriebene ausgegeben, darunter rund 80% für die Grundversorgung. Nach Bundesländern ist vor allem Wien betroffen – rund 36% aller Vertriebenen leben in Wien.
Die erwartete Wirkung, einen Massenzustrom an Vertriebenen rasch und effektiv zu administrieren und dieser Personengruppe rasch Schutz gewähren zu können, kann als erfüllt beurteilt werden.

Mit Stichtag 26.1.2026 waren 141.612 Vertriebene im Zentralen Fremdenregister (IZR) in Österreich erfasst, rund 21% davon befinden sich in Grundversorgung. Aufgrund des Budgetkonsolidierungsdrucks wird nach neuen Möglichkeiten gesucht, möglichst viele Personen dieser Gruppe in Beschäftigung zu bringen bzw. in die Lage zu versetzen, sich selbst zu versorgen. So wurde auch der Anspruch auf Krankenversicherung, die gem. ASVG-Einbeziehungsverordnung (Ziffer 21) allen Personen der Zielgruppe, unabhängig von deren Hilfsbedürftigkeit, kostenfrei gewährt wurde, nicht weiter verlängert und mit Mai 2025 beendet. Die im Oktober 2024 eingeführte Möglichkeit für Ukraine-Vertriebene, unter bestimmten erleichterten Bedingungen ins NAG (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-)-Regime zu wechseln und eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus zu erwerben, wurde von rund 7.000 Personen in Anspruch genommen. Weitere Maßnahmen werden erforderlich sein, obliegen jedoch den politischen Prozessen.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.


Weiterführende Informationen