Vorhaben
BÜNDELUNG: Anpassung der Vertriebenen-Verordnung und der Asylgesetz-Durchführungsverordnung aufgrund der russischen Militärinvasion in der Ukraine
BÜNDELUNG: Vertriebenen-VO mit AsylG-Durchführungs-VO
Vorhaben zur Gänze erreicht
Finanzjahr: 2022
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2022
Nettoergebnis in Tsd. €: -774.157
Vorhabensart: Verordnung
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Gewährung eines vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine
Beschreibung des Ziels
Vor dem Hintergrund der aktuellen Ereignisse – Beginn der russischen Militärinvasion in der Ukraine am 24. Februar 2022, Verhängung des Kriegsrechts und seither laufende Kampfhandlungen – und der Anzahl der bisher Vertriebenen wurde am 4. März 2022 seitens des Rates ein Durchführungsbeschluss zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Massenzustrom-Richtlinie und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes gefasst.
In Entsprechung dieses Beschlusses sind die Voraussetzungen für die Gewährung des vorübergehenden Aufenthaltsrechts an Vertriebene aus der Ukraine zu schaffen.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Registrierte Ukraine-Vertriebenen in Österreich zum Stichtag 18.03.2026 [143.145] [Anzahl]
Istwert
143.145Anzahl
Zielzustand
60.000Anzahl
Datenquelle: Asylstatistik
Ziel 2: Bestätigung des Aufenthaltsrechts für Vertriebene aus der Ukraine
Beschreibung des Ziels
Durch die Erlassung einer Vertriebenen-Verordnung kann Vertriebenen aus der Ukraine ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gewährt werden. Dieses Aufenthaltsrecht ist durch Ausstellung eines Ausweises für Vertriebe von Amts wegen zu bestätigen. Form und Inhalt dieses Ausweises wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Ausgegebene Aufenthaltskarten an Berechtigte [100 %] [%]
Istwert
100%
Zielzustand
100%
Datenquelle: Interne
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Erlassung einer Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung – VertriebenenVO)
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Es findet sich in § 62 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) die Rechtsgrundlage für die Gewährung des vorübergehenden Aufenthaltsrechts an Vertriebene. Gemäß dieser Bestimmung kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung in Zeiten eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden (Vertriebene), ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Änderung der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Gemäß § 62 Abs. 4 des Asylgesetzes 2005 hat die Behörde das durch Verordnung eingeräumte vorübergehende Aufenthaltsrecht durch Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene von Amts wegen zu bestätigen.
Die Ausstellung des Ausweises für Vertriebene und dessen Gestaltung muss in der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 aufgenommen werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Änderung der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung – VertriebenenVO)
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Im Sinne der Vorgaben des Art. 4 Abs. 1 der Massenzustrom-Richtlinie wurde in der Verordnung vorgesehen, dass das vorübergehende Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene zunächst für ein Jahr gilt und sich automatisch zweimal um jeweils sechs Monate verlängert, sofern es nicht vorher durch Beschluss des Rates auf Vorschlag der Europäischen Kommission beendet wird.
Seitens der Europäischen Kommission wurde bereits bekannt gegeben, dass kein Vorschlag zur Beendigung des Aufenthaltsrechts für aus der Ukraine Vertriebene ergehen wird und deren vorübergehendes Aufenthaltsrecht damit bis März 2024 bestehen bleiben soll (Mitteilung der Kommission vom 6. Oktober 2022, COM(2022) 740 final). Deshalb soll mit gegenständlichem Entwurf die VertriebenenVO adaptiert werden, um eine Verlängerung der Aufenthaltstitel für Vertriebene sogleich bis März 2024 zu ermöglichen.
Damit wird Rechtssicherheit für die Betroffenen geschaffen und der Verwaltungs- und Kostenaufwand für die Verlängerung der Aufenthaltstitel verringert.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Mit der Vertriebenenverordnung wurde die Zuständigkeit der Bundesländer für die Unterbringung und Grundversorgung festgelegt. Notquartiere in der Bundesbetreuung mussten lediglich in der Anfangsphase (bis 3. Quartal 2023) als „Puffer“ herangezogen werden, die Belagsstände und damit die Kosten lagen unter den Planungen. Transfers sind die wesentlichste Komponente der finanziellen Aufwendungen des Bundes. Rund 80 % der Aufwendungen für Ukraine-Vertriebene umfassen Leistungen der Grundversorgung, weitere rund 10 % Krankenversicherungsbeiträge für alle sonstigen, nicht in Grundversorgung befindlichen Ukraine-Vertriebenen.
Weitere 40 % der Betreuungskosten für die Landesgrundversorgung fallen in den Ländern an, das sind jährlich rund 130 bis 74 Mio. EUR.
Der betriebliche Sachaufwand lag im ersten Jahr wesentlich über den Einschätzungen: Erstversorgungspauschalen (rund 22 Mio. EUR für 117.557 Personen ) für die Finanzierung von Ankunftszentren, um einem anfänglichen Massenansturm gerecht zu werden, sowie Hilfslieferungen machten einen beträchtlichen Anteil aus. In den Folgejahren sank die Anzahl der Erstversorgungspauschalen bis 2025 sukzessive bis auf rund 4.400. Insgesamt lag der Zustrom in die Grundversorgung in den ersten beiden Jahren zwar etwas unter den seinerzeitigen Erwartungen, jedoch wurde die Vertriebenen-Regelung zunächst bis März 2027 verlängert. Die Anzahl der Grundversorgten in Länderbetreuung sinkt nur langsam – mit 1.1.2026 sind noch rund 29.925 Ukrainer in Grundversorgung und machen damit rund 58 % aller Grundversorgten in Länderbetreuung aus.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Subdimension(en)
- Schutz sowie Förderung der Gesundheit, Entwicklung und Entfaltung junger Menschen (bis 30 Jahre)
Rund ein Drittel aller Ukraine-Vertriebenen sind Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre.
In der Grundversorgung befinden sich mit Stichtag 1.1.2026 8.370 Personen dieser Altersgruppe, nach Bundesländern den größten Anteil davon in Wien. Den anfänglichen Kapazitätsengpässen in den Bildungs- und Versorgungseinrichtungen konnte mit sukzessivem Kapazitätsausbau begegnet werden.
In der Ersteinschätzung der Planung erfolgte keine Differenzierung nach Altersgruppen.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.