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Vorhaben

Gewährung eines Zweckzuschusses an die Länder zur Unterstützung von Investitionen

Gewährung eines Zweckzuschusses an die Länder zur Unterstützung von Investitionen

2025
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2022

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2022

Nettoergebnis in Tsd. €: -500.000

Vorhabensart: Bundesgesetz

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Um die unmittelbar coronabedingten Schäden für Wirtschaft und Gesellschaft abzufedern, hat die Europäische Union die „Aufbau- und Resilienzfazilität“ mit einem Volumen von insgesamt 672,5 Mrd. Euro an Darlehen und Zuschüssen zur Unterstützung von Reformen und Investitionen geschaffen. Gegenüber der Europäischen Union ist der Bund Empfänger der Mittel und verantwortet der Bund die korrekte Mittelverwendung. Da aber auch Investitionen der Bundesländer wesentlich zur Abfederung der coronabedingten Schäden sein werden, sollen mit diesem Bundesgesetz auch die Investitionen der Länder unterstützt werden, und zwar mit einem einmaligen Zweckzuschuss des Bundes in Höhe von 500 Mio. Euro.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Im Rahmen des „Bundesgesetzes zur Gewährung eines Zweckzuschusses an die Länder zur Unterstützung von Investitionen“ reagierte die Bundesregierung auf die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie mit einem Zweckzuschuss in der Höhe von 500 Mio. Euro. Dieser Zuschuss zielte darauf ab, die kurzfristigen wirtschaftlichen Risiken abzufedern, die Stabilität von Betrieben zu sichern und Arbeitsplätze zu erhalten.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Stärkung der Investitionskraft der Länder

Beschreibung des Ziels

Den Ländern stehen zusätzliche Mittel für Investitionen sowie für Förderungen von Investitionen in den Bereichen grüner Wandel, die insbesondere zur Einhaltung der unionsrechtlichen Ziele beitragen, und in den Bereichen digitaler Wandel, Wirtschaft, Soziales, Gesundheit, Pflege und Bildung mit einem Fokus auf den Ausbau des Kinderbetreuungsangebots und weiters für Maßnahmen zur Stärkung des öffentlichen und des klimaschonenden Verkehrs zur Verfügung. Diese zusätzlichen Mittel können von den Ländern auch für Zweckzuschüsse an Gemeinden für Investitionen der Gemeinden und für Förderungen durch die Gemeinden von Investitionen in diesen Bereichen verwendet werden.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Widmungsgemäße Investition des Zweckzuschusses durch Länder und Gemeinden

Ausgangszustand 2022:

Als Folge der Corona-Krise sind auch die Einnahmen der Länder insb. aus den Ertragsanteilen gesunken, wodurch deren finanzielles Potential, Investitionen selbst zu tätigen und Investitionen zu fördern, gesunken ist.

Zielzustand 2025:

Die Länder haben die zusätzlich zur Verfügung stehenden Mittel für Investitionen in den Bereichen grüner Wandel, die insbesondere zur Einhaltung der unionsrechtlichen Ziele beitragen, und in den Bereichen digitaler Wandel, Wirtschaft, Soziales, Gesundheit, Pflege und Bildung mit einem Fokus auf den Ausbau des Kinderbetreuungsangebots und weiters für Maßnahmen zur Stärkung des öffentlichen und des klimaschonenden Verkehrs verwendet.

Istzustand 2025:

Der Zweckzuschuss war gem. § 1 Abs. 2 und 3 des zu evaluierenden Gesetzes für Investitionen der Länder sowie für Förderungen von Investitionen in den Bereichen grüner Wandel, die insbesondere zur Einhaltung der unionsrechtlichen Ziele beitragen, und in den Bereichen digitaler Wandel, Wirtschaft, Soziales, Gesundheit, Pflege und Bildung mit einem Fokus auf den Ausbau des Kinderbetreuungsangebots bestimmt. Der Zweckzuschuss konnte von den Ländern auch für Zweckzuschüsse an Gemeinden für Investitionen der Gemeinden und für Förderungen durch die Gemeinden von Investitionen in diesen Bereichen verwendet werden. Zudem konnten Maßnahmen zur Stärkung des öffentlichen und des klimaschonenden Verkehrs mit dem Zweckzuschuss finanziert werden. Darunter fielen Investitionen in den öffentlichen Verkehr, die Ladeinfrastruktur für E-Mobilität und die Errichtung, Sanierung und Instandhaltung von Radverkehrs- und Fußwegen. Die gem. § 4 bis zum 31.12.2024 übermittelten Unterlagen der Länder zeigen, dass die Mittelverwendung zur Gänze nachgewiesen wurde und die Mittelnachweise auch die umfangreichen Bereiche abdecken, für die der Zweckzuschuss bestimmt war. Der Zweckzuschuss an die Länder zur Unterstützung von Investitionen wurde im Juli 2022 fristgerecht ausgezahlt.

Datenquelle:
BMF, Monatsbericht Juli 2022, siehe https://www.bmf.gv.at/themen/budget/budgetarchiv/budget-2022.html

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Gewährung eines Zweckzuschusses an die Länder

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Der Bund gewährt den Ländern im Jahr 2022 einen einmaligen Zweckzuschuss iHv. 500 Mio. Euro für Investitionen der Länder sowie für Förderungen von Investitionen in den Bereichen grüner Wandel, die insbesondere zur Einhaltung der unionsrechtlichen Ziele beitragen, und in den Bereichen digitaler Wandel, Wirtschaft, Soziales, Gesundheit, Pflege und Bildung mit einem Fokus auf den Ausbau des Kinderbetreuungsangebots und weiters für Maßnahmen zur Stärkung des öffentlichen und des klimaschonenden Verkehrs. Der Zweckzuschuss kann von den Ländern auch für Zweckzuschüsse an Gemeinden für Investitionen der Gemeinden und für Förderungen durch die Gemeinden von Investitionen in diesen Bereichen verwendet werden.

Die länderweisen Anteile der Länder entsprechen den länderweisen Anteilen an ihrem EU-Beitrag.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2022 - 2025
2022
2023
2024
2025

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

-500.000

Tsd. Euro

Plan

-500.000

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

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0

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Werkleistungen

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0

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Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

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0

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Transferaufwand

Ist

500.000

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Plan

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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500.000

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Erträge gesamt

Ist

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0

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Ergebnis

-500.000

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-500.000

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Erträge

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Werkleistungen

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Betrieblicher Sachaufwand

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Transferaufwand

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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0

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Aufwendungen gesamt

Ist

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Erträge gesamt

Ist

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Ergebnis

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Werkleistungen

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Betrieblicher Sachaufwand

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Transferaufwand

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Ergebnis

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Erträge

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Werkleistungen

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Erträge

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Betrieblicher Sachaufwand

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Gem. § 1 Abs. 1 gewährt der Bund den Ländern im Jahr 2022 einen einmaligen Zweckzuschuss in Höhe von 500 Mio. EUR. Der Zweckzuschuss an die Länder wurde gem. § 2 in der festgelegten Höhe überwiesen.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Gesamtwirtschaft
Kinder und Jugend
Konsumentenschutzpolitik
Soziales
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt
Unternehmen
Verwaltungskosten für Bürger:innen
Verwaltungskosten für Unternehmen

Gesamtwirtschaft

Subdimension(en)

  • Nachfrage
  • Angebot und gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen inkl. Arbeitsmarkt

Folgende für die Verwendung des Zweckzuschusses gesetzlich vorgesehen Investitionsbereiche waren beispielweise der grüne Wandel, digitaler Wandel, Wirtschaft, Soziales, Gesundheit, Pflege, der Ausbau des Kinderbetreuungsangebots, aber auch Maßnahmen zur Stärkung des öffentlichen und des klimaschonenden Verkehrs wie z.B. die Ladeinfrastruktur für E-Mobilität.

Die Annahmen in der WFA, dass die konkrete Verwendung der Mittel von den Entscheidungen der Länder abhängt, kann bestätigt werden. Auf Basis der Verwendungsnachweise der Länder, die dem BMF übermittelt wurden, stellt sich die gesamtinduzierte Nachfrage wie folgt dar: für das Jahr 2022 300 Mio. Euro, für das Jahr 2023 150 Mio. Euro und für das Jahr 2024 50 Mio. Euro. Sie entspricht damit in einer Gesamtbetrachtung den Annahmen in der WFA, in der davon ausgegangen wurde, dass die gesamtinduzierte Nachfrage für das Jahr 2022 150 Mio. Euro, für das Jahr 2023 200 Mio. Euro und für das Jahr 2024 150 Mio. Euro beträgt. Die ursprünglichen Annahmen in der WFA gingen davon aus, dass die Investitionen über den Zeitraum 2022 bis 2024 relativ gleich verteilt sein werden, mit einer leichten Spitze im Jahr 2023. Das realisierte Muster weicht davon dahingehend ab, dass die Investitionsspitze mit 300 Mio. € im Jahr 2022 lag.

Die in der WFA festgehaltenen quantitativen Auswirkungen auf die Beschäftigung und die Wertschöpfung können nach wie vor aufrechterhalten werden.

Gesamtbeurteilung

Der Zweckzuschuss war gem. § 1 Abs. 2 und 3 des zu evaluierenden Gesetzes für Investitionen der Länder in den Bereichen grüner Wandel, die insbesondere zur Einhaltung der unionsrechtlichen Ziele beitragen, und in den Bereichen digitaler Wandel, Wirtschaft, Soziales, Gesundheit, Pflege und Bildung mit einem Fokus auf den Ausbau des Kinderbetreuungsangebots bestimmt. Der Zweckzuschuss konnte von den Ländern auch für Zweckzuschüsse an Gemeinden für Investitionen der Gemeinden und für Förderungen durch die Gemeinden von Investitionen in diesen Bereichen verwendet werden.

Zudem konnten Maßnahmen zur Stärkung des öffentlichen und des klimaschonenden Verkehrs mit dem Zweckzuschuss finanziert werden. Darunter fielen Investitionen in den öffentlichen Verkehr, die Ladeinfrastruktur für E-Mobilität und die Errichtung, Sanierung und Instandhaltung von Radverkehrs- und Fußwegen.

Das Ziel der Stärkung der Investitionskraft der Länder durch die Überweisung des Bundes in der Höhe von 500 Mio. Euro wurde zur Gänze erreicht. Die Länder und Gemeinden haben den jeweilig erhaltenen Zweckzuschuss zur Gänze investiert. Die Investitionen wurden von den Ländern in Verwendungsnachweisen, die dem BMF übermittelt wurden, nachvollziehbar dargestellt. Beispielhaft für die Verwendung des Zweckzuschusses können folgende Projekte genannt werden: Investitionszuschuss an das Krankenhaus Oberwart idHv 25,8 Mio. EUR; Ausbau des Kinderbetreuungsangebots in Vorarlberg von 6,2 Mio. EUR; Investitionsbeiträge an Gemeinden für den Ausbau von Radwegen in Vorarlberg idHv 7,8 Mio. EUR; Wien investierte den gesamten Zweckzuschuss idHv 106 Mio. EUR in den U-Bahn-Neubau.

In Anbetracht der – zum Zeitpunkt der Erstellung der WFA – konjunkturellen Situation konnte durch den Zweckzuschuss ein Einbruch der Investitionsquote auf Ebene der Länder vermieden werden. Die Investitionsquote der Länder (ohne Wien) gemäß ESVG-Nomenklatur liegt für den Zeitraum 2021-2024 relativ konstant im Bereich von 0,5-0,6 % des BIP. Angesichts der wirtschaftlichen Lage kann daher die Schlussfolgerung gezogen werden, dass der Zweckzuschuss zu einer Stabilisierung der Investitionen der Länder beigetragen hat.

Die in der WFA festgehaltenen quantitativen Auswirkungen auf die Beschäftigung und die Wertschöpfung können nach wie vor aufrechterhalten werden.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.