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Vorhaben

BÜNDELUNG: Ergänzung zur aws-Garantierichtlinie 2019 (Coronavirus-Krise) für die Jahre 2020–2022

BÜNDELUNG: Ergänzung zur aws-Garantierichtlinie 2019 (Coronavirus-Krise) gebündelt mit 1. bis 4. Abänderung

2025
Vorhaben überwiegend erreicht

Finanzjahr: 2020

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2020

Nettoergebnis in Tsd. €: -43.957

Vorhabensart: sonstige rechtsetzende Maßnahme grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Immer mehr österreichische Unternehmen sind von den wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus negativ betroffen. Waren es zu Beginn nur Lieferketten und Kundenbeziehungen mit bestimmten Regionen, insbesondere China und Italien, so ergeben sich nunmehr weitreichende Wirkungen. Die notwendigen Maßnahmen zur Eindämmung der Krankheit führen zu Konsum- und Investitionszurückhaltung und damit zu Einnahmeausfällen in Unternehmen und somit ernsthaften Liquiditätskrisen. Die Kostenstrukturen können nicht in der Schnelligkeit angepasst werden, wie die Einnahmen einbrechen. Verbindlichkeiten, etwa in Form von Kreditlinien von Banken können von Unternehmen nicht mehr bedient werden.

Neben dem geänderten Nachfrageverhalten kommt für die Unternehmen ein weiterer bedrohlicher Effekt hinzu. Es ist davon auszugehen, dass aufgrund der aktuellen Krisensituation Unternehmen, die bereits vor der Krise wirtschaftlich nicht allzu solide aufgestellt waren, nunmehr gänzlich scheitern und insolvent werden. Hier drohen Folgeeffekte etwa aufgrund von Zahlungsausfällen für grundsätzlich gute Unternehmen. Diese Insolvenzen von Lieferanten oder Abnehmern werden eine weitere Insolvenzwelle auslösen, die auch grundsätzlich gesunde Unternehmen erreicht.

Zusätzlich zu den beiden oben beschriebenen Gefahrenpotenzialen aus Einnahmeausfällen und damit einhergehenden Insolvenzen im unmittelbaren Umfeld eines Unternehmens ist die Rolle der Banken zu berücksichtigen. Vor allem aufgrund der gegebenen Finanzmarktregularien ist es sehr wahrscheinlich, dass die Risikoabteilungen von Banken insbesondere auch aufgrund der schwer abschätzbaren Dauer der Krise risikomindernd vorgehen (müssen) und daher erforderliche neue Finanzierungen nicht gewähren und bei Stundungsansuchen zu bestehenden Kreditlinien sehr restriktiv sein müssen.

BÜNDELUNG 1

Folgende Probleme begründen die 1. Änderung der Ergänzung zur aws-Garantierichtlinie 2019:
(1) Die Ergänzung ermöglicht in der aktuellen Version nur Garantieübernahmen für KMU. Bis 17. April 2020 sind bei der AWS Anträge von 50 Großunternehmen eingegangen, für die eine 90 %-Überbrückungsgarantie derzeit nicht möglich ist. Diese Unternehmen müssten einen Antrag bei der Oesterreichischen Kontrollbank (OeKB) stellen.
(2) Großunternehmen sind von der Übernahme von 100 %-Garantien (Kredite bis EUR 500.000) derzeit ausgeschlossen.
(3) Gemeinnützige Vereine sind in der aws-Garantierichtlinie 2019 von Garantieübernahmen ausgeschlossen. Diese Vereine sind aufgrund des Coronavirus aber ebenso von Liquiditätsengpässen betroffen.
(4) Die aws-Garantierichtlinie 2019 schließt Unternehmen oder einen geschäftsführenden Gesellschafter von Garantien für Überbrückungsfinanzierungen aus, sofern seit der Aufhebung ohne vollständige Erfüllung eines Sanierungs- oder Zahlungsplanes noch kein Jahr vergangen ist, sofern ein Ausschlussgrund nach § 13 GewO 1994 vorliegt oder die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllt sind. Durch diese Regelungen wird die Umsetzung des Prinzips der „Zweiten Chance“ eingeschränkt.

BÜNDELUNG 2 (Verlängerung bis 30. Juni 2021)

Folgende Probleme begründen die 2. Änderung der Ergänzung zur aws-Garantierichtlinie 2019:
Die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf österreichische Unternehmen liegen unverändert vor. Damit es in diesem Zusammenhang nicht zu einer existenzbedrohlichen Gefährdung für österreichische Unternehmen kommt, ist es erforderlich, dass den betroffenen Unternehmen von der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS) weiterhin Garantien im Zusammenhang mit der Coronavirus-Krise gemäß Garantiegesetz 1977 zur Verfügung gestellt werden, damit den Unternehmen ausreichend Liquidität zur Verfügung steht.

BÜNDELUNG 3 (Verlängerung bis 31. Dezember 2021)

Folgende Probleme begründen die 3. Änderung der Ergänzung zur aws-Garantierichtlinie 2019:
(1) Die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf österreichische Unternehmen liegen weiterhin vor. Damit es in diesem Zusammenhang nicht zu einer existenzbedrohlichen Gefährdung für österreichische Unternehmen kommt, ist es erforderlich, dass den betroffenen Unternehmen von der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS) weiterhin Garantien im Zusammenhang mit der Coronavirus-Krise gemäß Garantiegesetz 1977 zur Verfügung gestellt werden, damit den Unternehmen ausreichend Liquidität zur Verfügung steht.
(2) Die maximale Beihilfenobergrenze pro Unternehmen beträgt derzeit EUR 800.000. Um weiterhin die Möglichkeit der Kumulierung von Corona-Hilfsmaßnahmen bestmöglich in Anspruch nehmen zu können, soll bei den 100 %-Garantien auf Basis der 5. Änderung des Befristeten Beihilferechtsrahmens die Anpassung der Obergrenze von EUR 800.000 auf EUR 1,8 Mio. vorgenommen werden.

BÜNDELUNG 4 (Verlängerung bis 30. Juni 2022)

Folgende Probleme begründen die 4. Änderung der Ergänzung zur aws-Garantierichtlinie 2019:
(1) Die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf österreichische Unternehmen liegen weiterhin vor. Damit es in diesem Zusammenhang nicht zu einer existenzbedrohlichen Gefährdung für österreichische Unternehmen kommt, ist es erforderlich, dass den betroffenen Unternehmen von der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS) weiterhin Garantien im Zusammenhang mit der Coronavirus-Krise gemäß Garantiegesetz 1977 zur Verfügung gestellt werden, damit den Unternehmen ausreichend Liquidität zur Verfügung steht.
(2) Die maximale Beihilfenobergrenze pro Unternehmen beträgt derzeit EUR 1,8 Mio. Um weiterhin die Möglichkeit der Kumulierung von Corona-Hilfsmaßnahmen bestmöglich in Anspruch nehmen zu können, soll bei den 100 %-Garantien auf Basis der 6. Änderung des Befristeten Beihilferechtsrahmens die Anpassung der Obergrenze von EUR 1,8 Mio. auf EUR 2,3 Mio. vorgenommen werden.
Im ersten Halbjahr 2022 werden von der Abwicklungsstelle 52 Anträge von Unternehmen mit einem Garantieobligo von EUR 32 Mio. erwartet.


Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Sicherstellung des Fortbestehens der von der COVID-19-Krise betroffenen Unternehmen

Beschreibung des Ziels

Ziel ist den Unternehmen durch Überbrückungsgarantien für Betriebsmittelfinanzierungen Liquidität zur Verfügung zu stellen um die Coronavirus-Krise zu überstehen.

Messbar gemacht wird dieses Ziel durch die Anzahl der übernommenen Garantien und das dazugehörige Obligo, da dies direkt die Bereitstellung von Liquidität an Unternehmen widerspiegelt.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Garantieübernahmen [Anzahl]

Istwert

336

Anzahl

Zielzustand

447

Anzahl

Datenquelle: Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Übernommene Obligos für reine Betriebsmittelfinanzierungen [Mio. €]

Istwert

475

Mio. €

Zielzustand

612

Mio. €

Datenquelle: Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Fortbestehen der geförderten Unternehmen [%]

Istwert

95

%

Zielzustand

100

%

Datenquelle: Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Garantien für Betriebsmittelfinanzierungen gemäß § 1 Abs. 2a Garantiegesetz 1977 iVm der aws-Garantierichtlinie 2019

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Umsetzung der Maßnahme erfolgt durch eine Ergänzung zur aws-Garantierichtlinie 2019 mit einem Schwerpunkt „Überbrückungs- und Kreditstundungsgarantien im Zusammenhang mit der ‚Coronavirus-Krise'“.

Garantiefähig ist die Finanzierung eines Betriebsmittelbedarfes, welcher aufgrund der negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Krise erforderlich ist.

Die Ergänzung der Richtlinie richtet sich an Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich.

Die Einschränkung auf Wirtschaftszweige (ÖNACE 2008) ist nicht anwendbar.

Sicherheiten
Die aws kann auf die Bedingung von Sicherheiten verzichten.
Demgemäß hat die aws nicht auf eine ausgewogene Risikoteilung zwischen dem finanzierenden Institut, dem garantiewerbenden Unternehmen und der öffentlichen Hand Bedacht zu nehmen.

Förderungsart
Garantie, wobei die Garantiequote bis zu 90% der garantiefähigen Finanzierungsmittel beträgt.

Finanzierungsvolumen
Die Obergrenze des garantierten Obligos darf pro Projekt den Betrag von EUR 25 Mio. nicht überschreiten. Pro Unternehmen gilt grundsätzlich die Obergrenze von EUR 40 Mio. an insgesamt aushaftendem aws-Obligo. Bei Garantien für Unternehmen, die Teil einer Gruppe verbundener Unternehmen sind, gilt ebenso die Obergrenze von EUR 40 Mio. an aushaftendem aws-Obligo für die gesamte Gruppe.

Laufzeit
Die maximale Garantielaufzeit beträgt 5 Jahre.

Entgelte
Der Garantienehmer hat für die Dauer der vereinbarten Garantielaufzeit ein Garantieentgelt an die aws zu entrichten. Die Höhe richtet sich nach den EU-beihilferechtlichen Bestimmungen.
Für die Bearbeitung eines Garantieansuchens oder für die Bearbeitung eines Abänderungsansuchens ist kein Bearbeitungsentgelt zu entrichten.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

überwiegend erreicht

Ausweitung des Anwendungsbereichs der COVID-19-Überbrückungsgarantien (BÜNDELUNG)

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

(1) Für die bis 17. April 2020 bei der AWS eingelangten Anträge von Großunternehmen wird eine Zuständigkeit der AWS geschaffen (90%-Überbrückungsgarantien).
(2) Die 100%-Überbrückungsgarantien (Kredite bis EUR 500.000) wird für Großunternehmen geöffnet.
(3) Die Garantieübernahme für Finanzierungen von gemeinnützigen Vereinen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, wird ermöglicht.
(4) Zur Umsetzung des Prinzips der „Zweiten Chance“ werden die Ausschlussgründe bezogen auf das Unternehmen oder einen geschäftsführenden Gesellschafter gestrichen (Jahresfrist seit der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ohne vollständige Erfüllung eines Sanierungs- oder Zahlungsplanes, Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 13 GewO 1994 und Vorliegen der gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger).

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

überwiegend erreicht

Verlängerung der COVID-19 Überbrückungsgarantien bis 30.6.2021 (BÜNDELUNG 2)

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Damit von der Coronavirus-Krise betroffene österreichische Unternehmen weiterhin in ausreichendem Maß unterstützt werden können, soll mit der vorliegenden Novelle die Möglichkeit zur Übernahme von Verpflichtungen gemäß § 1 Abs. 1 iVm Abs. 2a Garantiegesetz 1977 bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 zeitlich ausgeweitet werden. Dies deckt sich mit der „Mitteilung der Kommission über einen befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ (2020/C 91 I/01), idF der „4. Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVlD-19 und Änderung des Anhangs der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung“ (2020/C 340 1/0 l, ABI. C 3401 vom 13.10.2020, S. 1- 10), welche für die Gewährung von Beihilfen ebenfalls eine Frist bis 30. Juni 2021 vorsieht.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

überwiegend erreicht

Verlängerung der COVID-19 Überbrückungsgarantien bis 31.12.2021 (BÜNDELUNG 3)

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

(1) Damit von der Coronavirus-Krise betroffene österreichische Unternehmen weiterhin in ausreichendem Maß unterstützt werden können, soll mit der vorliegenden Novelle die Möglichkeit zur Übernahme von Verpflichtungen gemäß § 1 Abs. 1 iVm Abs. 2a Garantiegesetz 1977 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 zeitlich ausgeweitet werden. Dies deckt sich mit der „Mitteilung der Kommission über einen befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ (2020/C 91 I/01), idF der „5. Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVlD-19 und Änderung des Anhangs der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung“ ((2021/C 34/06), ABI. C 34/6 vom 1.2.2021, S. 6 – 15), welche für die Gewährung von Beihilfen ebenfalls eine Frist bis 31. Dezember 2021 vorsieht.

(2) Als weitere Maßnahmen zur Unterstützung der Liquiditätssituation der Unternehmen wird die maximale Beihilfenobergrenze pro Unternehmen auf Basis der „5. Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVlD-19 und Änderung des Anhangs der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung“ ((2021/C 34/06), ABI. C 34/6 vom 1.2.2021, S. 6 – 15), bei den 100 %-Garantien auf Basis der 5. Änderung des Befristeten Beihilferechtsrahmens die Anpassung der Obergrenze von EUR 800.000 auf EUR 1,8 Mio angehoben.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

überwiegend erreicht

Verlängerung der COVID-19 Überbrückungsgarantien bis 30.6.2022 (BÜNDELUNG 4)

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

(1) Damit von der Coronavirus-Krise betroffene österreichische Unternehmen weiterhin in ausreichendem Maß unterstützt werden können, soll mit der vorliegenden Novelle die Möglichkeit zur Übernahme von Verpflichtungen gemäß § 1 Abs. 1 iVm Abs. 2a Garantiegesetz 1977 bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 zeitlich ausgeweitet werden. Dies deckt sich mit der „Mitteilung der Kommission über einen befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ (2020/C 91 I/01), idF der „6. Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVlD-19 und Änderung des Anhangs der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung“ (2021/C 473/01, ABI. C 473 vom 24.11.2021, S. 1), welche für die Gewährung von Beihilfen ebenfalls eine Frist bis 30. Juni 2022 vorsieht.

(2) Als weitere Maßnahmen zur Unterstützung der Liquiditätssituation der Unternehmen wird die maximale Beihilfenobergrenze pro Unternehmen auf Basis der „6. Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVlD-19 und Änderung des Anhangs der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung“ (2021/C 473/01, ABI. C 473 vom 24.11.2021, S. 1), bei den 100%-Garantien auf Basis der 6. Änderung des Befristeten Beihilferechtsrahmens die Anpassung der Obergrenze von EUR 1,8 Mio auf EUR 2,3 Mio angehoben.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

überwiegend erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2020 - 2024
2020
2021
2022
2023
2024

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

-43.957

Tsd. Euro

Plan

-49.040

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

990

Tsd. Euro

Plan

3.580

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

42.967

Tsd. Euro

Plan

45.460

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

43.957

Tsd. Euro

Plan

49.040

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-196

Tsd. Euro

Plan

-6.070

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

196

Tsd. Euro

Plan

1.310

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

4.760

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

196

Tsd. Euro

Plan

6.070

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-164

Tsd. Euro

Plan

-1.070

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

164

Tsd. Euro

Plan

570

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

500

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

164

Tsd. Euro

Plan

1.070

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-14.050

Tsd. Euro

Plan

-14.060

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

135

Tsd. Euro

Plan

660

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

13.915

Tsd. Euro

Plan

13.400

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

14.050

Tsd. Euro

Plan

14.060

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-1.165

Tsd. Euro

Plan

-16.160

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

173

Tsd. Euro

Plan

560

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

992

Tsd. Euro

Plan

15.600

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

1.165

Tsd. Euro

Plan

16.160

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-28.382

Tsd. Euro

Plan

-11.680

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

322

Tsd. Euro

Plan

480

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

28.060

Tsd. Euro

Plan

11.200

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

28.382

Tsd. Euro

Plan

11.680

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Die Position „Werkleistungen“ stellt den Zuschuss des Bundes für den Abwicklungsaufwand (Personal– und Sachaufwand) für die Abwicklung der COVID-19-Überbrückungsgarantien gemäß Garantiegesetz 1977 dar, welcher von der AWS nach kostenrechnerischen Grundsätzen (Vollkosten) ermittelt wird. Die Ist-Werte von in Summe 0,99 Mio. Euro wurden aus den Endabrechnungen der AWS für das jeweilige Jahr entnommen. Bei den Plan-Werten von in Summe 3,58 Mio. Euro handelte es sich um Prognosen der AWS, die auf Basis erwarteter Antrags- und Ausfallszahlen ermittelt wurden. Aufgrund geringerer Antragszahlen und der Verteilung der Fixkosten auf eine größere Zahl von Förderprogrammen (z. B. Abwicklung Investitionsprämie) ist der Abwicklungsaufwand durchgängig geringer ausgefallen als geplant.

Die Position „Transferaufwand“ stellt die Beträge des Bundes zur Schadloshaltung gemäß Garantiegesetz 1977 für die Garantien der Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) dar. Die budgetierten Werte beruhten auf AWS-Annahmen der zu erwartenden Ausfälle. Die Ist-Werte von 42,967 Mio. Euro geben die nicht durch Garantieentgelte und Rückflüsse gedeckten Auszahlungen der AWS aufgrund Garantieinanspruchnahmen wieder. Aufgrund insolvenzrechtlicher Maßnahmen während der COVID-19-Pandemie und der COVID-19-Unterstützungsmaßnahmen ist in den Jahren 2020 und 2021 eine geringere Zahl an garantierten Krediten ausgefallen, als zum Zeitpunkt der Erstellung der WFA erwartet, zum Teil kam es jedoch in den Folgejahren zu Nachholeffekten. Über den Evaluierungszeitraum betrachtet lag der Transferaufwand rund 2,5 Mio. Euro unter den Plan-Werten von in Summe 45,46 Mio. Euro.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Unternehmen
Gesamtwirtschaft
Kinder und Jugend
Konsumentenschutzpolitik
Soziales
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt
Verwaltungskosten für Bürger:innen
Verwaltungskosten für Unternehmen

Unternehmen

Subdimension(en)

  • Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Durch die Ermöglichung der Übernahme von Garantien sollten Unternehmen einen besseren Zugang zu Finanzmitteln zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen erhalten. Im Jahr 2020 rechnete man damit, dass durch die Richtlinie der Zugang zu Finanzmitteln von 500 Unternehmen mit einem Gesamtkreditvolumen von maximal 2.200 Mio. Euro ermöglicht wird.

Insgesamt konnte durch das Vorhaben im Zeitraum April 2020 bis Juni 2022 für 311 Unternehmen der Zugang zu Finanzierungen in Form von Betriebsmittelkrediten erleichtert oder ermöglicht werden und so vorübergehende Liquiditätsengpässe aufgrund der COVID-19-Krise überbrückt werden. In Summe wurde von der AWS im Rahmen der Richtlinie ein Garantieobligo von rd. 475 Mio. Euro übernommen, wodurch von Banken Kredite in Höhe von rd. 521 Mio. Euro den Unternehmen zur Verfügung gestellt werden konnten. Zum Zeitpunkt der Evaluierung bestanden noch 296 Unternehmen fort. 15 Unternehmen haben trotz Garantieübernahmen Insolvenz anmelden müssen.

Gesamtbeurteilung

Ziel des Vorhabens war die Sicherstellung des Fortbestehens der während der COVID-19-Krise von vorübergehenden Liquiditätsengpässen betroffenen Unternehmen. Zu diesem Zweck wurde auf rechtlicher Basis des Garantiegesetzes 1977 ein separater Haftungsrahmen geschaffen sowie eine Ergänzung zur bestehenden Richtlinie erlassen. Die Ergänzung zur aws-Garantierichtlinie 2019 ermöglichte die Übernahme von Garantien für Betriebsmittelkredite durch die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS).
In Abgrenzung zur aws-Garantierichtlinie für KMU gemäß KMU-Förderungsgesetz war die Übernahme von Garantien mit einem Garantieobligo bis zu 25 Mio. Euro möglich, sowie 100%ige COVID-19-Überbrückungsgarantien für Finanzierungen bis 500.000 Euro für große Unternehmen.

Die Sicherstellung des Fortbestehens der von der COVID-19-Krise betroffenen Unternehmen durch die Ermöglichung des Zugangs zu Liquidität sollte mittels der Kennzahlen „Anzahl der Garantieübernahmen“ und „Übernommene Obligos für reine Betriebsmittelfinanzierungen“ messbar gemacht werden. Weiters wurde als erwarteter Zielzustand definiert, dass die geförderten Unternehmen auch vier Jahre nach Haftungsübernahme noch fortbestehen (100 %). Im Rahmen der Ergänzung zur aws-Garantierichtlinie 2019 wurden von der AWS im Zeitraum April 2020 bis Juni 2022 in Summe 336 Garantien mit Garantiequoten von 80 %, 90 % bzw. 100 % mit einem Garantieobligo von in Summe rd. 475 Mio. Euro übernommen. Als Zielzustand wurden 447 Garantieübernahmen mit einem Garantieobligo von in Summe 612 Mio. Euro definiert. Sowohl hinsichtlich Anzahl der Garantieübernahmen, als auch beim übernommenen Obligo wurden die definierten Zielwerte nicht erreicht, was auf einen geringeren Bedarf an COVID-19-Überbrückungsfinanzierungen zurückgeführt wird, nachdem die Liquidität der Unternehmen auch durch andere Maßnahmen des Bundes unterstützt wurde. Von den geförderten Unternehmen bestanden zum Evaluierungszeitpunkt noch 296 Unternehmen fort. 15 Unternehmen, die eine COVID-19-Überbrückungsgarantie erhalten haben, meldeten eine Insolvenz an.

Die Garantieübernahmen wurden gemessen an der Anzahl der Garantieübernahmen vor allem von den Branchen Herstellung von Waren (25%), Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen (25%), Beherbergung und Gastronomie
(14%), Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen (9%) und Verkehr und Lagerei (6%) genutzt. Die Anteile der übrigen Branchen (Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen; Bau; Information und Kommunikation; Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen; Grundstücks- und Wohnungswesen; Erbringung von wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen; Gesundheits- und Sozialwesen; Kunst, Sport und Erholung; Erbringung von sonstigen Dienstleistungen) lagen jeweils zwischen 1% und 4%. Gemessen an der Anzahl betrafen die Garantieübernahmen zu 58% Großunternehmen, zu 29% Mittelunternehmen, zu 9% Kleinunternehmen und zu 4% Kleinstunternehmen.

Das Österreichische Institut für Wirtschaftsforschung (WIFO) kam in einer Studie im Jänner 2023 basierend auf dem Verlauf der realisierten Insolvenzzahlen zum Schluss, dass mit den drei eingesetzten Instrumenten (Zuschüsse, fiskalischen Hilfsmaßahmen, Bundesgarantien für Kredite) die Zielsetzung, der Fortbestand aktiver Unternehmen unter schwierigen Bedingungen der Pandemie, gelang.


Verbesserungspotentiale

Die COVID-19-Krise stellte die Unternehmen und finanzierenden Banken vor große Herausforderungen. Insbesondere die von europäischer Ebene ermöglichten 100%igen Überbrückungsgarantien stellten sich aufgrund des fehlenden Eigenrisikoanteils der kreditgewährenden Banken, der Betreibung von Regressforderungen und der beihilfenrechtlichen Einordnung der Garantien in der Abwicklung als komplex heraus.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.


Weiterführende Informationen