Vorhaben
BÜNDELUNG: Ergänzung zur aws-Garantierichtlinie 2019 (Coronavirus-Krise) für die Jahre 2020–2022
BÜNDELUNG: Ergänzung zur aws-Garantierichtlinie 2019 (Coronavirus-Krise) gebündelt mit 1. bis 4. Abänderung
Vorhaben überwiegend erreicht
Finanzjahr: 2020
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2020
Nettoergebnis in Tsd. €: -43.957
Vorhabensart: sonstige rechtsetzende Maßnahme grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Sicherstellung des Fortbestehens der von der COVID-19-Krise betroffenen Unternehmen
Beschreibung des Ziels
Ziel ist den Unternehmen durch Überbrückungsgarantien für Betriebsmittelfinanzierungen Liquidität zur Verfügung zu stellen um die Coronavirus-Krise zu überstehen.
Messbar gemacht wird dieses Ziel durch die Anzahl der übernommenen Garantien und das dazugehörige Obligo, da dies direkt die Bereitstellung von Liquidität an Unternehmen widerspiegelt.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Garantieübernahmen [Anzahl]
Istwert
336Anzahl
Zielzustand
447Anzahl
Datenquelle: Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Übernommene Obligos für reine Betriebsmittelfinanzierungen [Mio. €]
Istwert
475Mio. €
Zielzustand
612Mio. €
Datenquelle: Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Fortbestehen der geförderten Unternehmen [%]
Istwert
95%
Zielzustand
100%
Datenquelle: Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Garantien für Betriebsmittelfinanzierungen gemäß § 1 Abs. 2a Garantiegesetz 1977 iVm der aws-Garantierichtlinie 2019
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Umsetzung der Maßnahme erfolgt durch eine Ergänzung zur aws-Garantierichtlinie 2019 mit einem Schwerpunkt „Überbrückungs- und Kreditstundungsgarantien im Zusammenhang mit der ‚Coronavirus-Krise'“.
Garantiefähig ist die Finanzierung eines Betriebsmittelbedarfes, welcher aufgrund der negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Krise erforderlich ist.
Die Ergänzung der Richtlinie richtet sich an Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich.
Die Einschränkung auf Wirtschaftszweige (ÖNACE 2008) ist nicht anwendbar.
Sicherheiten
Die aws kann auf die Bedingung von Sicherheiten verzichten.
Demgemäß hat die aws nicht auf eine ausgewogene Risikoteilung zwischen dem finanzierenden Institut, dem garantiewerbenden Unternehmen und der öffentlichen Hand Bedacht zu nehmen.
Förderungsart
Garantie, wobei die Garantiequote bis zu 90% der garantiefähigen Finanzierungsmittel beträgt.
Finanzierungsvolumen
Die Obergrenze des garantierten Obligos darf pro Projekt den Betrag von EUR 25 Mio. nicht überschreiten. Pro Unternehmen gilt grundsätzlich die Obergrenze von EUR 40 Mio. an insgesamt aushaftendem aws-Obligo. Bei Garantien für Unternehmen, die Teil einer Gruppe verbundener Unternehmen sind, gilt ebenso die Obergrenze von EUR 40 Mio. an aushaftendem aws-Obligo für die gesamte Gruppe.
Laufzeit
Die maximale Garantielaufzeit beträgt 5 Jahre.
Entgelte
Der Garantienehmer hat für die Dauer der vereinbarten Garantielaufzeit ein Garantieentgelt an die aws zu entrichten. Die Höhe richtet sich nach den EU-beihilferechtlichen Bestimmungen.
Für die Bearbeitung eines Garantieansuchens oder für die Bearbeitung eines Abänderungsansuchens ist kein Bearbeitungsentgelt zu entrichten.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
überwiegend erreicht
Ausweitung des Anwendungsbereichs der COVID-19-Überbrückungsgarantien (BÜNDELUNG)
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
(1) Für die bis 17. April 2020 bei der AWS eingelangten Anträge von Großunternehmen wird eine Zuständigkeit der AWS geschaffen (90%-Überbrückungsgarantien).
(2) Die 100%-Überbrückungsgarantien (Kredite bis EUR 500.000) wird für Großunternehmen geöffnet.
(3) Die Garantieübernahme für Finanzierungen von gemeinnützigen Vereinen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, wird ermöglicht.
(4) Zur Umsetzung des Prinzips der „Zweiten Chance“ werden die Ausschlussgründe bezogen auf das Unternehmen oder einen geschäftsführenden Gesellschafter gestrichen (Jahresfrist seit der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ohne vollständige Erfüllung eines Sanierungs- oder Zahlungsplanes, Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 13 GewO 1994 und Vorliegen der gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger).
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
überwiegend erreicht
Verlängerung der COVID-19 Überbrückungsgarantien bis 30.6.2021 (BÜNDELUNG 2)
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Damit von der Coronavirus-Krise betroffene österreichische Unternehmen weiterhin in ausreichendem Maß unterstützt werden können, soll mit der vorliegenden Novelle die Möglichkeit zur Übernahme von Verpflichtungen gemäß § 1 Abs. 1 iVm Abs. 2a Garantiegesetz 1977 bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 zeitlich ausgeweitet werden. Dies deckt sich mit der „Mitteilung der Kommission über einen befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ (2020/C 91 I/01), idF der „4. Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVlD-19 und Änderung des Anhangs der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung“ (2020/C 340 1/0 l, ABI. C 3401 vom 13.10.2020, S. 1- 10), welche für die Gewährung von Beihilfen ebenfalls eine Frist bis 30. Juni 2021 vorsieht.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
überwiegend erreicht
Verlängerung der COVID-19 Überbrückungsgarantien bis 31.12.2021 (BÜNDELUNG 3)
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
(1) Damit von der Coronavirus-Krise betroffene österreichische Unternehmen weiterhin in ausreichendem Maß unterstützt werden können, soll mit der vorliegenden Novelle die Möglichkeit zur Übernahme von Verpflichtungen gemäß § 1 Abs. 1 iVm Abs. 2a Garantiegesetz 1977 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 zeitlich ausgeweitet werden. Dies deckt sich mit der „Mitteilung der Kommission über einen befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ (2020/C 91 I/01), idF der „5. Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVlD-19 und Änderung des Anhangs der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung“ ((2021/C 34/06), ABI. C 34/6 vom 1.2.2021, S. 6 – 15), welche für die Gewährung von Beihilfen ebenfalls eine Frist bis 31. Dezember 2021 vorsieht.
(2) Als weitere Maßnahmen zur Unterstützung der Liquiditätssituation der Unternehmen wird die maximale Beihilfenobergrenze pro Unternehmen auf Basis der „5. Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVlD-19 und Änderung des Anhangs der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung“ ((2021/C 34/06), ABI. C 34/6 vom 1.2.2021, S. 6 – 15), bei den 100 %-Garantien auf Basis der 5. Änderung des Befristeten Beihilferechtsrahmens die Anpassung der Obergrenze von EUR 800.000 auf EUR 1,8 Mio angehoben.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
überwiegend erreicht
Verlängerung der COVID-19 Überbrückungsgarantien bis 30.6.2022 (BÜNDELUNG 4)
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
(1) Damit von der Coronavirus-Krise betroffene österreichische Unternehmen weiterhin in ausreichendem Maß unterstützt werden können, soll mit der vorliegenden Novelle die Möglichkeit zur Übernahme von Verpflichtungen gemäß § 1 Abs. 1 iVm Abs. 2a Garantiegesetz 1977 bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 zeitlich ausgeweitet werden. Dies deckt sich mit der „Mitteilung der Kommission über einen befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ (2020/C 91 I/01), idF der „6. Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVlD-19 und Änderung des Anhangs der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung“ (2021/C 473/01, ABI. C 473 vom 24.11.2021, S. 1), welche für die Gewährung von Beihilfen ebenfalls eine Frist bis 30. Juni 2022 vorsieht.
(2) Als weitere Maßnahmen zur Unterstützung der Liquiditätssituation der Unternehmen wird die maximale Beihilfenobergrenze pro Unternehmen auf Basis der „6. Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVlD-19 und Änderung des Anhangs der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung“ (2021/C 473/01, ABI. C 473 vom 24.11.2021, S. 1), bei den 100%-Garantien auf Basis der 6. Änderung des Befristeten Beihilferechtsrahmens die Anpassung der Obergrenze von EUR 1,8 Mio auf EUR 2,3 Mio angehoben.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
überwiegend erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Die Position „Werkleistungen“ stellt den Zuschuss des Bundes für den Abwicklungsaufwand (Personal– und Sachaufwand) für die Abwicklung der COVID-19-Überbrückungsgarantien gemäß Garantiegesetz 1977 dar, welcher von der AWS nach kostenrechnerischen Grundsätzen (Vollkosten) ermittelt wird. Die Ist-Werte von in Summe 0,99 Mio. Euro wurden aus den Endabrechnungen der AWS für das jeweilige Jahr entnommen. Bei den Plan-Werten von in Summe 3,58 Mio. Euro handelte es sich um Prognosen der AWS, die auf Basis erwarteter Antrags- und Ausfallszahlen ermittelt wurden. Aufgrund geringerer Antragszahlen und der Verteilung der Fixkosten auf eine größere Zahl von Förderprogrammen (z. B. Abwicklung Investitionsprämie) ist der Abwicklungsaufwand durchgängig geringer ausgefallen als geplant.
Die Position „Transferaufwand“ stellt die Beträge des Bundes zur Schadloshaltung gemäß Garantiegesetz 1977 für die Garantien der Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) dar. Die budgetierten Werte beruhten auf AWS-Annahmen der zu erwartenden Ausfälle. Die Ist-Werte von 42,967 Mio. Euro geben die nicht durch Garantieentgelte und Rückflüsse gedeckten Auszahlungen der AWS aufgrund Garantieinanspruchnahmen wieder. Aufgrund insolvenzrechtlicher Maßnahmen während der COVID-19-Pandemie und der COVID-19-Unterstützungsmaßnahmen ist in den Jahren 2020 und 2021 eine geringere Zahl an garantierten Krediten ausgefallen, als zum Zeitpunkt der Erstellung der WFA erwartet, zum Teil kam es jedoch in den Folgejahren zu Nachholeffekten. Über den Evaluierungszeitraum betrachtet lag der Transferaufwand rund 2,5 Mio. Euro unter den Plan-Werten von in Summe 45,46 Mio. Euro.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Subdimension(en)
- Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen
Durch die Ermöglichung der Übernahme von Garantien sollten Unternehmen einen besseren Zugang zu Finanzmitteln zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen erhalten. Im Jahr 2020 rechnete man damit, dass durch die Richtlinie der Zugang zu Finanzmitteln von 500 Unternehmen mit einem Gesamtkreditvolumen von maximal 2.200 Mio. Euro ermöglicht wird.
Insgesamt konnte durch das Vorhaben im Zeitraum April 2020 bis Juni 2022 für 311 Unternehmen der Zugang zu Finanzierungen in Form von Betriebsmittelkrediten erleichtert oder ermöglicht werden und so vorübergehende Liquiditätsengpässe aufgrund der COVID-19-Krise überbrückt werden. In Summe wurde von der AWS im Rahmen der Richtlinie ein Garantieobligo von rd. 475 Mio. Euro übernommen, wodurch von Banken Kredite in Höhe von rd. 521 Mio. Euro den Unternehmen zur Verfügung gestellt werden konnten. Zum Zeitpunkt der Evaluierung bestanden noch 296 Unternehmen fort. 15 Unternehmen haben trotz Garantieübernahmen Insolvenz anmelden müssen.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.