Vorhaben
BÜNDELUNG: KMU-Förderungsgesetz COVID-19-Haftungsrahmen-Verordnung
BÜNDELUNG: KMU-Förderungsgesetz COVID-19-Haftungsrahmen-Verordnung
Vorhaben überwiegend erreicht
Finanzjahr: 2020
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2020
Nettoergebnis in Tsd. €: 0
Vorhabensart: Verordnung
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Sicherstellung des Fortbestehens der von der COVID-19-Krise betroffenen Unternehmen
Beschreibung des Ziels
Ziel ist die Schaffung von Haftungsrahmen, um die österreichische Wirtschaft im Wege der aws und der ÖHT bei der Bewältigung der COVID-19-Krise mit liquiditätssichernden Maßnahmen unterstützen zu können.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Fortbestand von geförderten Unternehmen [%]
Istwert
96%
Zielzustand
100%
Datenquelle: Auswertungen der ÖHT und AWS.
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Bereitstellung eines Haftungsrahmens in Höhe von 3 750 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten für die AWS
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Unzählige Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich sind von den wirtschaftlichen Auswirkungen der „Coronavirus-Krise“ negativ betroffen: Ihre Umsatz- und Ertragsentwicklung ist durch Auftrags- und Lieferausfälle oder sonstige Marktänderungen beeinträchtigt. Sie haben ihre Lieferketten und Kundenbeziehungen kurzfristig anzupassen und die daraus resultierenden Kosten zwischen zu finanzieren. Das Ziel ist die Finanzierungsstruktur von bestehenden gesunden, wirtschaftlich selbstständigen, gewerblichen Klein- und Mittelbetrieben zu verbessern, die angesichts der Coronavirus-Krise vor besonderen Finanzierungsherausforderungen stehen. Es steht die Sicherung von erhaltungswürdigen und erhaltungsfähigen Unternehmen und damit verbundener Arbeitsplätze und inländischer Wertschöpfung im Vordergrund.
Ziel dieser Maßnahme ist, bestehende und wirtschaftlich gesunde Unternehmen, die auf Grund der COVID-19-Krise vor besonderen Finanzierungsherausforderungen stehen, bei ihren Finanzierungen zu unterstützen. So wird eine negative Entwicklung verhindert bzw. durchbrochen und eine existenzbedrohliche Gefährdung für den Wirtschaftsstandort Österreich vermieden.
BÜNDELUNG (AWS)
Durch eine Änderung der Verordnung BGBl. II Nr. 123/2020 wird der COVID-19-Haftungsrahmen (aws) von 1 250 Millionen Euro auf 3 750 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten erhöht.
BÜNDELUNG (Verlängerung bis 31. Dezember 2020)
Durch eine Änderung der Verordnung BGBl. II Nr. 123/2020, zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. II Nr. 212/2020, wird die Möglichkeit zu Übernahme von Verpflichtungen im COVID-19-Haftungsrahmen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 verlängert.
BÜNDELUNG (Verlängerung bis 30. Juni 2021)
Durch eine Änderung der Verordnung BGBl. II Nr. 123/2020, zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. II Nr. 314/2020, wird die Möglichkeit zu Übernahme von Verpflichtungen im COVID-19-Haftungsrahmen bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 verlängert.
BÜNDELUNG (Verlängerung bis 31. Dezember 2021)
Durch eine Änderung der Verordnung BGBl. II Nr. 123/2020, zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. II Nr. 23/2021, wird die Möglichkeit zu Übernahme von Verpflichtungen im COVID-19-Haftungsrahmen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 verlängert.
BÜNDELUNG (Verlängerung bis 30. Juni 2022)
Durch eine Änderung der Verordnung BGBl. II Nr. 123/2020, zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. II Nr. 330/2021, wird die Möglichkeit zu Übernahme von Verpflichtungen im COVID-19-Haftungsrahmen bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 verlängert.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
überwiegend erreicht
Bereitstellung eines Haftungsrahmens in Höhe von 1 625 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten für die ÖHT
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Um den KMU in der Tourismus- und Freizeitwirtschaft in dieser herausfordernden Situation schnell und möglichst unbürokratisch zu helfen, hat das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (BMLRT) gemeinsam mit der Österreichischen Hotel und Tourismusbank (ÖHT) ein Maßnahmenpaket geschnürt.
Das erklärte Ziel dieser Soforthilfemaßnahme ist, die Liquidität von Unternehmen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft trotz Umsatzausfällen aufrecht zu erhalten, bestehende Arbeitsplätze zu sichern und Insolvenzen zu vermeiden.
Die Förderung besteht in der Behaftung einer Überbrückungsfinanzierung, die in der Regel durch die Hausbank gewährt wird. Förderungsvoraussetzung ist ein erwarteter Rückgang der Umsatzerlöse für 2020 in Höhe von mehr als 15 %. Die maximale Haftungssumme im Einzelfall beträgt 400.000 Euro (80 % der max. Höhe der Überbrückungsfinanzierung im Einzelfall). Die maximale Laufzeit der Haftung beträgt 36 Monate.
BÜNDELUNG (ÖHT)
Durch eine Änderung der Verordnung BGBl. II Nr. 123/2020, zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. II Nr. 179/2020, wird der COVID-19-Haftungsrahmen (ÖHT) von 625 Millionen Euro auf 1 625 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten erhöht. Analog zur AWS wurde die Haftungs-Richtlinie 2014-2020 der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus mehrfach adaptiert und der Zugang zu Überbrückungsfinanzierungen für Unternehmen erleichtert. Details werden in der WFA zur Haftungs-Richtlinie 2014-2020 der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus dargestellt.
BÜNDELUNG (Verlängerung bis 31. Dezember 2020)
Durch eine Änderung der Verordnung BGBl. II Nr. 123/2020, zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. II Nr. 212/2020, wird die Möglichkeit zu Übernahme von Verpflichtungen im COVID-19-Haftungsrahmen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 verlängert.
BÜNDELUNG (Verlängerung bis 30. Juni 2021) Durch eine Änderung der Verordnung BGBl. II Nr. 123/2020, zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. II Nr. 314/2020, wird die Möglichkeit zu Übernahme von Verpflichtungen im COVID-19-Haftungsrahmen bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 verlängert.
BÜNDELUNG (Verlängerung bis 31. Dezember 2021)
Durch eine Änderung der Verordnung BGBl. II Nr. 123/2020, zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. II Nr. 23/2021, wird die Möglichkeit zu Übernahme von Verpflichtungen im COVID-19-Haftungsrahmen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 verlängert.
BÜNDELUNG (Verlängerung bis 30. Juni 2022)
Durch eine Änderung der Verordnung BGBl. II Nr. 123/2020, zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. II Nr. 330/2021, wird die Möglichkeit zu Übernahme von Verpflichtungen im COVID-19-Haftungsrahmen bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 verlängert.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
überwiegend erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Haftungsübernahmen durch die AWS und die ÖHT erfolgten erst aufgrund der Richtlinien gemäß § 4 Abs. 1 KMU-Förderungsgesetz. Die finanziellen Auswirkungen auf den Bund sind somit in den WFAs zu den Richtlinien der damaligen Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (aws-Garantierichtlinie für KMU) und der damaligen Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (Richtlinie für die Übernahme von Haftungen für die Tourismus- und Freizeitwirtschaft) darzustellen.
Bei den unter Werkleistungen angeführten PLAN-Werten handelte es sich um die damals erwarteten Dotierungen der Rücklage für Schadensfälle der ÖHT durch das damalige BMLRT. In der nach der Erstellung der ursprünglichen WFA abgeschlossenen Schadloshaltungsvereinbarung waren Dotierungen durch das damalige BMLRT nicht mehr vorgesehen.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Zum Zeitpunkt der Erstellung der WFA war trotz erleichterter Informationsverpflichtungen im Vergleich zu Haftungsübernahmen für Investitionen davon auszugehen, dass die Schwelle von 100.000 Euro an Verwaltungskosten für alle Unternehmen überschritten wird.
Die KMU-Förderungsgesetz COVID-19-HaftungsrahmenV ermöglichte die Übernahme von Garantien aufgrund der von der damaligen Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort erlassenen Richtlinien (aws-Garantierichtlinie für KMU) und der damaligen Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus erlassenen Richtlinie (Richtlinie für die Übernahme von Haftungen für die Tourismus- und Freizeitwirtschaft). Die Konditionen für die Haftungsübernahmen sind durch die Richtlinien vorgegeben, direkt aus der Verordnung ergeben sich keine Verwaltungskosten für Unternehmen.
Subdimension(en)
- Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen
Die KMU-Förderungsgesetz COVID-19-HaftungsrahmenV ermöglichte die Übernahme von Garantien aufgrund der von der damaligen Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort erlassenen Richtlinien (aws-Garantierichtlinie für KMU) und der damaligen Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus erlassenen Richtlinie (Richtlinie für die Übernahme von Haftungen für die Tourismus- und Freizeitwirtschaft). Die Auswirkungen ergeben sich aus dem Zusammenspiel von HaftungsrahmenV und Richtlinien.
Auf Basis der Richtlinien konnten von der ÖHT Haftungen für Betriebsmittelfinanzierungen von 7.914 KMUs mit Sitz/Betriebsstätte in Österreich mit einem Gesamthaftungsvolumen in Höhe von 1,3 Mrd. Euro (Durchschnitt pro Unternehmen somit 0,160 Mio. EUR) und von der AWS Haftungen für Betriebsmittelfinanzierungen von 17.896 KMUs mit Sitz/Betriebsstätte in Österreich mit einem Gesamthaftungsvolumen in Höhe von 3,2 Mrd. Euro (Durchschnitt pro Unternehmen somit 0,178 Mio. EUR) übernommen werden. Die Höhe der Haftungsübernahmen und die sonstigen Konditionen sind durch die Richtlinien vorgegeben.
Subdimension(en)
- Sonstige wesentliche Auswirkungen
Zwecks Erhaltung der Geschäftstätigkeit und Überbrückung eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation wurde mit der KMU-Förderungsgesetz COVID-19-HaftungsrahmenV der Bundesminister für Finanzen zusätzlich zu § 7 Abs. 2 KMU-Förderungsgesetz ermächtigt Verpflichtungen gemäß § 7 Abs. 1 KMU-Förderungsgesetz bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 3 750 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten für die AWS und 1 625 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten für die ÖHT zu übernehmen. Für die Übernahme von Haftungen war weiters die Erlassung von Richtlinien durch die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. den jeweils zuständigen Bundesminister erforderlich.
Die KMU-Förderungsgesetz COVID-19-HaftungsrahmenV ermöglichte die Übernahme von Garantien aufgrund der von der damaligen Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort erlassenen Richtlinien (aws-Garantierichtlinie für KMU) und der damaligen Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus erlassenen Richtlinie (Richtlinie für die Übernahme von Haftungen für die Tourismus- und Freizeitwirtschaft). Die Wirkung der HaftungsrahmenV ergibt sich somit erst durch die Richtlinien.
Auf Basis der Richtlinien konnten im Bereich der Tourismus- und Freizeitwirtschaft Haftungen für Betriebsmittelfinanzierungen von 7.914 KMUs mit Sitz/Betriebsstätte in Österreich übernommen werden. In Summe sind im Wirtschaftszweig Tourismus- und Freizeitwirtschaft rund 90.000 Unternehmen tätig. Mit den Haftungsübernahmen konnte ein wesentlicher Teil des für Österreich wichtigen Wirtschaftszweigs unterstützt werden.
Das Österreichische Institut für Wirtschaftsforschung (WIFO) kam in einer Studie im Jänner 2023 basierend auf dem Verlauf der realisierten Insolvenzzahlen zum Schluss, dass mit den drei eingesetzten Instrumenten (Zuschüsse, fiskalischen Hilfsmaßahmen, Bundesgarantien für Kredite) die Zielsetzung, der Fortbestand aktiver Unternehmen unter schwierigen Bedingungen der Pandemie, gelang.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.