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Vorhaben

BÜNDELUNG: KMU-Förderungsgesetz COVID-19-Haftungsrahmen-Verordnung

BÜNDELUNG: KMU-Förderungsgesetz COVID-19-Haftungsrahmen-Verordnung

2025
Vorhaben überwiegend erreicht

Finanzjahr: 2020

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2020

Nettoergebnis in Tsd. €: 0

Vorhabensart: Verordnung

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Immer mehr österreichische Unternehmen sind von den wirtschaftlichen Auswirkungen des COVID-19 negativ betroffen. Waren es zu Beginn nur Lieferketten und Kundenbeziehungen mit bestimmten Regionen, so ergeben sich nunmehr weitreichende Wirkungen auf die österreichische Wirtschaft. Die notwendigen Maßnahmen zur Eindämmung der Infektionserkrankungen führen zu Konsum- und Investitionszurückhaltung und damit zu Einnahmeausfällen in Unternehmen und somit zu ernsthaften Liquiditätskrisen. Die Kostenstrukturen können nicht in der Schnelligkeit angepasst werden, wie die Einnahmen einbrechen. Verbindlichkeiten, etwa in Form von Kreditlinien von Banken, können von Unternehmen oft nicht mehr bedient werden.

Damit es in diesem Zusammenhang nicht zu einer existenzbedrohlichen Gefährdung für österreichische Unternehmen kommt, ist es erforderlich, dass den betroffenen Unternehmen sowohl von der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS) als auch von der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) Garantien im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise gemäß KMU-Förderungsgesetz zur Verfügung gestellt werden. Damit dies geschehen kann, wurde der Bundesminister für Finanzen mit der Novelle zum KMU Förderungsgesetz BGBl. I Nr. 16/2020 ermächtigt, in Abweichung von § 7 Abs. 2 durch Verordnung für einen Zeitraum von drei Monaten das Gesamtobligo anzupassen.

BÜNDELUNG (AWS)
Mit Verordnung BGBl. II Nr. 123/2020 wurde der Haftungsrahmen für COVID-19-Maßnahmen für Garantieübernahmen der Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) um 1,25 Mrd. Euro erhöht. Der Rahmen dient zur Unterstützung von Unternehmen in der COVID-19-Krise. Dieser erhöhte Haftungsrahmen reicht jedoch nicht aus um alle antragstellenden Unternehmen zu unterstützen.

BÜNDELUNG (ÖHT)
Mit Verordnung BGBl. II Nr. 123/2020 wurde der Haftungsrahmen für COVID-19-Maßnahmen für Garantieübernahmen der Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) um 625 Mio. Euro erhöht. Der Rahmen dient zur Unterstützung von Unternehmen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft in der COVID-19-Krise. Dieser erhöhte Haftungsrahmen reicht jedoch nicht aus um alle antragstellenden Unternehmen zu unterstützen.

BÜNDELUNG (Verlängerung bis 31. Dezember 2020, Verlängerung bis 30. Juni 2021, Verlängerung bis 31. Dezember 2021, Verlängerung bis 30. Juni 2022)

Die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf österreichische kleine und mittlere Unternehmen (KMU) liegen weiterhin vor. Damit es in diesem Zusammenhang nicht zu einer existenzbedrohlichen Gefährdung für österreichische Unternehmen kommt, ist es erforderlich, dass den betroffenen Unternehmen sowohl von der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS) als auch von der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) weiterhin Garantien im Zusammenhang mit der Coronavirus-Krise gemäß KMU-Förderungsgesetz zur Verfügung gestellt werden, damit den Unternehmen ausreichend Liquidität zur Verfügung steht.

Im Jahr 2019 waren in der marktorientierten Wirtschaft Österreichs etwas weniger als 350.000 kleine und mittlere Unternehmen tätig. Von der COVID-19-Pandemie am stärksten betroffen sind die Branchen Beherbergung und Gastronomie, Handel und Dienstleistungen. In den Jahren 2020 und 2021 wurden von der AWS und der ÖHT insgesamt mehr als 25.000 Garantieanträge genehmigt und rund 4 Milliarden Euro an bundesbehafteten Garantien vergeben.


Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Sicherstellung des Fortbestehens der von der COVID-19-Krise betroffenen Unternehmen

Beschreibung des Ziels

Ziel ist die Schaffung von Haftungsrahmen, um die österreichische Wirtschaft im Wege der aws und der ÖHT bei der Bewältigung der COVID-19-Krise mit liquiditätssichernden Maßnahmen unterstützen zu können.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Fortbestand von geförderten Unternehmen [%]

Istwert

96

%

Zielzustand

100

%

Datenquelle: Auswertungen der ÖHT und AWS.


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Bereitstellung eines Haftungsrahmens in Höhe von 3 750 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten für die AWS

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Unzählige Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich sind von den wirtschaftlichen Auswirkungen der „Coronavirus-Krise“ negativ betroffen: Ihre Umsatz- und Ertragsentwicklung ist durch Auftrags- und Lieferausfälle oder sonstige Marktänderungen beeinträchtigt. Sie haben ihre Lieferketten und Kundenbeziehungen kurzfristig anzupassen und die daraus resultierenden Kosten zwischen zu finanzieren. Das Ziel ist die Finanzierungsstruktur von bestehenden gesunden, wirtschaftlich selbstständigen, gewerblichen Klein- und Mittelbetrieben zu verbessern, die angesichts der Coronavirus-Krise vor besonderen Finanzierungsherausforderungen stehen. Es steht die Sicherung von erhaltungswürdigen und erhaltungsfähigen Unternehmen und damit verbundener Arbeitsplätze und inländischer Wertschöpfung im Vordergrund.

Ziel dieser Maßnahme ist, bestehende und wirtschaftlich gesunde Unternehmen, die auf Grund der COVID-19-Krise vor besonderen Finanzierungsherausforderungen stehen, bei ihren Finanzierungen zu unterstützen. So wird eine negative Entwicklung verhindert bzw. durchbrochen und eine existenzbedrohliche Gefährdung für den Wirtschaftsstandort Österreich vermieden.

BÜNDELUNG (AWS)
Durch eine Änderung der Verordnung BGBl. II Nr. 123/2020 wird der COVID-19-Haftungsrahmen (aws) von 1 250 Millionen Euro auf 3 750 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten erhöht.

BÜNDELUNG (Verlängerung bis 31. Dezember 2020)
Durch eine Änderung der Verordnung BGBl. II Nr. 123/2020, zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. II Nr. 212/2020, wird die Möglichkeit zu Übernahme von Verpflichtungen im COVID-19-Haftungsrahmen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 verlängert.

BÜNDELUNG (Verlängerung bis 30. Juni 2021)
Durch eine Änderung der Verordnung BGBl. II Nr. 123/2020, zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. II Nr. 314/2020, wird die Möglichkeit zu Übernahme von Verpflichtungen im COVID-19-Haftungsrahmen bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 verlängert.

BÜNDELUNG (Verlängerung bis 31. Dezember 2021)
Durch eine Änderung der Verordnung BGBl. II Nr. 123/2020, zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. II Nr. 23/2021, wird die Möglichkeit zu Übernahme von Verpflichtungen im COVID-19-Haftungsrahmen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 verlängert.

BÜNDELUNG (Verlängerung bis 30. Juni 2022)
Durch eine Änderung der Verordnung BGBl. II Nr. 123/2020, zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. II Nr. 330/2021, wird die Möglichkeit zu Übernahme von Verpflichtungen im COVID-19-Haftungsrahmen bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 verlängert.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

überwiegend erreicht

Bereitstellung eines Haftungsrahmens in Höhe von 1 625 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten für die ÖHT

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Um den KMU in der Tourismus- und Freizeitwirtschaft in dieser herausfordernden Situation schnell und möglichst unbürokratisch zu helfen, hat das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (BMLRT) gemeinsam mit der Österreichischen Hotel und Tourismusbank (ÖHT) ein Maßnahmenpaket geschnürt.
Das erklärte Ziel dieser Soforthilfemaßnahme ist, die Liquidität von Unternehmen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft trotz Umsatzausfällen aufrecht zu erhalten, bestehende Arbeitsplätze zu sichern und Insolvenzen zu vermeiden.
Die Förderung besteht in der Behaftung einer Überbrückungsfinanzierung, die in der Regel durch die Hausbank gewährt wird. Förderungsvoraussetzung ist ein erwarteter Rückgang der Umsatzerlöse für 2020 in Höhe von mehr als 15 %. Die maximale Haftungssumme im Einzelfall beträgt 400.000 Euro (80 % der max. Höhe der Überbrückungsfinanzierung im Einzelfall). Die maximale Laufzeit der Haftung beträgt 36 Monate.

BÜNDELUNG (ÖHT)
Durch eine Änderung der Verordnung BGBl. II Nr. 123/2020, zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. II Nr. 179/2020, wird der COVID-19-Haftungsrahmen (ÖHT) von 625 Millionen Euro auf 1 625 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten erhöht. Analog zur AWS wurde die Haftungs-Richtlinie 2014-2020 der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus mehrfach adaptiert und der Zugang zu Überbrückungsfinanzierungen für Unternehmen erleichtert. Details werden in der WFA zur Haftungs-Richtlinie 2014-2020 der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus dargestellt.

BÜNDELUNG (Verlängerung bis 31. Dezember 2020)
Durch eine Änderung der Verordnung BGBl. II Nr. 123/2020, zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. II Nr. 212/2020, wird die Möglichkeit zu Übernahme von Verpflichtungen im COVID-19-Haftungsrahmen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 verlängert.

BÜNDELUNG (Verlängerung bis 30. Juni 2021) Durch eine Änderung der Verordnung BGBl. II Nr. 123/2020, zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. II Nr. 314/2020, wird die Möglichkeit zu Übernahme von Verpflichtungen im COVID-19-Haftungsrahmen bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 verlängert.

BÜNDELUNG (Verlängerung bis 31. Dezember 2021)
Durch eine Änderung der Verordnung BGBl. II Nr. 123/2020, zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. II Nr. 23/2021, wird die Möglichkeit zu Übernahme von Verpflichtungen im COVID-19-Haftungsrahmen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 verlängert.

BÜNDELUNG (Verlängerung bis 30. Juni 2022)
Durch eine Änderung der Verordnung BGBl. II Nr. 123/2020, zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. II Nr. 330/2021, wird die Möglichkeit zu Übernahme von Verpflichtungen im COVID-19-Haftungsrahmen bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 verlängert.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

überwiegend erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2020 - 2024
2020
2021
2022
2023
2024

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

-5.000

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

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Werkleistungen

Ist

0

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Betrieblicher Sachaufwand

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Transferaufwand

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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0

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Erträge gesamt

Ist

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Plan

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Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

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Erträge

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Werkleistungen

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Transferaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

Ist

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Ergebnis

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Erträge

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Sonstige Aufwendungen

Ist

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Aufwendungen gesamt

Ist

0

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Erträge gesamt

Ist

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Erträge

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Ist

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

Ist

0

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Aufwendungen gesamt

Ist

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1.000

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Erträge gesamt

Ist

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Erträge

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Transferaufwand

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

Ist

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Tsd. Euro

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Aufwendungen gesamt

Ist

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Plan

1.000

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Erträge gesamt

Ist

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Plan

0

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Erträge

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Betrieblicher Sachaufwand

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Transferaufwand

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Personalaufwand

Ist

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Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

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Aufwendungen gesamt

Ist

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Tsd. Euro

Plan

1.000

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Erträge gesamt

Ist

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Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Haftungsübernahmen durch die AWS und die ÖHT erfolgten erst aufgrund der Richtlinien gemäß § 4 Abs. 1 KMU-Förderungsgesetz. Die finanziellen Auswirkungen auf den Bund sind somit in den WFAs zu den Richtlinien der damaligen Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (aws-Garantierichtlinie für KMU) und der damaligen Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (Richtlinie für die Übernahme von Haftungen für die Tourismus- und Freizeitwirtschaft) darzustellen.

Bei den unter Werkleistungen angeführten PLAN-Werten handelte es sich um die damals erwarteten Dotierungen der Rücklage für Schadensfälle der ÖHT durch das damalige BMLRT. In der nach der Erstellung der ursprünglichen WFA abgeschlossenen Schadloshaltungsvereinbarung waren Dotierungen durch das damalige BMLRT nicht mehr vorgesehen.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Verwaltungskosten für Unternehmen Unternehmen Gesamtwirtschaft
Kinder und Jugend
Konsumentenschutzpolitik
Soziales
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt
Verwaltungskosten für Bürger:innen

Verwaltungskosten für Unternehmen

Zum Zeitpunkt der Erstellung der WFA war trotz erleichterter Informationsverpflichtungen im Vergleich zu Haftungsübernahmen für Investitionen davon auszugehen, dass die Schwelle von 100.000 Euro an Verwaltungskosten für alle Unternehmen überschritten wird.

Die KMU-Förderungsgesetz COVID-19-HaftungsrahmenV ermöglichte die Übernahme von Garantien aufgrund der von der damaligen Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort erlassenen Richtlinien (aws-Garantierichtlinie für KMU) und der damaligen Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus erlassenen Richtlinie (Richtlinie für die Übernahme von Haftungen für die Tourismus- und Freizeitwirtschaft). Die Konditionen für die Haftungsübernahmen sind durch die Richtlinien vorgegeben, direkt aus der Verordnung ergeben sich keine Verwaltungskosten für Unternehmen.

Unternehmen

Subdimension(en)

  • Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Die KMU-Förderungsgesetz COVID-19-HaftungsrahmenV ermöglichte die Übernahme von Garantien aufgrund der von der damaligen Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort erlassenen Richtlinien (aws-Garantierichtlinie für KMU) und der damaligen Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus erlassenen Richtlinie (Richtlinie für die Übernahme von Haftungen für die Tourismus- und Freizeitwirtschaft). Die Auswirkungen ergeben sich aus dem Zusammenspiel von HaftungsrahmenV und Richtlinien.

Auf Basis der Richtlinien konnten von der ÖHT Haftungen für Betriebsmittelfinanzierungen von 7.914 KMUs mit Sitz/Betriebsstätte in Österreich mit einem Gesamthaftungsvolumen in Höhe von 1,3 Mrd. Euro (Durchschnitt pro Unternehmen somit 0,160 Mio. EUR) und von der AWS Haftungen für Betriebsmittelfinanzierungen von 17.896 KMUs mit Sitz/Betriebsstätte in Österreich mit einem Gesamthaftungsvolumen in Höhe von 3,2 Mrd. Euro (Durchschnitt pro Unternehmen somit 0,178 Mio. EUR) übernommen werden. Die Höhe der Haftungsübernahmen und die sonstigen Konditionen sind durch die Richtlinien vorgegeben.

Gesamtwirtschaft

Subdimension(en)

  • Sonstige wesentliche Auswirkungen

Zwecks Erhaltung der Geschäftstätigkeit und Überbrückung eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation wurde mit der KMU-Förderungsgesetz COVID-19-HaftungsrahmenV der Bundesminister für Finanzen zusätzlich zu § 7 Abs. 2 KMU-Förderungsgesetz ermächtigt Verpflichtungen gemäß § 7 Abs. 1 KMU-Förderungsgesetz bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 3 750 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten für die AWS und 1 625 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten für die ÖHT zu übernehmen. Für die Übernahme von Haftungen war weiters die Erlassung von Richtlinien durch die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. den jeweils zuständigen Bundesminister erforderlich.

Die KMU-Förderungsgesetz COVID-19-HaftungsrahmenV ermöglichte die Übernahme von Garantien aufgrund der von der damaligen Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort erlassenen Richtlinien (aws-Garantierichtlinie für KMU) und der damaligen Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus erlassenen Richtlinie (Richtlinie für die Übernahme von Haftungen für die Tourismus- und Freizeitwirtschaft). Die Wirkung der HaftungsrahmenV ergibt sich somit erst durch die Richtlinien.

Auf Basis der Richtlinien konnten im Bereich der Tourismus- und Freizeitwirtschaft Haftungen für Betriebsmittelfinanzierungen von 7.914 KMUs mit Sitz/Betriebsstätte in Österreich übernommen werden. In Summe sind im Wirtschaftszweig Tourismus- und Freizeitwirtschaft rund 90.000 Unternehmen tätig. Mit den Haftungsübernahmen konnte ein wesentlicher Teil des für Österreich wichtigen Wirtschaftszweigs unterstützt werden.

Das Österreichische Institut für Wirtschaftsforschung (WIFO) kam in einer Studie im Jänner 2023 basierend auf dem Verlauf der realisierten Insolvenzzahlen zum Schluss, dass mit den drei eingesetzten Instrumenten (Zuschüsse, fiskalischen Hilfsmaßahmen, Bundesgarantien für Kredite) die Zielsetzung, der Fortbestand aktiver Unternehmen unter schwierigen Bedingungen der Pandemie, gelang.

Gesamtbeurteilung

Um Unternehmen während der COVID-19-Krise bei vorübergehenden Liquiditätsengpässen zu unterstützen, wurde auf bereits vorhandene Strukturen zur Finanzierung von Unternehmen zurückgegriffen. Die KMU-Förderungsgesetz COVID-19-HaftungsrahmenV ermöglichte durch Schaffung eines separaten Haftungsrahmens die Übernahme von Schadloshaltungsverpflichtungen des Bundes gegenüber der AWS und ÖHT. Aufgrund der von der damaligen Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort erlassenen Richtlinie (aws-Garantierichtlinie für KMU) und der damaligen Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus erlassenen Richtlinie (Richtlinie für die Übernahme von Haftungen für die Tourismus- und Freizeitwirtschaft) konnten somit von der AWS und ÖHT Haftungen für Betriebsmittelkredite übernommen werden. Die KMU-Förderungsgesetz COVID-19-HaftungsrahmenV hat damit ihren Zweck – Ermöglichung von Haftungsübernahmen im Rahmen der Richtlinien – erreicht.

Mit der Verordnung und den darauffolgenden Änderungen der Verordnung wurden einerseits die Höhen der Haftungsrahmen und andererseits der Zeitraum innerhalb dessen Verpflichtungen gemäß § 7 Abs. 1 KMU-Förderungsgesetz übernommen werden können festgelegt. Die mit der Verordnung festgelegte Höhe der Haftungsrahmen (AWS 3,75 Mrd. Euro und ÖHT 1,625 Mrd. Euro) waren ausreichend. Das Ende des Zeitraums für die Übernahme von Verpflichtungen deckte sich mit der „Mitteilung der Kommission über einen befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19″ (2020/C 91 I/01) idF der 6. Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVlD-19 und Änderung des Anhangs der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung“ (2021/C 473/01, ABI. C 473 vom 24.11.2021, S. 1).

Auf Basis der gemäß KMU-Förderungsgesetz COVID-19-HaftungsrahmenV geschaffenen Haftungsrahmen wurden von der ÖHT und der AWS in Summe Haftungen für Finanzierungen für 24.781 Unternehmen übernommen. Der Großteil (96 %) der Unternehmen bestand vier Jahre nach Haftungsübernahme bzw. zum Evaluierungszeitraum noch fort.

Das Österreichische Institut für Wirtschaftsforschung (WIFO) kam in einer Studie im Jänner 2023 basierend auf dem Verlauf der realisierten Insolvenzzahlen zum Schluss, dass mit den drei eingesetzten Instrumenten (Zuschüsse, fiskalischen Hilfsmaßahmen, Bundesgarantien für Kredite) die Zielsetzung, der Fortbestand aktiver Unternehmen unter schwierigen Bedingungen der Pandemie, gelang.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.


Weiterführende Informationen