Vorhaben
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) - Zuschlagsverordnung
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) - Zuschlagsverordnung
Vorhaben zur Gänze erreicht
Finanzjahr: 2021
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2021
Nettoergebnis in Tsd. €: -414.017
Vorhabensart: Verordnung
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Entlastung der Wirtschaft und Absenkung der Lohnnebenkosten
Beschreibung des Ziels
Die Absenkung der Lohnnebenkosten erfolgt bei gleichzeitiger Absicherung der vollen Funktionsfähigkeit des IEF zur Sicherung der Ansprüche von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Insolvenzfall. Der damit einhergehende Abbau des Guthabenstandes des IEF berücksichtigt die notwendige Reservebildung für mögliche Großinsolvenzen und erfolgt im Einklang mit § 12 Abs. 3 Z 2 IESG.
Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Bilanz des Jahres 2020 sowie des voraussichtlichen Gebarungsabschlusses des laufenden Jahres 2021 und des Folgejahres 2022 ergibt sich ein Überschuss von über 20vH des durchschnittlichen Leistungsaufwandes der Jahre 2020 bis 2022. Dieses Guthaben des IEF wird sich beim gegebenen Szenario mittelfristig bei Absenkung des IESG-Zuschlags ab 2022 von dzt. € 762,9 Mio. auf € 390,9 Mio. 2024 reduzieren. Die langsame Reduktion nimmt dabei Rücksicht auf das Risiko steigender Insolvenzen infolge der COVID-19 Pandemie.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Lohnnebenkostensenkung durch Reduktion Zuschlagssatz IESG
Ausgangszustand 2021:
Der IESG-Zuschlag beträgt 0,2 % der allgemeinen ASVG-Beitragsgrundlage. Die Einnahmen aus Beiträgen nach dem IESG betrugen 2020 € 247,8 Mio. Dies sind die Zuschläge zu dem vom Dienstgeber zu leistenden Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages für das Insolvenz-Entgelt (IESG-Zuschlag). Das Guthaben des IEF beträgt Ende 2020 rund € 762,9 Mio. und Ende 2021 geschätzte € rund 872,6 und würde ohne Senkung des IESG-Zuschlags laut Prognosen weiterhin auf hohem Niveau bleiben. Datengrundlage ist die IEF Vorschaurechnung vom 22.11.2021 welche wiederum auf der WIFO Mittelfristprognose 2022-2026 idF vom 2.11.2021 aufsetzt.
Zielzustand 2025:
Reduktion des IESG-Zuschlags, um die Lohnnebenkosten von 2022-2024 in Summe um rund € 380 Mio. zu senken und andererseits das Guthaben des IEF zu verringern.
Istzustand 2025:
Reduktion der IEF-Beitragseinnahmen im Zeitraum 2022-2024 von in Summe € 414 Mio. gegenüber Alternativszenario Zuschlagssatz in Höhe von 0,2%.
Datenquelle:
BMASGPK Berechnung auf Basis IEF Geschäftsberichte
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Absenkung des IESG-Zuschlagssatzes
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Gemäß § 12 Abs. 3 Z 2 IESG ist der Zuschlag zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag zu senken, wenn sich unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Bilanz des Vorjahres sowie des voraussichtlichen Gebarungsabschlusses des laufenden Jahres und des Folgejahres laut Voranschlag ein Überschuss ergibt, der 20 vH des durchschnittlichen Leistungsaufwandes dieser Jahre übersteigt.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Für den Zeitraum 2020 und 2021 erfolgte mit BGBl. II Nr. 356/2019 eine Beitragssenkung des IESG-Zuschlags zu dem vom Dienstgeber zu leistenden Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages von 0,35 auf 0,2 vH (gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 IESG). Damit wurden die Dienstgeberbeiträge 2020 in Höhe von rund € 175,4 Mio. in Summe und im Jahr 2021 in Höhe von rund 169,6 Mio. gegenüber dem vorhergehenden Beitragssatz von 0,35 % reduziert. Mit 1. Jänner 2022 wurde der Beitragssatz weiter auf 0,1 vH reduziert (BGBl. II Nr. 580/2021). Gegenüber dem WFA Alternativszenario mit Beitragssatz 0,2 % beträgt die Entlastung der Dienstgeberbeiträge somit 2022 rund € 130,0 Mio. sowie 2023 rund € -136,8 Mio. Im Jahr 2024 beträgt die Entlastung der Dienstgeberbeiträge gegenüber dem Basisszenario rund € 147,2 Mio. und im Finanzjahr 2025 rund € 153,2 Mio.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Subdimension(en)
- Nachfrage
Der Aufwand für die betrieblichen Abgaben für den Insolvenz-Entgelt-Fonds wurden im Zeitraum 2022-2024 um in Summe rund 414 Millionen Euro verringert.
Es ist davon auszugehen, dass ein Teil dieser für die Unternehmen freiwerdenden Mittel für betriebliche Investitionen und zur Standortabsicherung eingesetzt wurde.
Subdimension(en)
- Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen
Die Beitragsleistungen der Unternehmen für den Insolvenz-Entgelt-Fonds wurden im Zeitraum 2022-2024 um in Summe rund 414 Millionen Euro gegenüber dem Alternativszenario verringert.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.