Die EU-Wasserrahmenrichtlinie bzw. das Wasserrechtsgesetz geben vor, dass in allen Gewässern (Grund- und Oberflächengewässern) mit Fristerstreckung bis zum Jahr 2027, der gute Zustand erhalten bzw. wiederhergestellt werden muss. Die gewonnenen Erfahrungen aus der laufenden Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie im 1. Planungszyklus (2009-2015) fließen in den 2. Planungszyklus (2015-2021) mit ein. Es zeigt sich, dass die Nutzungsansprüche an die Wasserressourcen vor allem im Bereich der Energieerzeugung aber auch der Landwirtschaft weiterhin hoch sind und z. T. sogar weiter steigen. Die Auflösung dieses Spannungsfeldes zwischen Nutzung und Schutz des Wassers steht immer mehr im Mittelpunkt der Diskussionen im Zuge der Planungen.
Im Grundwasser werden die vorgegebenen Schwellenwerte von den meisten der ca. 180 untersuchten Parameter deutlich unterschritten. Bei den Oberflächengewässern sind aufgrund hydromorphologischer Defizite (z. B. durch Gewässerregulierungen, Wasserkraft) noch ca. 60 % der Fließgewässer im Risiko, den guten Zustand zu verfehlen. Die verfügbaren Budgetmittel zum Schutz des Wassers sind im Verhältnis zu den Maßnahmenerfordernissen zu gering, um ausreichend Anreiz für noch umfassendere freiwillige Maßnahmenumsetzungen zu bieten.
Das Wirkungsziel wurde (bezogen auf den im Jahr 2015 angestrebten Erfolg) überwiegend erreicht. Insgesamt lief die Umsetzung der Maßnahmen planmäßig, sodass die erwarteten Wirkungen erreicht wurden. Hinsichtlich der Kennzahlenentwicklungen sind v. a. die überplanmäßige Erreichung des Anteils an Gewässerabschnitten im gutem ökologischen Zustand/Potential sowie die hydromorphologisch sanierten Gewässerabschnitte hervorzuheben. Die Kennzahl zu Nitrat und Pestiziden im Grundwasser zeigt grundsätzlich eine positive Entwicklung, in den letzten Jahren jedoch ein schwankendes Niveau. Die Verfügbarkeit von Finanzierungsmitteln des Bundes stellt einen wichtigen Erfolgsfaktor zur Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie dar. Die Umsetzung der Maßnahmen basiert in Österreich auf einer Kombination aus hoheitlichen Vorgaben und freiwilligen Initiativen ausgelöst durch finanzielle Anreize. Eventuelle budgetäre Restriktionen könnten somit maßgeblich die Zielerreichung und Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie gefährden.