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WIRKUNGSZIEL

Erleichterung der Kommunikation der Verfahrensparteien mit dem Verwaltungsgerichtshof

2016
Wirkungsziel zur Gänze erreicht

Kennzahlen

Wirkungsziele werden durch die Festlegung von Kennzahlen beurteilbar gemacht und durch Zielwerte näher bestimmt. Bei den Kennzahlen handelt es sich um quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Auskunft über die Erreichung eines Wirkungsziels geben.


Maßnahmen

Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt.

Unter einer Maßnahme wird ein bestimmtes Bündel an Tätigkeiten verstanden, das durch die Mitarbeiter:innen des Ressorts beziehungsweise durch vom Ressort beauftragte Stellen erbracht wird. Bei den Maßnahmen kann es sich um Vorhaben, Aktivitäten und Projekte handeln, die auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt sind. Ebenso können aber auch die Kernleistungen eines Ressorts dargestellt werden.


Gesamtbeurteilung des Wirkungsziels und der Umfeldentwicklungen

Für Bürgerinnen und Bürger wird der Zugang zum Recht erleichtert, insbesondere werden bestehende Unsicherheiten betreffend die Wirksamkeit unstrukturierter elektronischer Übermittlung beseitigt.

Der „Elektronische Rechtsverkehr – ERV“ wurde mit Verordnung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes über die elektronische Einbringung von Schriftsätzen und Übermittlung von Ausfertigungen von Erledigungen des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH-elektronische-Verkehr-Verordnung-VwGH-EVV), BGBl. II Nr. 360/2014 am 1. Jänner 2015 (zuletzt geändert mit BGBl. II Nr. 421/2016) in Kraft gesetzt. Dieses Wirkungsziel wird sich erst in den kommenden Jahren nachhaltig manifestieren.