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MASSNAHME

Gewährung von Haftungen der Republik Österreich für Projekfinanzierungen und Investitionen im In- und Ausland

Gewährung von Haftungen der Republik Österreich für Projektfinanzierungen und Investitionen im In- und Ausland

2016
Massnahme zur Gänze erreicht

Zugeordnete Wirkungsziele

Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.


Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme

Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.

Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.


Meilenstein: Aufrechterhaltung der effizienten Gestionierung der Haftungen unter Berücksichtigung der Interessen des Bundes, Einhaltung der Haftungsobergrenze gem. § 1 Abs. 1 Bundeshaftungsobergrenzengesetz (BHOG)

Details zum Meilenstein

2016

Istzustand (2016)

Weitest möglicher Ausgleich der übernommenen Risiken durch ein adäquates Haftungsentgelt sowie durch ein zeitgerechtes, effektives und effizientes Auflagencontrolling. Der gem. § 1 Abs. 3 Z 1 BHOG anrechenbare Haftungsstand für Kapital betrug Ende 2016 rd. 101,4 Mrd. EUR.

Ausgangspunkt der Planung (Datum)

2012

Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)

Weitest möglicher Ausgleich der übernommenen Risiken durch ein adäquates Haftungsentgelt sowie durch ein zeitgerechtes, effektives und effizientes Auflagencontrolling; Der Haftungsstand betrug Ende 2014 rd. 104 Mrd. Euro

Zielzustand (Datum)

30. Dezember 2016

Zielzustand (Beschreibung)

Aufrechterhaltung der effizienten Gestionierung der Haftungen unter Berücksichtigung der Interessen des Bundes, Einhaltung der Haftungsobergrenze gem. § 1 Abs. 1 Bundeshaftungsobergrenzengesetz (BHOG)

Erläuterung der Entwicklung

Es erfolgte keine Abweichung vom Ziel, Haftungsentgelte werden adäquat bemessen, die Haftungsobergrenzen werden eingehalten und es besteht ein angemessenes Auflagencontrolling. Der 2016 gem. § 1 Abs. 3 Z 1 BHOG anrechenbare Haftungsstand für Kapital i.H.v. rd. 101,4 Mrd. EUR erhöhte sich zwar gegenüber dem Jahr 2015 (rd. 95,4 Mrd. EUR), die Obergrenze des BHOG wurde dennoch eingehalten.

Zielerreichungsgrad des Meilensteins

zur Gänze