MASSNAHME
Verringerung der (deutlich) über die Strafhaft hinaus übersteigende Anhaltung in einer Maßnahme gemäß § 21 Abs. 2 StGB.
Verringerung der (deutlich) über die Strafhaft hinaus übersteigende Anhaltung in einer Maßnahme gemäß § 21 Abs. 2 StGB.
Massnahme überwiegend erreicht
Zugeordnete Wirkungsziele
Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.
Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme
Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.
Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.
Kennzahl: Anhaltezeit von Insassen.
Details zur Kennzahl
Anmerkung: positiv bei sinkender Kennzahl
Istwert
1.119Tage
Zielzustand
840Tage
Erläuterung der Entwicklung
Die Kennzahl entwickelt sich seit Jahren relativ konstant mit einem leicht positiven Trend.
Ausgangsjahr bzw. Datum der Planung
2015
Ausgangspunkt der Planung
1.188
Quelle
BMJ, IVV
Berechnungsmethode
Zählung der in einer Maßnahme gemäß §21 Abs. 2 StGB verbrachten Tage nach Verbüßung einer Strafhaft.