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MASSNAHME

Verringerung der (deutlich) über die Strafhaft hinaus übersteigende Anhaltung in einer Maßnahme gemäß § 21 Abs. 2 StGB.

Verringerung der (deutlich) über die Strafhaft hinaus übersteigende Anhaltung in einer Maßnahme gemäß § 21 Abs. 2 StGB.

2019
Massnahme überwiegend erreicht

Zugeordnete Wirkungsziele

Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.


Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme

Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.

Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.


Kennzahl: Anhaltezeit von Insassen.

Details zur Kennzahl

2019

Anmerkung: positiv bei sinkender Kennzahl

Istwert

1.119

Tage

Zielzustand

840

Tage

Erläuterung der Entwicklung

Die Kennzahl entwickelt sich seit Jahren relativ konstant mit einem leicht positiven Trend.

Ausgangsjahr bzw. Datum der Planung

2015

Ausgangspunkt der Planung

1.188


Quelle

BMJ, IVV

Berechnungsmethode

Zählung der in einer Maßnahme gemäß §21 Abs. 2 StGB verbrachten Tage nach Verbüßung einer Strafhaft.