MASSNAHME
Verbesserung der grenzüberschreitenden Durchsetzung von kollektiven Verbraucherrechten im Rahmen des EU Behördenkooperations-Netzwerkes.
Verbesserung der grenzüberschreitenden Durchsetzung von kollektiven Verbraucherrechten im Rahmen des EU Behördenkooperations-Netzwerkes durch Entwicklung effizienterer Kooperationsmechanismen.
Massnahme teilweise erreicht
Zugeordnete Wirkungsziele
Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.
Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme
Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.
Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.
Meilenstein: Durchführungsgesetz (Novelle d. VerbraucherbehördenkooperationsG) zur Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 über d. Zusammenarbeit der Behörden
Details zum Meilenstein
Istzustand (2019)
Das Durchführungsgesetz der Verordnung (VBKG) ist noch nicht in Kraftr getreten. Das Begutachtungsverfahren läuft bis zum bis 12.01.2020.
Ausgangspunkt der Planung (Datum)
27.12.2017
Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)
Die Verordnung wurde am 12.12.2017 beschlossen und am 27.12.2017 im Amtsblatt veröffentlicht ((EU) Nr. 2017/2394). Sie gilt ab 17.1.2020. Bis dahin muss die flankierende nationale Durchführung erfolgen.
Zielzustand (Datum)
1. Dezember 2019
Zielzustand (Beschreibung)
Die Novelle des VerbraucherbehördenkooperationsG wurde im Nationalrat beschlossen.
Erläuterung der Entwicklung
Aufgrund der politischen Gegebenheiten konnte der Zeitplan nicht eingehalten werden. Das BMSGPK möchte die nationale Durchführung schnellstmöglich abschließen.
Zielerreichungsgrad des Meilensteins
teilweise