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WIRKUNGSZIEL

Stärkung der Rechtsposition der VerbraucherInnen und Sicherstellung einer effektiven Durchsetzung.

Stärkung der Rechtsposition der VerbraucherInnen und Sicherstellung einer effektiven Durchsetzung.

2019
Wirkungsziel überwiegend erreicht

Kennzahlen

Wirkungsziele werden durch die Festlegung von Kennzahlen beurteilbar gemacht und durch Zielwerte näher bestimmt. Bei den Kennzahlen handelt es sich um quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Auskunft über die Erreichung eines Wirkungsziels geben.


Maßnahmen

Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt.

Unter einer Maßnahme wird ein bestimmtes Bündel an Tätigkeiten verstanden, das durch die Mitarbeiter:innen des Ressorts beziehungsweise durch vom Ressort beauftragte Stellen erbracht wird. Bei den Maßnahmen kann es sich um Vorhaben, Aktivitäten und Projekte handeln, die auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt sind. Ebenso können aber auch die Kernleistungen eines Ressorts dargestellt werden.


Gesamtbeurteilung des Wirkungsziels und der Umfeldentwicklungen

Aufgrund der politischen Gegebenheiten mussten Entscheidungen, die den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten betreffen, aufgeschoben werden. Unmittelbar waren Entscheidungen bezüglich des VKI und der weiteren Vorgehensweise zur Novellierung des Verbraucherbehördenkooperationsgesetzes betroffen. Wichtige Themengebiete bleiben daher die weitere Finanzierung der Tätigkeiten des VKI (VKI Finanzierungsgesetz) und die Novellierung des Verbraucherbehördenkooperationsgesetzes. Die Zusammenarbeit mit der Wirtschaft im Bereich der Produktsicherheit kann weiterhin als überwiegend positiv bezeichnet werden (z. B. die Zusammenarbeit mit der WKO im Produktsicherheitsbeirat zur Erarbeitung von Empfehlungen; Beratung von Unternehmen bei Rückrufaktionen, z.B. bei Bauprodukten gemeinsam mit dem Österreichischen Institut für Bautechnik; Kooperation mit einem Hersteller hinsichtlich einer öffentlichen Warnung vor nicht-kompatiblen Nitrokapseln für Siphonflaschen und Sahnebereiter). Die Durchsetzung der Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher gemeinsam mit dem VKI funktioniert weiterhin ausgezeichnet. Bezüglich der 16 Sammelklagen österreichischer Prägung VW betreffend, die in Österreich anhängig sind, wird noch auf die Entscheidung des EuGH gewartet. Der Generalanwalt des EuGH hat sich sehr positiv in Richtung der Verbraucher/innen geäußert und die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte, sofern der Vertrag in Österreich geschlossen wurde, als zuständig erklärt. In den meisten Fällen folgt der EuGH dem Vorschlag des Generalanwaltes.