MASSNAHME
Novellierung des ASVG für die Erhöhung des Einzelrichtsatzes (bei 40 und 30 Beitragsjahren) und der europarechtlichen Exportpflicht.
Novelle des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) für die Erhöhung des Einzelrichtsatzes (bei 40 und 30 Beitragsjahren) und der europarechtlichen Exportpflicht der Ausgleichszulage (bei 40 und 30 Beitragsjahren).
Massnahme teilweise erreicht
Zugeordnete Wirkungsziele
Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.
Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme
Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.
Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.
Meilenstein: Inkrafttreten der Novelle des ASVG
Details zum Meilenstein
Istzustand (2019)
Die Novelle des ASVG ist nicht in Kraft getreten.
Ausgangspunkt der Planung (Datum)
2018
Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)
Die Novelle des ASVG wurde erarbeitet und im Nationalrat beschlossen.
Zielzustand (Datum)
1. Jänner 2019
Zielzustand (Beschreibung)
Die Novelle des ASVG tritt in Kraft.
Erläuterung der Entwicklung
Die gegenständliche Novelle wurde im Jahr 2019 umgesetzt, mit BGBl. I Nr. 81 / 2019 am 31. Juli 2019 kundgemacht und trat mit 1.1.2020 in Kraft.
Zielerreichungsgrad des Meilensteins
teilweise