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MASSNAHME

Novellierung des ASVG für die Erhöhung des Einzelrichtsatzes (bei 40 und 30 Beitragsjahren) und der europarechtlichen Exportpflicht.

Novelle des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) für die Erhöhung des Einzelrichtsatzes (bei 40 und 30 Beitragsjahren) und der europarechtlichen Exportpflicht der Ausgleichszulage (bei 40 und 30 Beitragsjahren).

Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme

Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.

Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.


Meilenstein: Inkrafttreten der Novelle des ASVG

Details zum Meilenstein

2019

Istzustand (2019)

Die Novelle des ASVG ist nicht in Kraft getreten.

Ausgangspunkt der Planung (Datum)

2018

Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)

Die Novelle des ASVG wurde erarbeitet und im Nationalrat beschlossen.

Zielzustand (Datum)

1. Jänner 2019

Zielzustand (Beschreibung)

Die Novelle des ASVG tritt in Kraft.

Erläuterung der Entwicklung

Die gegenständliche Novelle wurde im Jahr 2019 umgesetzt, mit BGBl. I Nr. 81 / 2019 am 31. Juli 2019 kundgemacht und trat mit 1.1.2020 in Kraft.

Zielerreichungsgrad des Meilensteins

teilweise