MASSNAHME
Überarbeitung des Einkommensteuerrechts
Überarbeitung des Einkommensteuerrechts mit dem Ziel, Unternehmen sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer steuerlich zu entlasten und eine weitere Ökologisierung des Steuersystems sicherzustellen
Massnahme zur Gänze erreicht
Zugeordnete Wirkungsziele
Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.
Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme
Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.
Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.
Meilenstein: Überarbeitung des Einkommensteuerrechts
Details zum Meilenstein
Istzustand (2022)
Mit Stand 31.12.2022 sind wesentliche Entlastungs- und Ökologisierungsmaßnahmen in Kraft getreten.
Ausgangspunkt der Planung (Datum)
31.12.2020
Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)
Konzepte und legistische Erstentwürfe wurden ausgearbeitet.
Zielzustand (Datum)
31. Dezember 2022
Zielzustand (Beschreibung)
Der Faktor Arbeit wurde steuerlich weiter entlastet, eine weitere Ökologisierung des Steuerrechts wurde sichergestellt.
Erläuterung der Entwicklung
Mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 wurde erstmals ein CO₂-Bepreisungssystem etabliert, verbunden mit Kompensations- und weiteren Entlastungsmaßnahmen wie z. B. der Senkung der zweiten und dritten Tarifstufe, einer Erhöhung der Sozialversicherungs-Rückerstattung und Anhebung des Pensionistenabsetzbetrages zur Entlastung niedriger Einkommen oder der Anhebung des Familienbonus Plus und des Kindermehrbetrages zur Unterstützung von Familien. Zusätzliche Ökologisierungsmaßnahmen wurden im Rahmen der ökosozialen Steuerreform gleichfalls vorgesehen, z. B. die Einführung eines (Öko-)Investitionsfreibetrages oder ein ökologisches Sonderausgabenpauschale für die thermisch-energetische Gebäudesanierung und den „Heizkesseltausch“. Die sonstigen im Lauf des Jahres 2022 verabschiedeten Teuerungsmaßnahmen fokussieren auf die Entlastung des Faktors Arbeit, Kernstück im Hinblick auf nachhaltige und dauerhafte Wirkung ist die Abschaffung der kalten Progression.
Zielerreichungsgrad des Meilensteins
zur Gänze