Vorhaben
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur ambulanten Dokumentation
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur ambulanten Dokumentation
Vorhaben zur Gänze erreicht
Finanzjahr: 2013
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2014
Nettoergebnis in Tsd. €: 0
Vorhabensart: Verordnung
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Konkretisierung der § 4 Abs. 2, § 5a Abs. 2 und § 6g des Dokumentationsgesetzes in der Fassung des BGBl. I Nr. 81/2013 zur Implementierung einer qualitativ hochstehenden Gesundheitsdokumentation
Beschreibung des Ziels
Durch die Implementierung einer qualitativ hochstehenden Gesundheitsdokumentation wird es ermöglicht, die wesentlichen Faktoren einer integrierten Gesundheitsversorgung transparent zu machen, und wird die Voraussetzung einer für alle in Österreich lebenden Menschen frei zugänglichen, regional ausgewogenen und qualitativ hochwertigen Gesundheitsversorgung und deren langfristige Finanzierbarkeit geschaffen.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Verordnung zur Konkretisierung der § 4 Abs. 2, § 5a Abs. 2 und § 6g des Dokumentationsgesetzes in Rechtskraft.
Ausgangszustand 2014:
Verordnung zur Konkretisierung der § 4 Abs. 2, § 5a Abs. 2 und § 6g des Dokumentationsgesetzes liegt nicht vor.
Zielzustand 2015:
Verordnung zur Konkretisierung der § 4 Abs. 2, § 5a Abs. 2 und § 6g des Dokumentationsgesetzes in Rechtskraft.
Istzustand 2015:
Verordnung zur Konkretisierung der § 4 Abs. 2, § 5a Abs. 2 und § 6g des Dokumentationsgesetzes ist in Rechtskraft.
Datenquelle:
Rechtsinformationssystem des Bundes
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Verordnungserlassung
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Erstellung der Verordnungsentwurfes, Durchführung des Begutachtungsverfahrens, Kundmachung der Verordnung
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Es sind dem Ressort keine eingetretenen finanziellen Auswirkungen bekannt.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.