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Vorhaben

Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2015 - ARÄG 2015

Bundesgesetz, mit dem das AVRAG, das AngG, das GAngG, das BUAG, das BPG, das AZG, das ARG und das KJBG geändert werden

2019
Vorhaben teilweise erreicht

Finanzjahr: 2015

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2016

Nettoergebnis in Tsd. €: 0

Vorhabensart: Bundesgesetz

Problemdefinition

1. Erhöhung der beruflichen Mobilität:
Durch die derzeitigen Regelungen im Konkurrenzklauselrecht und über den Ausbildungskostenersatz können Arbeitnehmer/innen vorhandene Mobilitätschancen nicht zur Gänze realisieren.
2. Erhöhung der Transparenz bei der Entlohnung:
All-In-Vereinbarungen erschweren Arbeitnehmer/innen die Feststellung, ob sie der/die Arbeitgeber/in auch korrekt entlohnt hat.
Das Fehlen einer gesetzlichen Regelung über die verpflichtende Ausstellung von Lohnzetteln verursacht generell ein Informationsdefizit bei Arbeitnehmer/innen bezüglich der richtigen Entlohnung.
3. Verbesserung der Reisezeitregelung:
Derzeit kann die tägliche Höchstarbeitszeit durch Reisezeiten nur dann über 10 Stunden hinaus verlängert werden, wenn es sich um „passive“ Reisezeiten handelt, d. h. die Arbeitnehmer/innen nur mitfahren, aber nicht selber lenken.
Das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz sieht für Jugendliche eine Tageshöchstarbeitszeit von 8 Stunden vor, die nur in ganz wenigen Fällen auf 9 Stunden verlängert werden kann. Eine Verlängerung im Wege von Reisezeiten ist derzeit nicht vorgesehen. Es ist daher derzeit oft nicht möglich, Jugendliche, z. B. als Teil von Montagetrupps, auf weiter entfernten auswärtigen Arbeitsstätten einzusetzen.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Strategie: Verbesserung der arbeitsvertragsrechtlichen Bedingungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:

Insbesondere soll durch die Änderungen i. Z. m. dem Konkurrenzklauselrecht und dem Ausbildungskostenrückersatz die Mobilität der Beschäftigten erhöht werden. Weiters wird mit der Schaffung der Regelung zum Lohnzettel (subsidiär zu bereits vorhandenen Regelungen in Kollektivverträgen) ein Impuls zur Erhöhung der Transparenz bei der Entlohnung gesetzt. Den Beschäftigten ist es somit leichter möglich, allfällige Unterentlohnung rascher zu erkennen und darauf reagieren zu können.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmer/innen

Beschreibung des Ziels

Arbeitnehmer/innen sollen durch die vorgeschlagenen Maßnahmen im Konkurrenzklauselrecht und beim Ausbildungskostenersatz vorhandene Mobilitätschancen nach Ende des Arbeitsverhältnisses in einem erhöhten Ausmaß realisieren.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Reduktion der Konkurrenzklauseln in Arbeitsverträgen

Ausgangszustand 2015:

Durch die derzeitigen Regelungen im Konkurrenzklauselrecht und über den Ausbildungskostenersatz können Arbeitnehmer/innen vorhandene Mobilitätschancen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zur Gänze realisieren. Derzeit sind ca. ein Drittel der Arbeitnehmer/innen von solchen Klauseln betroffen.

Zielzustand 2019:

Durch die vorgeschlagenen Maßnahmen im Konkurrenzklauselrecht und beim Ausbildungskostenersatz können Arbeitnehmer/innen vorhandene Mobilitätschancen nach Ende des Arbeitsverhältnisses in einem erhöhten Ausmaß realisieren. Der oben angeführte Wert reduziert sich mindestens um 20 %.

Istzustand 2019:

Nach den Untersuchungen der Länderarbeiterkammern ergibt sich in Bezug auf die jeweiligen Bundesländer ein unterschiedliches Bild, was die Zielerreichung betrifft. Vor allem die Anhebung der Entgeltgrenze für die Zulässigkeit der Vereinbarung einer Konkurrenzklausel wird zum Teil als ein Indikator für die Zurückdrängung von Konkurrenzklauseln gesehen. Es konnte aber nicht belegt werden, dass eine Reduktion von mindestens 20 % wie angegeben eingetreten ist.

Datenquelle:
Untersuchungen der Arbeiterkammern

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

teilweise erreicht

Ziel 2: Erhöhung der Transparenz bei der Entlohnung von Arbeitnehmer/innen

Beschreibung des Ziels

Durch die gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin zur Ausstellung einer schriftlichen All-In-Vereinbarung soll Arbeitnehmer/innen die Feststellung, ob sie der/die Arbeitgeber/in auch korrekt entlohnt hat, erleichtert werden. Die gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin zur Ausstellung von Lohnzetteln soll die Informationsdefizite bei Arbeitnehmer/innen bezüglich der richtigen Entlohnung beseitigen.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Beseitigung des Informationsdefizites bei Beschäftigten hinsichtlich ihrer Entlohnung

Ausgangszustand 2015:

All-In-Vereinbarungen erschweren Arbeitnehmer/innen die Feststellung, ob sie der/die Arbeitgeber/in auch korrekt entlohnt hat. Das Fehlen einer gesetzlichen Regelung über die verpflichtende Ausstellung von Lohnzetteln verursacht generell ein Informationsdefizit bei Arbeitnehmer/innen bezüglich der richtigen Entlohnung. Derzeit sind ca. 20 % der Arbeitnehmer/innen von einer solchen Klausel betroffen.

Zielzustand 2019:

Durch die gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin zur Ausstellung einer schriftlichen All-In-Vereinbarung wird Arbeitnehmer/innen die Feststellung, ob sie der/die Arbeitgeber/in auch korrekt entlohnt hat, erleichtert. Die gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin zur Ausstellung von Lohnzetteln soll die Informationsdefizite bei Arbeitnehmer/innen bezüglich der richtigen Entlohnung beseitigen. Mit der Neuregelung soll sich der Anteil der davon betroffenen Arbeitnehmer/innen um zumindest 10 % reduzieren.

Istzustand 2019:

In der Regel wird in den All-In-Vereinbarungen auf den gebührenden kollektivvertraglichen Mindestlohn als Grundlohn hingewiesen, sodass der ortsübliche Istlohn entsprechend der gesetzlichen Regelung kaum zum Tragen kommt. Klagen hinsichtlich des Istlohnes sind nahezu nicht erfolgt. Die gesetzliche Regelung zur Ausstellung von Lohnzetteln ist als subsidiäre Regelung zu entsprechenden Kollektivvertragsbestimmungen konzipiert. Sie hat daher ganz grundsätzlich nur in Randbereichen Relevanz. Dementsprechend ist festzustellen, dass die Neuregelung zwar nicht zu einer signifikanten Erhöhung der ausgestellten Lohnzettel geführt hat, aber dennoch der Erleichterungen der Rechtsdurchsetzung in diesem Bereich dient.

Datenquelle:
Untersuchungen der Arbeiterkammern

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

teilweise erreicht

Ziel 3: Ausweitung der Reisezeitregelungen für Arbeitnehmer/innen

Beschreibung des Ziels

Verlängerung der täglichen Höchstarbeitszeit von zehn Stunden durch „aktive“ Reisezeiten, wenn das Lenken des Fahrzeuges durch den/die Arbeitgeber/in angeordnet wird.
Schaffung einer Möglichkeit für Arbeitgeber/innen, Jugendliche durch passive Reisezeiten bis zu zehn Stunden täglich zu beschäftigen und damit diese auch an weiter entfernten auswärtigen Arbeitsstätten einzusetzen.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Reduktion der Übernachtungen iZm Reisezeiten von Beschäftigten; signifikante Erhöhung bestimmter Lehrstellen in reiseintensiven Branchen

Ausgangszustand 2015:

Derzeit kann die tägliche Höchstarbeitszeit durch Reisezeiten nur dann über 10 Stunden hinaus verlängert werden, wenn es sich um "passive" Reisezeiten handelt, d. h. die Arbeitnehmer/innen nur mitfahren, aber nicht selber lenken. Das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz sieht für Jugendliche eine Tageshöchstarbeitszeit von 8 Stunden vor, die nur in ganz wenigen Fällen auf 9 Stunden verlängert werden kann. Eine Verlängerung im Wege von Reisezeiten ist derzeit nicht vorgesehen. Es ist daher derzeit oft nicht möglich, Jugendliche, z. B. als Teil von Montagetrupps, auf weiter entfernten auswärtigen Arbeitsstätten einzusetzen.

Zielzustand 2019:

Die tägliche Höchstarbeitszeit kann durch "aktive" Reisezeiten auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden. Der/Die Arbeitgeber/in kann Jugendliche durch passive Reisezeiten bis zu zehn Stunden täglich beschäftigen und damit diese auch an weiter entfernten auswärtigen Arbeitsstätten einsetzen.

Istzustand 2019:

Aktive Reisezeiten: Nach Auskunft der WKO hat die im ARÄG 2015 vorgesehene Ausdehnung der Tageshöchstarbeitszeit bei Vorliegen von aktiven Reisezeiten dazu geführt, dass die überwiegende Anzahl der Reisebewegungen am selben Tag durchgeführt werden konnte und daher die Notwendigkeit von auswärtigen Übernachtungen für Beschäftigte zurückgegangen ist. Insgesamt ist diese Maßnahme durch die Wirtschaft sehr positiv aufgenommen worden, lediglich bei Montagetätigkeiten hat die Maßnahme nicht die volle Wirksamkeit erlangt. Durch die Anhebung der täglichen Höchstarbeitszeit in der Novelle zum Arbeitszeitgesetz (BGBl. I Nr. 53/2018) wurde diese Regelung obsolet und formal aufgehoben. Passive Reisezeiten: Zwar konnte festgestellt werden, dass Jugendliche öfter als in der Vergangenheit mit Bau- und Montagetrupps unterwegs sind, eine signifikante Erhöhung der Lehrstellen in den entsprechenden Branchen ist jedoch nicht belegbar. Lediglich für 2019 konnte für das Gewerbe und Handwerk ein Plus an Lehrstellen gegenüber dem Vorjahr von 2,6 % festgestellt werden.

Datenquelle:
Auskunft der WKO, Untersuchungen der Arbeiterkammern, Lehrlingszahlen der WKO

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

teilweise erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Anhebung der Entgeltgrenze bei der Konkurrenzklausel

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die bisher mit dem 17-fachen der HBG nach § 45 ASVG festgelegte Grenze wird auf das 20-fache der HBG angehoben. Dadurch ist die Vereinbarung von Konkurrenzklauseln tendenziell nur noch in jenen Bereichen zulässig, wo ihr Einsatz im Hinblick auf objektiv nachvollziehbare Interessen der Arbeitgeber/innen gerechtfertigt ist.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

teilweise erreicht

Herabsetzung der Bindungswirkung bei der Verpflichtung zur Rückzahlung des Ausbildungskostenrückersatzes

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Höchstdauer für die Verpflichtung des/der Arbeitnehmer/in/s zur Rückzahlung der Ausbildungskosten wird von fünf auf vier Jahre herabgesetzt. Damit soll die Mobilität der Arbeitnehmer/innen erhöht werden, in dem eine arbeitnehmer/innen/seitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ohne dass die Verpflichtung zur Zahlung des Ausbildungskostenrückersatzes ausgelöst wird, früher möglich ist.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

teilweise erreicht

Zwingende monatliche Aliquotierung des rückzuzahlenden Ausbildungsbetrages

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Nach der geltenden Rechtslage ist relativ zwingend eine an der Dauer der Rückzahlungsverpflichtung orientierte jährliche Aliquotierung des Ausbildungskostenrückersatzes vorgesehen. Die nunmehr vorgeschlagene monatliche Aliquotierung verringert deutlich die Rückzahlungsverpflichtung der Arbeitnehmer/innen insbesondere im letzten Jahr der Rückzahlungsverpflichtung und erhöht damit die Mobilität der Arbeitnehmer/innen wesentlich.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

teilweise erreicht

Gesetzliche Verpflichtung zur Ausstellung einer schriftlichen All-In-Vereinbarung

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Durch die gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin zur Ausstellung einer schriftlichen All-In-Vereinbarung soll Arbeitnehmer/innen die Feststellung, ob sie der/die Arbeitgeber/in auch korrekt entlohnt hat, erleichtert werden. Erfüllt der/die Arbeitgeber/in diese Verpflichtung nicht, hat der/die Arbeitnehmer/in auf den ortsüblichen Istlohn zwingend Anspruch.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

teilweise erreicht

Gesetzliche Verpflichtung zur Ausstellung eines Lohnzettels

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Derzeit haben nicht alle Arbeitnehmer/innen das Recht auf Ausstellung eines Lohnzettels, dieser ist nicht immer in den Kollektivverträgen geregelt. Mit der gesetzlichen Regelung soll allen Arbeitnehmer/innen das Recht zukommen, eine korrekte und schriftliche Lohnabrechnung von ihren Arbeitgeber/innen zu bekommen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

teilweise erreicht

Verlängerung der täglichen Höchstarbeitszeit von Jugendlichen durch passive Reisezeiten

Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Verlängerung der täglichen Höchstarbeitszeit von Jugendlichen durch passive Reisezeiten bis zu zehn Stunden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

teilweise erreicht

Verlängerung der täglichen Höchstarbeitszeit durch aktive Reisezeiten

Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Verlängerung der täglichen Höchstarbeitszeit durch die Reisebewegung auf bis zu zwölf Stunden, wenn während der Reisebewegung durch das angeordnete Lenken eines Fahrzeugs eine Arbeitsleistung erbracht wird, die nicht eine Haupttätigkeit der Arbeitnehmer/innen darstellt.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

überwiegend erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2016 - 2019
2016
2017
2018
2019

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

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Erträge

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Betrieblicher Sachaufwand

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Die zu evaluierende Novelle hat keine Auswirkungen auf die finanzielle Gebarung des Bundes, sie betrifft – da Arbeitsvertragsrecht und Arbeitszeitrecht – ausschließlich Unternehmen (siehe dazu die Ausführungen bei den Wirkungsdimensionen).

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Soziales Verwaltungskosten für Unternehmen
Gesamtwirtschaft
Kinder und Jugend
Konsumentenschutzpolitik
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt
Unternehmen
Verwaltungskosten für Bürger:innen

Soziales

Subdimension(en)

  • Arbeitsbedingungen

Die Untersuchungen der Arbeiterkammern haben hinsichtlich der im ARÄG 2015 enthaltenen Arbeitszeitregelungen keine negativen Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen bzw. die Vereinbarkeit von Beruf und Familie erbracht. Im Gegenteil hat die Ausdehnung der „Reisezeiten“ durch Entfall der Notwenigkeit von auswärtigen Übernachtungen zum Teil zu einer Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Vereinbarkeit von Beruf und Familie geführt.

Verwaltungskosten für Unternehmen

Das ARÄG 2015 enthält zwei neue Informationsverpflichtungen:
die Verpflichtung, Teilzeitbeschäftigte über Ausschreibungen von im Betrieb frei werdenden Arbeitsplätzen mit einem höheren Arbeitszeitausmaß zu informieren und die Verpflichtung zur Ausstellung von Lohnabrechnungen.
Die Verpflichtung zur Information von Teilzeitbeschäftigten kann entsprechend der bisherigen Unternehmenspraxis an einer geeigneten Stelle durch eine allgemeine Bekanntgabe erfolgen; damit ändert sich an der bisherigen Praxis in den Unternehmen im Grunde nichts und es entstehen damit auch keine relevanten Mehrkosten.
Auch bei der Verpflichtung zur Ausstellung von Lohnabrechnungen entstehen keine wesentlichen Mehrkosten, da diese Regelung als zu Kollektivverträgen subsidiäre Bestimmung nur in Randbereichen (mehr als 95 % der Arbeitsverhältnisse werden von einem Kollektivvertrag erfasst) zur Anwendung kommt. Überdies haben die Untersuchungen der Arbeiterkammern gezeigt, dass diese Regelung ihre Wirksamkeit primär bei der Durchsetzung von Ausstellungen von Lohnabrechnungen entfaltet hat.

Gesamtbeurteilung

Im Folgenden sollen die einzelnen relevanten Maßnahmen des ARÄG 2015 dargestellt und entsprechend den Ergebnissen der Untersuchungen der Arbeiterkammern im Sinne einer Gesamtbeurteilung bewertet werden:

Im Arbeitsvertragsrecht sind im Bereich der so genannten Vertragsklauseln im Wesentlichen nachstehende Maßnahmen vorgesehen:

– Transparenz bei All-In Verträgen: Der Grundlohn oder Grundgehalt (= der Lohn für die Normalarbeitszeit, z. B. 40 Stunden/Woche) muss ausgewiesen sein. Ist dies im Arbeitsvertrag oder Dienstzettel nicht der Fall, gilt der angemessene Ist-Grundlohn (das ist jener Lohn, den eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer üblicherweise entsprechend der Ausbildung und Berufserfahrung in einer bestimmten Branche in einer bestimmten Region verdient) als vereinbart:
Das vorgegebene Ziel wurde insoweit erreicht, als nunmehr Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen zumindest den Grundlohn unter Bezug auf den kollektivvertraglichen Mindestlohn in der Vereinbarung angeben. Allerdings wird in den seltensten Fällen der Istlohn als Grundlohn angegeben.

– Einschränkung von Konkurrenzklauseln durch eine Anhebung der Entgeltgrenze: Diese sollen nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren letztes Monatsentgelt über dem 20-fachen der täglichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage liegt erlaubt sein (bisher betrug die Entgeltgrenze das 17-fache der täglichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage). Weiters wird klargestellt, dass Sonderzahlungen bei der Berechnung der Entgeltgrenze außer Acht zu lassen sind. Die Höhe einer Konventionalstrafe, die im Zusammenhang mit einer Konkurrenzklausel vereinbart wird, wird mit höchstens sechs Nettomonatsentgelten (ohne Sonderzahlungen) begrenzt:
Nach den Untersuchungen der Länderarbeiterkammern ergibt sich in Bezug auf die jeweiligen Bundesländer ein unterschiedliches Bild, was die Zielerreichung betrifft. Vor allem die Anhebung der Entgeltgrenze für die Zulässigkeit der Vereinbarung einer Konkurrenzklausel wird zum Teil als ein Indikator für die Zurückdrängung von Konkurrenzklauseln gesehen. Es konnte aber nicht belegt werden, dass eine Reduktion von mindestens 20 % wie angegeben eingetreten ist.

– Einschränkung des Ausbildungskostenrückersatz: Vorgesehen ist eine Verkürzung der Rückforderungsfrist auf vier (statt wie bisher fünf) Jahre. Der Rückerstattungsbetrag soll – gerechnet ab dem Ende der erfolgreich absolvierten Ausbildung – zwingend nach Monaten aliquotiert werden; eine Aliquotierung in größeren Zeitabschnitten (etwa nach Jahren) ist unwirksam:
Diese Maßnahme hat im Hinblick auf die bestehende Praxis bei der Vereinbarung von Ausbildungskostenrückersätzen zu keiner signifikanten Erhöhung der Mobilität geführt. Nichts desto trotz hat diese Maßnahme bestimmte Erleichterungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gebracht und wird diesbezüglich von den Arbeiterkammern positiv beurteilt.

– Vorgesehen ist ein zivilrechtlicher Anspruch des/der Arbeitnehmer/in auf Übermittlung einer schriftliche Darstellung der monatlich zustehenden Bezüge sowie ein Anspruch auf Aushändigung einer Kopie zur Anmeldung zur Sozialversicherung durch den/die Arbeitgeber/in:
Diese Maßnahme hat im Hinblick auf die Rechtsdurchsetzung der Ausstellung von Lohnabrechnungen positive Auswirkungen.

Im Arbeitszeitrecht ist Folgendes vorgesehen:
– Eine Arbeitszeit bis zu zwölf Stunden ist zulässig, wenn während der Reisebewegung durch das angeordnete Lenken eines Fahrzeugs eine Arbeitsleistung erbracht wird:
Die Ausdehnung der Arbeitszeit hat zu einer Reduktion der Notwendigkeit von Übernachtungen i. Z. m. mit auswärtigen Tätigkeiten von Beschäftigten geführt und trägt damit auch zu einer Verbesserung der Arbeitsbedingen von Beschäftigten und der Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei.


Verbesserungspotentiale

Die Untersuchungen der Arbeiterkammern regen hinsichtlich der Regelung über All-In-Vereinbarungen eine weitere Konkretisierung der gesetzlichen Regelung an.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.