Die Väterbeteiligung beim Kinderbetreuungsgeld (KBG) wird auf Grundlage abgeschlossener KBG-Bezugsfälle sowie von Fällen, bei denen Familienzeitbonus (aber kein KBG) bezogen wurde, errechnet. Datengrundlage für Evaluierung der Wirkungsziele im BFG 2023 ist der Geburtsjahrgang 2020.
Betrachtet man die Daten im Detail, fällt eine sehr unterschiedliche Entwicklung auf. Während der Anteil der Väter, die den Familienzeitbonus beziehen, seit Einführung der Leistung kontinuierlich steigt, entwickelt sich die Väterbeteiligung beim Kinderbetreuungsgeld teilweise anders als erwartet.
So wurde die Inanspruchnahme des pauschalen KBG-Kontos seit Einführung optimistischer eingeschätzt, zumal die Auswahlmöglichkeiten viel Gestaltungsspielraum für unterschiedlichste Lebensrealitäten und -modelle ermöglichen.
Beim ea KBG war die Väterbeteiligung bereits ab der Einführung deutlich höher als bei der Pauschalvariante und ist im Zeitverlauf vergleichsweise hoch geblieben. Dies hängt möglicherweise mit der finanziellen Attraktivität des ea KBG als Einkommensersatzmodell zusammen. Beim Geburtsjahrgang 2020 haben sich mehr als ein Viertel der Väter am Bezug des ea KBG beteiligt.
Ein möglicher Erklärungsansatz für die nach wie vor ausbaufähige Väterbeteiligung beim KBG-Konto liegt in der Einführung des Familienzeitbonus, der offenbar für viele Väter ein interessantes, alternatives Angebot zum KBG-Bezug darstellt.
Bei der aktuellen Datengrundlage muss überdies berücksichtigt werden, dass COVID-19 das Ausmaß der Väterbeteiligung beeinflusst haben könnte. Studien über die Auswirkungen der Corona-Pandemie legen nahe, dass die Pandemie zu einer teilweisen Re-Traditionalisierung geführt hat. Das heißt, dass Frauen, zulasten einer partnerschaftlichen Arbeitsteilung, wiederum vermehrt Haus- und Fürsorgearbeit übernommen haben.
Was die Väterbeteiligung als Kennzahl für das Wirkungsziel „Erleichterung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf“ betrifft, bleibt zu ergänzen, dass sich Väterbeteiligung nicht im Bezug einer Geldleistung erschöpft, sondern sich im Alltag in vielen Aspekten aktiver Vaterschaft zeigt, wie etwa eine aktuelle Studie des Österreichischen Instituts für Familienforschung belegt (www.oif.ac.at).
Die Erwerbstätigenquote von Frauen mit Kindern unter 15 Jahren lag 2023 mit 70,9% über dem erwarteten Zielzustand (Wirkungsziel-Kennzahl 25.2.2). Lt. Angaben der Statistik Austria ist die Zahl der Teilzeiterwerbstätigen im Vergleich zum Vorjahr um 2,3%, jene der Vollzeiterwerbstätigen um 0,3% gestiegen. Als häufigsten Grund für ihre Teilzeitbeschäftigung nennen Frauen Betreuungsaufgaben (39,3%). Mit dem Alter des Kindes steigt jedoch auch der Anteil der vollzeiterwerbstätigen Frauen. Die Kennzahl wird im Rahmen der Wirkungsorientierung seit 2013 erfasst und ist in diesem Zeitraum kontinuierlich gestiegen – von 66,8% auf 70,9%. Es wird angenommen, dass sich auch die wiederholt verbesserten Rahmenbedingungen für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld sowie die von der Bundesregierung gesetzten Maßnahmen zur Erhöhung der Väterbeteiligung in den Daten abbilden.
Das als Meilenstein im Globalbudget definierte Ziel, dass auch künftig Bezugsmonate beim KBG für den zweiten Elternteil reserviert sind und Familienzeitbonus bezogen werden kann, wurde zur Gänze erreicht. Erwerbstätige Väter können den Familienzeitbonus unter den entsprechenden Voraussetzungen in Anspruch nehmen. Das Kinderbetreuungsgeld wird seit 1. Jänner 2023 jährlich valorisiert, was die Attraktivität der Leistung besonders auch für Väter erhöht. Der Familienzeitbonus wurde für Geburten ab 1. August 2023 verdoppelt und mit Jahresbeginn 2024 neuerlich valorisiert.
Ein wesentlicher Faktor für eine gute Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist die Verfügbarkeit von qualitativen, leistbaren Angeboten der elementaren Bildung, deren Öffnungszeiten mit einer Vollzeitbeschäftigung beider Elternteile vereinbar ist. Die Kennzahlen belegen, dass nunmehr mehr als ein Drittel der Kleinkinder unter 3 Jahren elementare Bildungsangebote besuchen und fast zwei Drittel davon Einrichtungen, die den Kriterien des Vereinbarkeitsindikators Familie und Beruf entsprechen. Damit konnten wesentliche Verbesserungen der Vereinbarkeit im Anschluss an die arbeitsrechtliche Karenz bewirkt werden und in der Altersgruppe der 0-2-Jährigen das alte Barcelona-Ziel erreicht werden. Durch die Ausweitung von beitragsfreien Bildungsangeboten für unterschiedliche Altersgruppen in vielen Bundesländern stellten offenbar auch die Kosten der Angebote und die Inflation keine Hemmnisse für die Inanspruchnahme dar.
Da drei von fünf Kennzahlzahlen überplanmäßige Werte erreicht haben und die beiden anderen ihre Zielwerte teilweise erreichen konnten, wird die Zielerreichung des Wirkungszieles mit „zur Gänze erreicht“ eingeschätzt.
Das Unterziel 5.4 der Sustainable Development Goals (SDG) ist im Zusammenhang mit dem Gleichstellungswirkungsziel insofern relevant, als eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf auch dazu beiträgt, dass die Verantwortung innerhalb des Haushalts und der Familie geschlechtergerechter aufgeteilt wird. Ein Anstieg der Kennzahlen ist somit als Beitrag zur Gleichstellung der Geschlechter zu werten. Sie decken einen Teil des Spektrums an Maßnahmen ab, die die Bundesregierung im Rahmen des SDG 5 setzt.
Das Unterziel 4.2 der Sustainable Development Goals (SDG) ist insofern relevant, als der Ausbau elementarer Bildungsangebote neben der Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf für die Eltern auch die Bildungschancen der Kinder verbessert.