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WIRKUNGSZIEL

Gewährleistung der Verfassungsmäßigkeit des staatlichen Handelns

Gewährleistung der Verfassungsmäßigkeit des staatlichen Handelns.

2016
Wirkungsziel überplanmäßig erreicht

Kennzahlen

Wirkungsziele werden durch die Festlegung von Kennzahlen beurteilbar gemacht und durch Zielwerte näher bestimmt. Bei den Kennzahlen handelt es sich um quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Auskunft über die Erreichung eines Wirkungsziels geben.


Maßnahmen

Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt.

Unter einer Maßnahme wird ein bestimmtes Bündel an Tätigkeiten verstanden, das durch die Mitarbeiter:innen des Ressorts beziehungsweise durch vom Ressort beauftragte Stellen erbracht wird. Bei den Maßnahmen kann es sich um Vorhaben, Aktivitäten und Projekte handeln, die auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt sind. Ebenso können aber auch die Kernleistungen eines Ressorts dargestellt werden.


Gesamtbeurteilung des Wirkungsziels und der Umfeldentwicklungen

Seit 1. Jänner 2015 haben Parteien eines Verfahrens vor einem ordentlichen Gericht die Möglichkeit, verfassungsrechtliche Bedenken gegen im gerichtlichen Verfahren anzuwendende Vorschriften unmittelbar an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Im Jahr 2016 wurden 283 Parteianträge auf Normenkontrolle – vor allem gegen Gesetze (272) – eingebracht; damit fußen mehr als 40 Prozent aller Normenprüfungsverfahren auf Gesetzesbeschwerden.
Das neue Rechtsschutzinstrument stellt den Verfassungsgerichtshof nicht nur in quantitativer, sondern auch in qualitativer Hinsicht vor besondere Herausforderungen. Dies umso mehr, als sowohl die komplexen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen des Parteiantrages als auch die einfachgesetzlichen Begleitregelungen (§§ 57a und 62a VfGG) immer wieder schwierige Fragen aufwerfen. Erfreulicherweise ist es gelungen, auch im Berichtsjahr mehrere dieser Fragen – teilweise in amtswegigen Gesetzesprüfungsverfahren – einer Klärung zuzuführen. Der Verfassungsgerichtshof hat insbesondere ausgesprochen, dass in einem zweiseitigen Rechtsmittelverfahren beide Parteien legitimiert sind, einen Parteiantrag zu stellen – sowohl die Partei, die das Rechtsmittel erhoben hat, als auch deren Gegenpartei.
Auch die Aufhebung des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl 2016 bildete im Berichtsjahr einen Schwerpunkt in der Arbeit des Verfassungsgerichtshofes.
Das Verfahren über diese Anfechtung hat den Verfassungsgerichtshof – und zwar sowohl das Kollegium der Mitglieder als auch das nichtrichterliche Personal – in Anspruch genommen wie noch keine Sache zuvor.

Die Realisierung des Projektes „ELAK Gericht“ sowie die weiteren festgelegten Maßnahmen haben den Verfassungsgerichtshof auf dem Weg zur Modernisierung wesentlich unterstützt und zu einer Steigerung bei der
Effizienz und Effektivität geführt und damit entscheidend zur Erreichung der angestrebten Wirkung beigetragen. Der Wirkungserfolg konnte erzielt werden, indem durch ein gezieltes Changemanagement das Engagement und die Bereitschaft der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Mitwirkung bei der Projektumsetzung zur Anpassung einer Aufbau‐ und Ablauforganisation geweckt werden und damit die Umsetzung wesentlich unterstützt werden konnte.