Vorhaben
Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 und das Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz geändert werden
Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 und das Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz geändert werden
Vorhaben zur Gänze erreicht
Finanzjahr: 2018
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2018
Nettoergebnis in Tsd. €: 189.564
Vorhabensart: Bundesgesetz
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Senkung des Bedarfs an öffentlichen Mitteln
Beschreibung des Ziels
Durch Spending Reviews, d.h. strukturierte, verbindliche Prüfprozesse, einen zielgerichteten Budgetvollzug sowie die Einführung von Kostendämpfungspfaden soll im Sinne des Ministerratsvortrags betreffend die Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre 2018 bis 2021 und für die Jahre 2019 bis 2022 sowie die Erstellung des Bundesfinanzgesetzes für die Jahre 2018 und 2019 vom 5. Jänner 2018 (Zl. BMF-280806/0001-I/4/2018) das strukturelle Budgetdefizit auf 0,5 Prozent des BIP gesenkt werden. Dafür ist eine Senkung der Ausgaben der öffentlichen Hand erforderlich, zu der die vorgeschlagenen Änderungen einen Beitrag leisten sollen.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Senkung des Bedarfs an öffentlichen Mitteln
Ausgangszustand 2018:
Zum Zeitpunkt der WFA ist in § 4 Abs. 1 ISBG noch eine gesetzliche Pflicht der Bundesministerin oder des Bundesministers für Finanzen vorgesehen, der Innovationsstiftung für Bildung 50 Millionen Euro zur Verfügung zu stellen.
Zielzustand 2022:
Im Evaluierungszeitpunkt soll diese Pflicht der Bundesministerin oder des Bundesministers für Finanzen nicht mehr bestehen und vermehrt Geld durch Private, insbesondere im Rahmen von Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 ISBG, für die Zwecke gemäß § 2 ISBG zur Verfügung stehen.
Istzustand 2022:
Fünf bestehende Substiftungen
Datenquelle:
https://innovationsstiftung-bildung.at/
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Reduktion des Gesamtbetrages gemäß § 12 Abs. 2 bzw. § 141b UG
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Bundesregierung hat sich durch Beschluss im Ministerrat vom 5. Jänner 2018 verpflichtet, die EUVorgaben und Ziele einzuhalten. Konkret bedeutet dies, dass das strukturelle Defizit in den Jahren 2018 und 2019 nicht mehr als 0,5 vH des BIP betragen darf. Durch eine Kürzung des Gesamtbetrages gemäß § 12 Abs. 2 bzw. § 141b UG sollen Einsparungen realisiert werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Umstellung auf jährliche Dotierung gemäß § 1 und § 4 ISBG
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Durch die Umstellung der Finanzierung der Innovationsstiftung für Bildung von zwei Tranchen zu je 25 Mio. Euro in den Jahren 2017 und 2018 (siehe: Vorblatt und WFA zum Innovationsstiftung-Bildung- Gesetz 1350 d BlgNR 25. GP 2) auf eine jährliche Dotierung, soll der zu finanzierende Betrag im Jahr 2018 im 2-stelligen Millionenbereich gesenkt werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Erläuterung zur Maßnahme 1: Reduktion des Gesamtbetrages (§ 12 Abs. 2 bzw. § 141 b UG)
Neben den Abzügen für die BIG-Mieten gab es in der LV-Periode 2019-2021 auch Umschichtungen und Budgeterhöhungen, die zum Nachweis der Zielerreichung insgesamt wie folgt dargestellt werden:
Beträge in Tsd. €
Ausgangspunkt WFA 11,070,000
Vorgabe Kostendämpfung -75,000
Umschichtung FHS -3,000
Zwischensumme § 141b UG 10,992,000
BIG Abzug § 141 Abs. 7 UG -52,173
Zielbudget WFA 10,939,827
Budgeterhöhungen
Sonderbauprogramm 31,938
Umschichtung aus der UG 30 50,000
Covid 19 – Mittel 12,600
Summe = BVA 2019-2021 11,034,365
Erläuterungen zur Maßnahme 2: Umstellung auf jährliche Dotierung gemäß § 1 und § 4 ISBG
Durch die Umstellung der Finanzierung der Innovationsstiftung für Bildung von zwei Tranchen zu je 25 Mio. Euro in den Jahren 2017 und 2018 (siehe: Vorblatt und WFA zum Innovationsstiftung-Bildungs-Gesetz 1350 d BlgNR 25. GP2) auf eine jährliche Dotierung, wurde der zu finanzierende Betrag im Jahr 2018 auf 2 Mio. Euro pro Jahr gesenkt (vgl dazu §1 und §4 ISBG)
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.