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KENNZAHL

Unterstützung gem. § 21a BPGG an pflegende Angehörige

Pflegende Angehörige, die eine Unterstützung gemäß § 21a Bundespflegegeldgesetz (BPGG) erhalten, weil sie an der Erbringung der Pflege einer pflegebedürftigen Person verhindert sind.

2019
Kennzahl überplanmäßig erreicht

Zugeordnetes Wirkungsziel

Kennzahlen geben direkt oder indirekt Auskunft über die Erreichung eines bestimmten Wirkungsziels. Jedes Wirkungsziel wird mit maximal fünf Kennzahlen überprüfbar gemacht.


Entwicklung der Wirkungskennzahl

Grafik

Tabelle

Beurteilung der Kennzahlen-Entwicklung

Mit Wirkung vom 1. Jänner 2017 wurden die jährlichen Höchstzuwendungen für nahe Angehörige, die eine minderjährige pflegebedürftige Person, oder eine Person mit demenzieller Beeinträchtigung pflegen, um Euro 300.- erhöht, sodass die jährliche Höchstzuwendung bis zu Euro 2.500.- betragen kann. Damit soll den besonderen Belastungen der Angehörigen, die diesen Personenkreis pflegen und betreuen, Rechnung getragen werden. Dies hat zu einer Zunahme der Anzahl von Personen, die eine Zuwendung erhalten, beigetragen. Die Entwicklung der Kennzahl zeigt für die Jahre 2013 bis 2016 einen relativ konstanten Verlauf. Zu den Jahren 2017 und 2018 ist zu bemerken, dass durch die Inbetriebnahme der neuen EDV-Fachanwendungen „24-Stunden-Betreuung“ und „Unterstützung für pflegende Angehörige“ im Zusammenhang mit den Arbeiten zur Sicherstellung einer erfolgreichen Datenmigration in der 24-Stunden-Betreuung organisatorische Regelungen erforderlich waren, die einen Bearbeitungsstopp Ende des Jahres 2017 erforderlich machten. Die Erledigungen im Zeitraum Dezember 2017 sind daher erst im Zahlenmaterial für das Jahr 2018 enthalten. Überdies wurden verstärkt Informationsmaßnahmen durchgeführt um den Bekanntheitsgrad der Leistung zu erhöhen, die sich auch in der Anzahl von 13.328 Gewährungen im Jahr 2019 widerspiegeln.


Quelle

Statistik des BMASGK

Berechnungsmethode

Anzahl der unterstützten Personen