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KENNZAHL

Erfolgsquote der VKI-Verfahren

Erfolgsquote der Verfahren des Vereins für Konsumenteninformation (VKI)

2023
Kennzahl nicht erreicht

Zugeordnetes Wirkungsziel

Kennzahlen geben direkt oder indirekt Auskunft über die Erreichung eines bestimmten Wirkungsziels. Jedes Wirkungsziel wird mit maximal fünf Kennzahlen überprüfbar gemacht.


Entwicklung der Wirkungskennzahl

Grafik

Tabelle

Beurteilung der Kennzahlen-Entwicklung

Im Kalenderjahr 2023 wurden vom VKI 236 Verfahren betreut. Von den insgesamt 107 für die Berechnung der Erfolgsquote relevanten abgeschlossenen Verfahren wurden 12 (überwiegend) verloren. Das entspricht einer Erfolgsquote von rd. 89%. U.a. wurden folgende erfolgreiche Verfahren geführt:
-Verbandsklagsverfahren gegen einen sehr großen Messaging-Dienst wegen der unklaren Änderungen der Nutzungsbedingungen. Für den OGH war klar, dass die betroffenen Verbraucher:innen bei der Änderung kein klares Bild davon vermittelt bekommen hatten, in welchen Punkten sich die AGB des Messaging Dienstes ändern und welche Auswirkungen sich daraus auf ihre Rechtsposition ergeben. Die Änderungsregelungen waren daher gesetzwidrig.
-Verbandsklagsverfahren gegen eine Bank zu diversen Gebühren-Klauseln. Das OLG Wien bestätigte, dass die meisten der eingeklagten Gebühren und Entgelte im Spargeschäft, zu Verbraucherkrediten und im Zahlungsverkehr mit Gebühren bis zu EUR 180,- gesetzwidrig sind.
-Verbandsklagsverfahren gegen eine Lebensversicherung wegen der unklaren Höhe eines Stornoabzuges bei vorzeitiger Kündigung einer Lebensversicherung. Nach Einschätzung des OGH bleibt es völlig offen, aus welchen Gründen die Staffelung des Stornoabzugs bei einer Kündigung angemessen und damit gerechtfertigt sein soll. Der Abzug ist daher gesetzwidrig.
-UWG-Klage gegen eine Fluglinie wegen der Bewerbung von Flügen als CO2-neutral. Das Landesgericht Korneuburg bestätigte, dass die blickfangartige Bewerbung „CO2-neutral zur Biennale fliegen? Für uns keine Kunst! 100 % SAF“ über den tatsächlichen Einsatz von nachhaltigem Treibstoff (SAF) in die Irre führt und damit unzulässig ist.
-UWG-Klage gegen einen Lebensmittelhersteller wegen der Verpackung von mit Schokolade überzogenen Schnitten. Das OLG Wien bestätigte, dass eine Befüllung der Verpackung zu nur rund 50 % eine Mogelpackung darstellt, auch im Verhältnis zu vergleichbaren Verpackungen anderer Schnitten.


Quelle

Berichte des VKI über Klagstätigkeit

Berechnungsmethode

Verhältnis von gewonnenen zu abgeschlossenen Verfahren