Die der Kennzahl zugrundeliegende Verordnung sieht vor, dass die Regionalbüros in Innsbruck für die Regionen Vorarlberg, Tirol und Salzburg, in Graz für die Region Steiermark, in Klagenfurt für die Region Kärnten und in Linz für die Region Oberösterreich nunmehr für die Beratung und Unterstützung zu allen Diskriminierungsgründen neben Geschlecht zuständig sind – und zwar für ethnische Zugehörigkeit, Religion und Weltanschauung, Alter und sexuelle Orientierung in der Arbeitswelt und ethnische Zugehörigkeit und Geschlecht beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen. Diese Verordnung ist erst mit 1.7.2017 in Kraft getreten. Daher wurden bei der Berechnung des Istzustands das Beratungsvolumen zu Diskriminierungsgründen außer Geschlecht in den eingangs erwähnten örtlichen Zuständigkeitsbereichen der Regionalbüros und in den Zeiträumen 1.7.-31.12.2016 und 1.7.-31.12.2017 miteinander verglichen. Die prozentuelle Steigerung fiel sehr hoch aus, obwohl der öffentliche Fokus infolge der metoo-Kampagne weiterhin auf Geschlecht gelegen ist und die Regionalbüros faktisch nur von September bis Dezember 2017 Zeit hatten, die neuen Gründe bekannt zu machen. Es zeigt sich, dass das neue Beratungsangebot vor Ort jedenfalls zu einer Erhöhung der Beratungszahlen führt und der Bedarf da ist.
Quelle
Datenerfassungssystem der Gleichbehandlungsanwaltschaft
Berechnungsmethode
Prozentueller Anteil der Beratungen zu den Diskriminierungsgründen außer Geschlecht in den Regionen nach Erlassung der Verordnung zur Ausweitung der rechtlichen Kompetenzen der Regionalbüros im Vergleich zur Situation davor