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KENNZAHL

Verhältnis der Auslastung bei der Unterbringung zurechnungsunfähiger Rechtsbrecher

Verhältnis der Auslastung zwischen Justizanstalten und Psychiatrischen Krankenhäusern bei der Unterbringung zurechnungsunfähiger Rechtsbrecher gem. §§ 21 Abs. 1 StGB und 429 StPO

2021
Kennzahl zur Gänze erreicht

Zugeordnetes Wirkungsziel

Kennzahlen geben direkt oder indirekt Auskunft über die Erreichung eines bestimmten Wirkungsziels. Jedes Wirkungsziel wird mit maximal fünf Kennzahlen überprüfbar gemacht.


Entwicklung der Wirkungskennzahl

Grafik

Tabelle

Beurteilung der Kennzahlen-Entwicklung

Nach § 21 Abs. 1 StGB und 429 StPO sind Personen, die zurechnungsunfähig sind, jedoch unter dem Einfluss ihrer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad eine Tat begehen, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einzuweisen, wenn die Befürchtung besteht, dass sie unter dem Einfluss ihrer geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werden. Diese Anhaltungen (gem. § 429 Abs. 4 StPO) bzw. Unterbringungen (gem. § 21 Abs. 1 StGB) werden einerseits in Justizanstalten (Asten, Göllersdorf) und andererseits in Psychiatrischen Krankenhäusern vollzogen. Eine Stabilisierung bzw. Erhöhung der Unterbringungsquote in Justizanstalten wird angestrebt („Insourcing- Strategie“, siehe Regierungsprogramm).
Im Rahmen der Insourcingstrategie des Straf- und Maßnahmenvollzuges wurde 2021 begonnen vorhandene Belagsressourcen zu identifizieren und zu nutzen. Die Implementierung standardisierter Prüfprozesse sichert eine dauerhafte Auslastung von 95 % aller verfügbaren Belagsressourcen im Maßnahmenvollzug gem. § 21 Abs. 1 StGB und § 429 StPO. Für die Jahre 2013 bis 2016 stehen keine historischen Daten zur Verfügung.


Quelle

Cockpit; Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen (Abt II 1)

Berechnungsmethode

Verhältnis in der Unterbringung von Insass*innen gem. § 21 Abs. 1 StGB und § 429 Abs. 4 StPO zwischen Justizanstalten und Psychiatrischen Krankenhäusern. Die Summe der Belagstage in den Justizanstalten wird der Summe der Unterbringungstage in Psychiatrischen Krankenhäusern gegenübergestellt. Dargestellt wird jeweils der Anteil der Auslastung der Justizanstalten.