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MASSNAHME

Erhöhung des Erschwerniszuschlags bei der Pflegegeldeinstufung auf monatlich 45 Stunden bei demenziellen Beeinträchtigungen.

Erhöhung des Erschwerniszuschlags bei der Pflegegeldeinstufung auf monatlich 45 Stunden bei demenziellen Beeinträchtigungen.

2024
Massnahme gesetzt

Daten folgen
Das Jahr 2024 wurde noch nicht vollständig evaluiert. Der Bericht wird voraussichtlich ab November 2025 verfügbar sein.

Zugeordnete Wirkungsziele

Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.


Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme

Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.

Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.


Meilenstein: Personen, bei denen bei der Pflegegeldeinstufung ein Erschwerniszuschlag berücksichtigt wurde

Details zum Meilenstein

2024

Ausgangspunkt der Planung (Datum)

31.12.2022

Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)

Als Maßnahme der Pflegereform ist mit Wirkung vom 1. Jänner 2023 eine Erhöhung des Erschwerniszuschlages bei der Pflegegeldeinstufung für Personen mit einer schweren psychischen oder geistigen Behinderung, insbesondere demenziellen Beeinträchtigung, von derzeit monatlich 25 Stunden auf mtl. 45 Stunden vorgesehen. Im Jahr 2022 wurde bei 30.237 Personen ein Erschwerniszuschlag berücksichtigt.

Zielzustand (Datum)

31. Dezember 2024

Zielzustand (Beschreibung)

Bei 30.600 Personen, ab dem vollendeten 15. Lebensjahr, wurde bei der Pflegegeldeinstufung ein Erschwerniszuschlag berücksichtigt.