MASSNAHME
Erhöhung des Erschwerniszuschlags bei der Pflegegeldeinstufung auf monatlich 45 Stunden bei demenziellen Beeinträchtigungen.
Erhöhung des Erschwerniszuschlags bei der Pflegegeldeinstufung auf monatlich 45 Stunden bei demenziellen Beeinträchtigungen.
Massnahme gesetzt
Daten folgen
Das Jahr 2024 wurde noch nicht vollständig evaluiert. Der Bericht wird voraussichtlich ab November 2025 verfügbar sein.
Zugeordnete Wirkungsziele
Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.
Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme
Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.
Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.
Meilenstein: Personen, bei denen bei der Pflegegeldeinstufung ein Erschwerniszuschlag berücksichtigt wurde
Details zum Meilenstein
Ausgangspunkt der Planung (Datum)
31.12.2022
Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)
Als Maßnahme der Pflegereform ist mit Wirkung vom 1. Jänner 2023 eine Erhöhung des Erschwerniszuschlages bei der Pflegegeldeinstufung für Personen mit einer schweren psychischen oder geistigen Behinderung, insbesondere demenziellen Beeinträchtigung, von derzeit monatlich 25 Stunden auf mtl. 45 Stunden vorgesehen. Im Jahr 2022 wurde bei 30.237 Personen ein Erschwerniszuschlag berücksichtigt.
Zielzustand (Datum)
31. Dezember 2024
Zielzustand (Beschreibung)
Bei 30.600 Personen, ab dem vollendeten 15. Lebensjahr, wurde bei der Pflegegeldeinstufung ein Erschwerniszuschlag berücksichtigt.