MASSNAHME
Zielgerichtete finanzielle Entschädigung für Opfer von Gewalttaten.
Zielgerichtete finanzielle Entschädigung für Opfer von Gewalttaten.
Massnahme gesetzt
Daten folgen
Das Jahr 2024 wurde noch nicht vollständig evaluiert. Der Bericht wird voraussichtlich ab November 2025 verfügbar sein.
Zugeordnete Wirkungsziele
Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.
Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme
Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.
Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.
Meilenstein: entschädigte Verbrechensopfer und Heimopfer im Vergleich zum Vorjahr
Details zum Meilenstein
Ausgangspunkt der Planung (Datum)
31.12.2022
Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)
Im Vergleich zum Vorjahr haben 7,2% mehr Personen eine Entschädigung nach dem VOG bzw. dem HOG erhalten. (Anmerkung: Opfer vorsätzlicher Gewalttaten und Heimopfer sind nach Maßgabe des Verbrechensopfergesetzes (VOG) bzw. des Heimopferrentengesetzes (HOG) anspruchsberechtigt. Geschädigte beider Opfergruppen sollen möglichst umfassend von den bestehenden finanziellen Unterstützungssystemen der Sozialentschädigung profitieren. Der Zugang betroffener Personen zu den gesetzlich eingerichteten Leistungen wie auch die Inanspruchnahme der staatlichen Entschädigungsmöglichkeiten bildet sich u.a. in der Anzahl und der Entwicklung der beziehenden Personen ab.)
Zielzustand (Datum)
31. Dezember 2024
Zielzustand (Beschreibung)
Im Vergleich zum Vorjahr haben um mindestens 5% mehr Personen eine Entschädigung nach dem VOG bzw. dem HOG erhalten.