MASSNAHME
Erarbeitung legistischer Maßnahmen im Bereich des BMJ
Erarbeitung legistischer Maßnahmen im Bereich des Bundesministeriums für Justiz
Massnahme teilweise erreicht
Zugeordnete Wirkungsziele
Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.
Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme
Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.
Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.
Meilenstein: Weiterentwicklung der Rechtsvorschriften im DSG und Vergaberecht
Details zum Meilenstein
Istzustand (2024)
Datenschutz: Die Neuregelung des sog. „Medienprivilegs“ in § 9 Datenschutzgesetz ist mit dem Bundesgesetz, mit dem das Datenschutzgesetz geändert wird, erfolgt und mit BGBl. I Nr. 62/2024 vom 28.6.2024 kundgemacht worden sowie mit 1.7.2024 in Kraft getreten. Die Ausweitung der Vertretungsrechte nach § 28 DSG ("Verbandsklage") ist weitgehend - als Umsetzung der Verbandsklagen-Richtlinie - durch das Bundesgesetz, mit dem ein Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetz erlassen wird und die Zivilprozessordnung, das Konsumentenschutzgesetz, das Gerichtsgebührengesetz und das Rechtsanwaltstarifgesetz geändert werden (Verbandsklagen-Richtlinie-Umsetzungs-Novelle – VRUN, BGBl. I Nr. 85/2024 vom 17.7.2024) sichergestellt worden. Vergaberecht: Ein Ministerialentwurf bezüglich der Novelle des BVergG 2018, des BVergGKonz 2018 sowie des BVergGVS 2012 befindet sich in politischer Abstimmung.
Ausgangspunkt der Planung (Datum)
31.12.2022
Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)
Ministerialentwurf für ein Bundesgesetz, mit dem das Datenschutzgesetz geändert wird (DSG-Novelle 2023) zum Zweck der Ausweitung der Vertretungsrechte nach § 28 DSG liegt vor und befindet sich in der politischen Abstimmung. Mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2022, G 287/2022, G 288/2022, hat der Verfassungsgerichtshof § 9 Abs. 1 DSG (das sog. „Medienprivileg“) mit Ablauf des 30. Juni 2024 wegen Verstoßes gegen das Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 Abs. 1 DSG als verfassungswidrig aufgehoben. Mit Urteil vom 14. Juli 2022 hat der EuGH in den verb Rs C-274/21 und C-275/21, EPIC, festgestellt, dass das Gebühren- und Rechtsschutzsystem in Österreich teilweise nicht der Grundrechtecharta entspricht. Ein Ministerialentwurf bezüglich der Novelle des BVergG 2018, des BVergGKonz 2018 sowie des BVergGVS 2012 befindet sich in politischer Abstimmung.
Zielzustand (Datum)
31. Dezember 2024
Zielzustand (Beschreibung)
Vorlage eines Begutachtungsentwurfes für eine DSG-Novelle im Laufe des Jahres 2023 und parlamentarische Behandlung im Jahr 2024. Erarbeitung eines Ministerialentwurfs zur Neuregelung des sog. „Medienprivilegs“ in § 9 Datenschutzgesetz; Kundmachung einer Novelle des BVergG 2018, des BVergGKonz 2018 sowie des BVergGVS 2012.
Erläuterung der Entwicklung
Datenschutz:
Die beiden datenschutzrechtlichen Vorhaben (Neuregelung des sog. „Medienprivilegs“ in § 9 Datenschutzgesetz und die Ausweitung der Vertretungsrechte nach § 28 DSG) wurden durch die oben genannte Novelle des DSG (BGBl. I Nr. 62/2024 vom 28.6.2024) bzw. durch die Verbandsklagen-Richtlinie-Umsetzungs-Novelle – VRUN (BGBl. I Nr. 85/2024 vom 17.7.2024) für Konsumenten und Konsumentinnen sichergestellt. Die beiden Ziele im Datenschutzbereich wurden somit zur Gänze erreicht.
Vergaberecht:
Die Kundmachung einer Novelle des BVergG 2018, des BVergGKonz 2018 sowie des BVergGVS 2012 konnte noch nicht erfolgen, zumal es an einer Einigung mangelt.
Zielerreichungsgrad des Meilensteins
überwiegend
Meilenstein: Reform des Maßnahmenvollzugs gemäß § 21 Abs. 1 und 2 StGB.
Details zum Meilenstein
Istzustand (2024)
Es wurde ein Fachentwurf eines M-R-G ausgearbeitet.
Ausgangspunkt der Planung (Datum)
31.12.2022
Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)
Die Reform des Maßnahmenvollzugs wurde in zwei Teile gesplittet. Der erste Teil des Pakets, der Entwurf eines Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetzes, wurde aus Gründen der Dringlichkeit vorgezogen und beinhaltet Änderungen im Bereich des StGB, der StPO, des StVG und des JGG. Der zweite Teil des Pakets (Maßnahmen-Reform-Gesetz [M-R-G]) beinhaltet u.a. ein Maßnahmenvollzugsgesetz (MVG). Ein Ministerialentwurf eines (damals noch) Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetzes 2021 wurde erstellt, von 15.5. bis 6.7.2021 wurde ein Begutachtungsverfahren durchgeführt (128/ME 27. GP). Der Entwurf wurde aufgrund der Stellungnahmen (insgesamt 73, davon sieben Leermeldungen) teilweise überarbeitet. Das Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022 (MVAG 2022) wurde mit BGBl. I Nr. 223/2022 am 30.12.2022 kundgemacht. Die Änderungen in StGB, StPO und StVG sind am 1.3.2023 in Kraft getreten, die Änderungen des JGG treten am 1.9.2023 in Kraft. Mit Ministerratsvortrag 61/13 vom 25.5.2021 wurden die Kernpunkte des M-R-G festgesetzt. Derzeit wird ein Entwurf des M-R-G ressorintern abgestimmt.
Zielzustand (Datum)
31. Dezember 2024
Zielzustand (Beschreibung)
Überarbeitung der derzeit geltenden Rechtsgrundlagen hin zu einem modernen Maßnahmenvollzugsgesetz unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des EGMR, insbesondere zum Rechtsschutzsystem. Durchführung eines Begutachtungsverfahrens zum Ministerialentwurf eines Maßnahmen-Reform-Gesetzes (M-R-G = "Maßnahmenvollzugsgesetz Teil II"), Erarbeitung der Regierungsvorlage M-R-G.
Erläuterung der Entwicklung
Nach Inkrafttreten des MVAG mit 1. März bzw. 1. September 2023 wurde auf Basis des Ministerratsvortrags 61/13 vom 25.5.2021 auf Fachebene ein Gesetzesentwurf eines Maßnahmen-Reform-Gesetzes (MRG) ausgearbeitet. Im M-R-G soll insbesondere der Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung in einem eigenen Maßnahmenvollzugsgesetz (MVG) geregelt werden.
Zielerreichungsgrad des Meilensteins
teilweise
Meilenstein: Erarbeitung eines Gesetzesentwurfs betreffend die Reform des Kindschaftsrechts
Details zum Meilenstein
Istzustand (2024)
Die politische Koordinierung konnte in der vergangenen Legislaturperiode nicht abgeschlossen werden.
Ausgangspunkt der Planung (Datum)
31.12.2022
Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)
Mit Praktikerinnen und Praktikern sowie Expertinnen und Experten wurde im Lichte des Regierungsprogrammes 2020-2024 ein Konzept erarbeitet, das in mehreren Arbeitsgruppen diskutiert und weiterentwickelt wurde. Auf dieser Basis wird ein Ministerialentwurf ausgearbeitet.
Zielzustand (Datum)
31. Dezember 2024
Zielzustand (Beschreibung)
Überarbeitung der derzeit geltenden Rechtsgrundlagen hin zu einem modernen Kindschaftsrecht. Abschluss der politischen Koordinierung über den Ministerialentwurf.
Erläuterung der Entwicklung
Der Ministerialentwurf wird unter Zugrundelegung des Regierungsprogramms überarbeitet und der politischen Koordinierung zugeführt.
Zielerreichungsgrad des Meilensteins
teilweise
Meilenstein: Erarbeitung eines Gesetzesentwurfs betreffend die Reform des Strafprozessrechts
Details zum Meilenstein
Istzustand (2024)
Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024 – StPRÄG 2024 ist am 1.1.2025 in Kraft getreten.
Ausgangspunkt der Planung (Datum)
01.06.2023
Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)
Unter anderem auf Grundlage der Schlussfolgerungen hochrangiger Arbeitsgruppen, erstellter Wahrnehmungsberichte sowie Analysen der nationalen und europäischen Judikatur wurde ein Gesetzesentwurf erarbeitet, der zu einer Stärkung von Beschuldigtenrechten und einer Erhöhung der Effizienz und Beschleunigung von Ermittlungsverfahren führen und in diesem Zusammenhang auch mehrere Punkte des Regierungsprogrammes der Bundesregierung 2020-2024 „Aus Verantwortung für Österreich“ umsetzen soll. Nach dessen politischer Koordinierung soll dieser Entwurf der allgemeinen Begutachtung unterzogen werden.
Zielzustand (Datum)
31. Dezember 2024
Zielzustand (Beschreibung)
Erfolgte Stärkung von Beschuldigtenrechten und Erhöhung der Effizienz und Beschleunigung von Ermittlungsverfahren bei gleichzeitiger Umsetzung mehrerer Punkte des Regierungsprogramms der Bundesregierung 2020-2024 „Aus Verantwortung für Österreich“. Einleitung der allgemeinen Begutachtung nach Abschluss der politischen Koordinierung, anschließende parlamentarische Behandlung und Beschlussfassung in 2024.
Erläuterung der Entwicklung
Das Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Justizbetreuungsagentur-Gesetz, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und das Jugendgerichtsgesetz 1988 geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024 – StPRÄG 2024), BGBl. I Nr. 157/2024, ist am 1.1.2025 in Kraft getreten.
Zielerreichungsgrad des Meilensteins
zur Gänze
Meilenstein: Erarbeitung eines Gesetzesentwurfs über die Generalstaatsanwaltschaft
Details zum Meilenstein
Istzustand (2024)
Die politische Koordinierung konnte in der vergangenen Legislaturperiode nicht abgeschlossen werden.
Ausgangspunkt der Planung (Datum)
01.06.2023
Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)
Auf (überwiegender) Grundlage des Endberichtes der Arbeitsgruppe Bundesstaatsanwaltschaft wurde anhand von politischen Vorgaben des Kabinetts der Frau Bundesministerin ein erster Entwurf für den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Justiz erarbeitet. Der Entwurf soll iSd Vortrags an den Ministerrat 49/10 die Begleitbestimmungen im strafprozessualen und staatsanwaltschaftlichen Bereich zur verfassungsrechtlich zu verankernden Einrichtung einer unabhängigen und weisungsfreien Bundesstaatsanwaltschaft schaffen.
Zielzustand (Datum)
31. Dezember 2024
Zielzustand (Beschreibung)
Stärkung der Staatsanwaltschaften zur unabhängigen Ermittlungsarbeit im verfassungsrechtlichen Rahmen durch Schaffung einer unabhängigen und weisungsfreien Bundesstaatsanwaltschaft in Umsetzung des Vortrags an den Ministerrat 49/10 vom 24.2.2021. Einleitung der allgemeinen Begutachtung nach Abschluss der politischen Koordinierung, anschließende parlamentarische Behandlung und Beschlussfassung in 2024. Für das Zustandekommen ist aufgrund erforderlicher Änderung des B-VG eine 2/3 Mehrheit im Parlament erforderlich.
Erläuterung der Entwicklung
Unter Zugrundelegung des Regierungsprogramms wird ein neuer Entwurf auf Fachebene erarbeitet.
Zielerreichungsgrad des Meilensteins
nicht erreicht