Vorhaben
2. Erwachsenenschutzgesetz - 2. ErwSchG
Bundesgesetz, mit dem das Erwachsenenvertretungsrecht und das Kuratorenrecht im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt werden und das Ehegesetz, das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz, das Namensänderungsgesetz, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Außerstreitgesetz, die Zivilprozessordnung, die Jurisdiktionsnorm, das Rechtspflegergesetz, das Vereinssachwalter-, Patientenanwalts- und Bewohnervertretergesetz, das Unterbringungsgesetz, die Notariatsordnung, die Rechtsanwaltsordnung, das Gerichtsgebührengesetz und das Gerichtliche Einbringungsgesetz geändert werden (2. Erwachsenenschutz-Gesetz – 2. ErwSchG)
Vorhaben überwiegend erreicht
Finanzjahr: 2018
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2018
Nettoergebnis in Tsd. €: -49.338
Vorhabensart: Bundesgesetz
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Förderung der Selbstbestimmung von Menschen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Gerichtliche Erwachsenenvertretungen [Anzahl]
Istwert
36.414Anzahl
Zielzustand
40.000Anzahl
Datenquelle: Abschlussbericht vom Oktober 2023, Evaluierung 2. ErwSchG, Vienna Centre for Societal Security
Meilenstein 1: Erleichterter Zugang zur Vorsorgevollmacht und zur gewählten Erwachsenenvertretung
Ausgangszustand 2018:
Alternative Modelle wie die Vorsorgevollmacht oder die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger wurden in der Praxis noch nicht entsprechend angenommen.
Zielzustand 2023:
Der Zugang zur Vorsorgevollmacht soll niederschwelliger sein, hier soll die Anzahl der bestehenden Vorsorgevollmachten ansteigen. Mit der neuen Vertretungsform der gewählten Erwachsenenvertretung soll eine attraktive und selbstbestimme Alternative geschaffen werden, die zu einer Reduktion der bestehenden Sachwalterschaften und zu einer größeren Zufriedenheit der involvierten Personen führt. Die gesetzliche Erwachsenenvertretung (derzeit: Vertretung nächster Angehöriger) soll für einen weiteren Wirkungsbereich und Personenkreis möglich sein. Aber auch den Widerspruchsmöglichkeiten der betroffenen Person soll mehr Raum gegeben werden.
Istzustand 2023:
Die Gerichtliche Erwachsenenvertretung soll sich durch Vorsorgemaßnahmen wie Vorsorgevollmachten oder – unmittelbar auf die Vertretung gerichtet – durch eine positive oder auch negative Erwachsenenvertretungsverfügung möglichst erübrigen. Diese Instrumente sollen befördern und erleichtern, dass gerichtliche Erwachsenenvertretungen durch gewählte und gesetzliche Erwachsenenvertretung ersetzt werden. Das Angebot an wirksamen persönlichen Vorkehrungen für den Fall der rechtlichen Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit hat sich verbreitert und die Information darüber verbessert. Das zeigt sich an der Zahl der entsprechenden Registrierungen im ÖZVV. Sie hat sich seit dem 2. Halbjahr 2019, seit es die ersten Daten dazu gibt, um 63 Prozent bzw. fast zwei Drittel erhöht. Das Wachstum der Erwachsenenbevölkerung im Lande betrug dagegen nur knapp 2 Prozent. Auf 100.000 Einwohner*innen kamen zuletzt rund 3.723 eingetragene Vorsorgemaßnahmen, zu Beginn der Beobachtungszeit waren es erst 2.312.
Datenquelle:
Abschlussbericht vom Oktober 2023, Evaluierung 2. ErwSchG, Vienna Centre for Societal Security
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Ausbau der Vertretungsmodelle und der Alternativen zur Sachwalterschaft
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Künftig soll es vier mögliche Arten der Vertretung einer vertretungsbedürftigen volljährigen Person geben.
1. Der gerichtliche Erwachsenenvertreter soll den Sachwalter ersetzen. Seine Befugnisse sollen aber deutlicher als nach geltendem Recht auf bestimmte Vertretungshandlungen beschränkt sein, eine Erwachsenenvertretung für alle Angelegenheiten soll es nicht geben. Die Wirkungsdauer eines Erwachsenenvertreters soll mit Erledigung der Aufgabe bzw. spätestens drei Jahre nach Bestellung enden. Die gerichtliche Bestellung eines Erwachsenenvertreters soll so wie nach bisherigem Recht nur die ultima ratio sein, die Alternativen dazu werden weiter ausgebaut.
2. Unter einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung versteht der Entwurf die – schon bisher mögliche – Vertretungsbefugnis der nächsten Angehörigen. Diese Vertretungsbefugnis soll jedoch nicht unmittelbar kraft Gesetzes eintreten, sondern nur durch Eintragung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) entstehen. Die gesetzliche Erwachsenenvertretung soll dem Angehörigen künftig weiter gehende Befugnisse als bisher verschaffen. Dafür soll sie, anders als nach geltendem Recht, auch einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Sie soll spätestens nach drei Jahren enden, kann aber erneuert werden.
3. Mit der gewählten Erwachsenenvertretung soll einer volljährigen Person die Möglichkeit gegeben werden, im Bedarfsfall selbst einen Vertreter zu wählen. Voraussetzung dafür ist, dass sie die Tragweite einer Bevollmächtigung zumindest in Grundzügen verstehen und sich entsprechend verhalten kann. Auch diese Vertretungsbefugnis soll erst durch die Eintragung in das ÖZVV entstehen und einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Da sie auf der – wenn auch schon etwas eingeschränkten – persönlichen Willensbildung des Vertretenen beruht, soll sie auf unbestimmte Zeit eingerichtet werden.
4. Die Vorsorgevollmacht soll aus dem geltenden Recht übernommen werden. Der Wirkungsbereich des Bevollmächtigten soll – wie bisher – gesetzlich nicht beschränkt sein; Voraussetzung der Wirksamkeit einer solchen Vollmacht soll es aber sein, dass der Eintritt des so genannten „Vorsorgefalls“ (der Vollmachtgeber ist nicht mehr entscheidungsfähig) in das ÖZVV eingetragen wird.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Stärkung der Autonomie im Rechtsverkehr und in persönlichen Angelegenheiten
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Genehmigungsvorbehalt und Geschäftsfähigkeit: Keine der vorgeschlagenen Vertretungsarten soll zu einem automatischen Verlust der Geschäftsfähigkeit der vertretenen Person führen. Dem Pflegschaftsgericht soll jedoch die Möglichkeit eingeräumt werden, ausnahmsweise anzuordnen, dass die Wirksamkeit von bestimmten rechtsgeschäftlichen Handlungen der betroffenen Person die Genehmigung des Erwachsenenvertreters voraussetzt (Genehmigungsvorbehalt).
Persönlichkeitsrechtliche und familiäre Angelegenheiten: Auch in diesen Bereichen soll die Autonomie der betroffenen volljährigen Menschen gestärkt werden. Grundsätzlich soll eine volljährige Person auch in solchen Belangen – vor allem wenn sie eine medizinische Behandlung oder eine Veränderung des Wohnorts betreffen – selbst entscheiden, ein Vertreter kann hier nur dann tätig werden, wenn die von ihm vertretene Person nicht entscheidungsfähig ist.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Weitere Inhalte (Personensorge, Erwachsenenschutzvereine, Verfahrensrecht, Berufsrecht der Notare und Rechtsanwälte)
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
1. Personensorge – medizinische Behandlung: Der Erwachsenenvertreter hat nicht die Betreuung einer von ihm vertretenen Person zu übernehmen. Wenn sie nicht ohnehin schon umfassend betreut ist, soll er sich um die erforderliche ärztliche und soziale Betreuung zu bemühen. Neu geregelt werden die Voraussetzungen einer medizinischen Behandlung bei psychisch kranken oder vergleichbar beeinträchtigten Menschen.
2. Erwachsenenschutzvereine: Ausbau der Aufgaben der durch die öffentliche Hand geförderten Erwachsenenschutzvereine (bisher: Sachwaltervereine).
3. Verfahrensrecht: Die verfahrensrechtlichen Regelungen für die Bestellung eines Sachwalters sollen übernommen, weiter verfeinert und an die neue materielle Rechtslage angepasst werden. So soll etwa die Abklärung durch die Erwachsenenschutzvereine (bisher: Clearing) künftig allgemein im Verfahren verpflichtend sein.
4. Berufsrecht der Notare und Rechtsanwälte: Hier sollen Kautelen eingebaut werden, die eine qualitätsvolle Wahrnehmung der Aufgaben eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters sicherstellen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Terminologische Anpassungen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Begriffe „Sachwalter“ und „behinderte Person“ sollen nicht übernommen werden. Stattdessen wird einerseits der Ausdruck „Erwachsenenvertreter“ verwendet, der der internationalen Terminologie entspricht. Andererseits soll der Ausdruck „behinderte Person“ vermieden werden. Die „geistige Behinderung“ soll als eine einer psychischen Krankheit vergleichbare Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit einer Person umschrieben werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
ad Werkleistungen:
Die Ausgaben für Sachverständigengebühren speziell in Erwachsenenschutzverfahren können aus der Haushaltsverrechnung des Bundes nicht direkt ausgewertet werden. Um die in der WFA zur Regierungsvorlage angenommenen Einsparungen in diesem Bereich zu überprüfen, muss daher auf eine Schätzung zurückgegriffen werden. Zu diesem Zweck wurde die Anzahl der in den Jahren 2017 bis 2022 in Sachwalterschafts- bzw. Erwachsenenschutzverfahren erstatteten Sachverständigengutachten erhoben, wobei sich tatsächlich ein markanter Rückgang ab dem zweiten Halbjahr 2018 gezeigt hat. Ferner kann davon ausgegangen werden, dass seither in maximal 10% aller Fälle, in denen ein Gutachten eingeholt wurde, auch eine Gutachtenserörterung in der mündlichen Verhandlung stattgefunden hat. Hinsichtlich der Höhe der Sachverständigengebühren hat eine stichprobenartige Überprüfung ergeben, dass die Annahmen in der WFA (durchschnittliche Kosten für ein schriftliches Sachverständigengutachten von 500 Euro und für eine Gutachtenserörterung in der mündlichen Verhandlung von 200 Euro) auch aktuell plausibel erscheinen.
Die Anzahl der eingeholten Sachverständigengutachten stellt sich wie folgt dar: 2017: 8.852, 2018: 5.691; 2019: 3.598, 2020: 3.313, 2021: 3.637 und 2022: 3.585.
Für das Jahr 2018 wurde eine zweigeteilte Schätzung (für das erste Halbjahr mit 100% Gutachtenserörterung, für das zweite Halbjahr mit 10% Gutachtenserörterung) vorgenommen, zumal das 2. ErwSchG am 1.7.2018 in Kraft trat.
ad Transferaufwand:
Die Umsetzung des 2. ErwSchG machte einen massiven Personalausbau bei den Erwachsenenschutzvereinen erforderlich, zu dessen Finanzierung die Förderung dieser Vereine durch das Bundesministerium für Justiz ab 2018 deutlich erhöht werden musste. Der in der WFA zur Regierungsvorlage kalkulierte Mehraufwand wurde im ersten Jahr unterschritten, weil der geplante Personalausbau nur sukzessive realisiert werden konnte, seit 2019 aber überschritten, was vor allem auf zwei Gründe zurückzuführen ist:
Zum einen wurde die in der Regierungsvorlage nicht enthalten gewesene Erweiterung des Geltungsbereichs des Heimaufenthaltsgesetzes (und damit der Zuständigkeit der Bewohnervertretung) auf Einrichtungen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger vom Gesetzgeber dann doch beschlossen. Da dafür ein (zusätzlicher) Personalausbau bei den Erwachsenenschutzvereinen (Bewohnervertretung) nötig war, wäre der Mehraufwand von vorn herein um 3,4 Mio. € höher anzusetzen gewesen.
Zum anderen hat sich die Annahme, dass die Erwachsenenschutzvereine durch den Rückgang der gerichtlichen Erwachsenenvertretungen ab 2020 deutlich entlastet werden können, nicht bewahrheitet. Zwar ist die Anzahl der gerichtlichen Erwachsenenvertretungen insgesamt seit Inkrafttreten des 2. ErwSchG deutlich zurückgegangen, was aber keine Auswirkungen auf den Bedarf nach professioneller Erwachsenenvertretung hatte: Die mit der Reform eingeführten Alternativen zur gerichtlichen Erwachsenenvertretung (Vorsorgevollmacht sowie gewählte und gesetzliche Erwachsenenvertretung) kommen nämlich nur in jenen Fällen zum Tragen, in denen früher nahestehende Personen zum Sachwalter bestellt worden sind. Wo es keine geeigneten nahestehenden Personen gibt, muss hingegen wie bisher auf professionelle Vertreter zurückgegriffen werden. Infolge der Abschaffung der generellen Verpflichtung von Rechtsanwälten und Notaren zur Übernahme gerichtlicher Erwachsenenvertretungen hat sich der Bedarf nach Vertretung durch die Vereine sogar noch erhöht.
In den Jahren 2020 und 2021 führten die pandemiebedingten Einschränkungen zu kostendämpfenden Effekten. Ab 2022 ergab sich inflationsbedingt eine deutliche Kostensteigerung.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Subdimension(en)
- Gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderung (in Hinblick auf deren Beschäftigungssituation sowie außerhalb der Arbeitswelt)
Jene Personen, die von vergleichsweise milderen und/oder temporären Einschränkungen betroffen sind und ihr Leben ohnehin weitgehend autonom gestalten, profitieren von der Reform, was die gesellschaftliche Teilhabe betrifft, am meisten. Für diese Gruppe sind vor allem die nuancierten Möglichkeiten bei der Festlegung des Umfangs der Vertretung sowie die regelmäßigen Überprüfungen (Clearing) eine positive Entwicklung. Vertretene, die bisher schon mit ihrer Vertretung unzufrieden waren, erleben keine Verbesserungen beim Wechsel der Vertretung, Einschränkung des Vertretungsumfangs oder der Beendigung der Vertretung. Auch im Alltag dieser Vertretenen hat sich die Reform bisher kaum in mehr wahrgenommener Autonomie niedergeschlagen. Aus Sicht der Vertretenen, der Vertreter:innen und Richter:innen sind Dienstleister und Behörden in ihrem Geschäftsverkehr nach wie vor sehr zurückhaltend, wenn es darum geht, direkt mit Vertretenen Rechtgeschäfte abzuschließen. Diese Zurückhaltung wird von den Befragten aus dem Finanzdienstleistungssektor bestätigt. Ausschlaggebend dafür sind neben Haftungsfragen vor allem Unsicherheiten im Umgang mit der Feststellung der Entscheidungsfähigkeit.
Insgesamt lässt sich auf Grundlage der qualitativen Daten daher keine Stärkung der Selbstbestimmung durch die Gesetzesreform feststellen. Vielmehr legen die Daten nahe, dass die praktische Haltung und der Umgang von Vertreter:innen, Richter:innen, Dienstleistern und Behörden mit den Möglichkeiten und Potentialen vertretener Menschen zur Selbstbestimmung ausschlaggebend dafür ist, wie selbstbestimmt diese ihren Alltag bewältigen können. In dieser Hinsicht stellt die Gesetzesreform eine positive, aber ohne entsprechende Bewusstseinsbildung nicht ausreichende Maßnahme dar. Das praktische Gelingen von Selbstbestimmung erfordert, dass die unterschiedlichen Akteure, inklusive der Vertretenen selbst, die durch die neue Gesetzeslage geschaffenen Freiräume wahrnehmen.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.