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Vorhaben

Sonderrichtlinien Förderung der Erwachsenenschutzvereine

Sonderrichtlinien Förderung der Erwachsenenschutzvereine

2024
Vorhaben überplanmäßig erreicht

Finanzjahr: 2020

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2020

Nettoergebnis in Tsd. €: -299.513

Vorhabensart: sonstige rechtsetzende Maßnahme grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Mit dem Sachwalterrecht 1983 (Bundesgesetz vom 2. Februar 1983 über die Sachwalterschaft für behinderte Personen, BGBl. Nr. 136/1983), das die Entmündigungsordnung abgelöst hat, wurde die Vereinssachwalterschaft als Institution im öffentlichen Interesse geschaffen, um eine ausreichende Versorgung mit besonders qualifizierten Sachwalterinnen/Sachwaltern sicherzustellen. In den folgenden Jahrzehnten wurde der Aufgabenbereich dieser bewährten Institution weiter ausgebaut: den Vereinen wurden mit dem Unterbringungsgesetz (UbG) die Aufgaben der Patientenanwaltschaft, mit dem Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG) die Aufgaben der Bewohnervertretung und schließlich mit dem Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 (SWRÄG 2006) so genannte Clearing-Aufgaben (Abklärung im Auftrag des Gerichts und Beratungsaufgaben) im Rahmen der Sachwalterschaft übertragen.

Mit dem am 1. Juli 2018 in Kraft getretenen 2. Erwachsenenschutz-Gesetz (2. ErwSchG), BGBl. I Nr. 59/2017, wurden diese Vereine (nunmehr: Erwachsenenschutzvereine) zu einer „Drehscheibe der Rechtsfürsorge“ ausgebaut und ihre Aufgaben maßgeblich erweitert: Vor allem ist nun eine Abklärung durch den Verein im Auftrag des Gerichts nicht mehr nur im Verfahren über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters, sondern auch in anderen Erwachsenenschutzverfahren (insb. im Verfahren über die Erneuerung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung) vorgesehen, und zwar in den meisten dieser Fälle obligatorisch. Ferner wurden die Informations- und Beratungsaufgaben der Vereine erweitert, und sind diese seit 1. Juli 2018 auch für die Errichtung und Registrierung alternativer Vertretungsverhältnisse zuständig. Zudem wurden mit dem 2. ErwSchG der Geltungsbereich des HeimAufG und damit die Zuständigkeit der Bewohnervertretung auf Einrichtungen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger erweitert.

Aktuell (per 1. Juli 2020) gibt es österreichweit insgesamt rund 44.000 aufrechte gerichtliche Erwachsenenvertretungen. Die Anzahl der gerichtlichen Erwachsenenvertretungen ist damit seit Inkrafttreten des 2. ErwSchG zwar um 17 % zurückgegangen. Dessen ungeachtet ist aber (zumindest mittelfristig) von einem anhaltend hohen Bedarf nach professioneller Vertretung durch die Erwachsenenschutzvereine auszugehen, weil dieser Rückgang – infolge der mit der Reform verstärkten Alternativen – vor allem jenen Bereich betrifft, in welchem früher nahestehende Personen mit der gerichtlichen Erwachsenenvertretung betraut waren.

Die Wahrnehmung dieser im öffentlichen Interesse liegenden Rechtsfürsorgeaufgaben setzt eine entsprechende Finanzierung der Erwachsenenschutzvereine durch den Bund voraus. Nach § 8 ErwSchVG hat der Bundesminister für Justiz den Vereinen den Aufwand, der mit den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Leistungen im Zusammenhang steht, im Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke verfügbaren Geldmittel zu ersetzen. Die vorliegenden Sonderrichtlinien regeln im Sinne des § 5 der ARR 2014 die Ziele und Rahmenbedingungen der Förderung der Erwachsenenschutzvereine durch das Bundesministerium für Justiz.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Das Vorhaben trägt wesentlich zum SDG 16.3 (Gewährleistung eines gleichberechtigten Zugangs zur Justiz) bei, indem die Vertretung durch die Erwachsenenschutzvereine psychisch kranken und kognitiv beeinträchtigten Menschen eine (möglichst selbstbestimmte) Teilhabe am Rechtsverkehr und die effektive Wahrnehmung ihrer Rechte ermöglicht.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Sicherstellung eines möglichst hohen Versorgungsgrades der Vereins-Erwachsenenvertretung in der Zielgruppe besonders betreuungsaufwändiger Klienten/Klientinnen

Beschreibung des Ziels

Studien haben ergeben, dass eine optimale Versorgung der Betroffenen mit professionellen Erwachsenenvertretern nahezu eine Verdoppelung der Vereinskapazitäten erfordern würde, was angesichts der budgetären Rahmenbedingungen (zumindest mittelfristig) unrealistisch erscheint. Innerhalb der Zielgruppe besonders betreuungsaufwändiger Klientinnen/Klienten wird aber österreichweit ein möglichst hoher Versorgungsgrad angestrebt. Da sich gezeigt hat, dass nach Inkrafttreten des 2. ErwSchG der Bedarf nach Übernahme gerichtlicher Erwachsenenvertretungen durch die Erwachsenenschutzvereine tendenziell gestiegen ist, ist ein leichter Ausbau geplant, um wenigstens den dringendsten Mehrbedarf abdecken zu können.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Von den Erwachsenenschutzvereinen vertretene Personen [Anzahl]

Istwert

10.340

Anzahl

Zielzustand

10.000

Anzahl

Datenquelle: Controlling Erwachsenenschutzvereine

Ziel 2: Sicherstellung einer möglichst zeitnahen und bedarfsdeckenden Durchführung von Abklärungen im Auftrag der Gerichte

Beschreibung des Ziels

Mit dem 2. ErwSchG wurden die Erwachsenenschutzvereine zu einer „Drehscheibe der Rechtsfürsorge“ ausgebaut, was die Abklärung im Auftrag der Gerichte (Clearing), die Forcierung alternativer Vertretungsmodelle sowie Informations- und Beratungsaufgaben umfasst. Eine Abklärung durch den Erwachsenenschutzverein ist nun nicht mehr nur in Verfahren über die Neubestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters, sondern auch in Erneuerungs- und Änderungsverfahren sowie in Verfahren betreffend einen Genehmigungsvorbehalt und eine dauerhafte Wohnortänderung vorgesehen, und zwar in den meisten dieser Fälle obligatorisch. Um die Intentionen des 2. ErwSchG zu verwirklichen, muss sichergestellt werden, dass die Erwachsenenschutzvereine alle Abklärungsaufträge der Gerichte in entsprechender Qualität und angemessener Dauer erfüllen können, wobei davon auszugehen ist, dass die gerichtlichen Abklärungsaufträge auf dem derzeitigen hohen Niveau in etwa stabil bleiben werden.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Von den Erwachsenenschutzvereinen durchgeführte Clearings [Anzahl]

Istwert

19.457

Anzahl

Zielzustand

15.600

Anzahl

Datenquelle: Controlling Erwachsenenschutzvereine

Ziel 3: Sicherstellung der Vertretung von untergebrachten Personen in allen psychiatrischen Anstalten/Abteilungen nach dem UbG

Beschreibung des Ziels

Primäre Aufgabe der Patientenanwaltschaft nach dem Unterbringungsgesetz (UbG) ist die gesetzliche Vertretung von Personen, die in einer psychiatrischen Anstalt oder Abteilung ohne ihr Verlangen (also zwangsweise) untergebracht werden, im Unterbringungsverfahren sowie bei weitergehenden Beschränkungen ihrer Persönlichkeitsrechte. Es ist demnach sicherzustellen, dass die betroffenen Personen in allen psychiatrischen Anstalten/Abteilungen, die in den Geltungsbereich des UbG fallen, entsprechend vertreten werden können.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

In den Geltungsbereich des UbG fallende psychiatrischen Anstalten/Abteilungen [Anzahl]

Istwert

39

Anzahl

Zielzustand

37

Anzahl

Datenquelle: Controlling Erwachsenenschutzvereine

Ziel 4: Sicherstellung der Vertretung der Bewohnerinnen/Bewohner aller Einrichtungen nach dem HeimAufG bei Freiheitsbeschränkungen

Beschreibung des Ziels

Aufgabe der Bewohnervertretung nach dem Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG) ist die gesetzliche Vertretung der Bewohnerinnen/Bewohner von Alten- und Pflegeheimen, Behinderteneinrichtungen, von Krankenanstalten und seit 1.7.2018 auch von Einrichtungen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger bei der Wahrnehmung ihres Rechts auf persönliche Freiheit. Es ist demnach sicherzustellen, dass die Bewohnerinnen/Bewohner aller Einrichtungen, die in den Geltungsbereich des HeimAufG fallen, entsprechend vertreten werden können.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

In den Geltungsbereich des HeimAufG fallende Einrichtungen [Anzahl]

Istwert

3.788

Anzahl

Zielzustand

3.600

Anzahl

Datenquelle: Controlling Erwachsenenschutzvereine


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Finanzierung einer ausreichenden Anzahl von Erwachsenenvertreter-Betreuungsstellen

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Vereine betrauen mit der Wahrnehmung der von ihnen geführten gerichtlichen Erwachsenenvertretungen entweder hauptberufliche MitarbeiterInnen oder geeignete ehrenamtlich tätige Personen, die von hauptberuflichen MitarbeiterInnen anzuleiten und zu überwachen sind. Die angestrebte Erhöhung des Versorgungsgrades setzt daher eine entsprechende Erhöhung der Anzahl der hauptberuflichen ErwachsenenvertreterInnen der Vereine um rund 16 Betreuungsstellen voraus. Um diese (einschließlich der anteiligen Gemeinkosten) finanzieren zu können, müssen den Vereinen entsprechende Förderungen gewährt werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

überplanmäßig erreicht

Finanzierung einer ausreichenden Anzahl von Clearing-Betreuungsstellen

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Clearing-Aufgaben werden von (idR besonders erfahrenen) hauptberuflichen MitarbeiterInnen der Vereine wahrgenommen. Infolge der Erweiterung der Aufgaben der Erwachsenenschutzvereine durch das 2. ErwSchG wurden die Kapazitäten in diesem Bereich deutlich aufgestockt. Um die ordnungsgemäße und zeitgerechte Erfüllung der Abklärungsaufträge der Gerichte auch weiterhin sicherstellen zu können, ist zumindest eine Aufrechterhaltung des 2019 erreichten Personalstandes erforderlich. Um diesen (einschließlich der anteiligen Gemeinkosten) finanzieren zu können, müssen den Vereinen entsprechende Förderungen gewährt werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

überplanmäßig erreicht

Finanzierung einer ausreichenden Anzahl von Patientenanwalts-Betreuungsstellen

Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Der nach Lage der Einrichtung örtlich zuständige Erwachsenenschutzverein wird nach dem UbG kraft Gesetzes Vertreter aller in dieser Einrichtung ohne Verlangen untergebrachten Personen und hat in ausreichender Zahl von ihm ausgebildete und für die besonderen Verhältnisse in Unterbringungssachen geschulte Patientenanwältinnen/Patientenanwälte namhaft zu machen, denen die Ausübung der Vertretungsbefugnisse zukommt. Die Sicherstellung einer flächendeckenden Vertretung durch die Patientenanwaltschaft setzt daher eine ausreichende Anzahl von Patientenanwältinnen/Patientenanwälten (Betreuungsstellen) voraus. Um diese (einschließlich der anteiligen Gemeinkosten) finanzieren zu können, müssen den Vereinen entsprechende Förderungen gewährt werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzierung einer ausreichenden Anzahl von Bewohnervertreter-Betreuungsstellen

Beitrag zu Ziel 4

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Der nach der Lage der Einrichtung örtlich zuständige Erwachsenenschutzverein wird nach dem HeimAufG kraft Gesetzes Vertreter aller Bewohnerinnen/Bewohner, sobald eine Freiheitsbeschränkung vorgenommen oder in Aussicht gestellt wird, und hat in ausreichender Zahl von ihm ausgebildete und für die besonderen Verhältnisse im Pflegebereich geschulte Bewohnervertreterinnen/Bewohnervertreter namhaft zu machen, denen die Ausübung der Vertretungsbefugnisse zukommt. Infolge der Erweiterung des Geltungsbereichs des HeimAufG durch das 2. ErwSchG wurden die Kapazitäten in diesem Bereich aufgestockt. Um die flächendeckenden Vertretung durch die Bewohnervertretung auch weiterhin sicherstellen zu können, ist zumindest eine Aufrechterhaltung des 2019 erreichten Personalstandes erforderlich. Um diesen (einschließlich der anteiligen Gemeinkosten) finanzieren zu können, müssen den Vereinen entsprechende Förderungen gewährt werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2020 - 2024
2020
2021
2022
2023
2024

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

-299.513

Tsd. Euro

Plan

-293.579

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

299.513

Tsd. Euro

Plan

293.579

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

299.513

Tsd. Euro

Plan

293.579

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-54.509

Tsd. Euro

Plan

-54.509

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

54.509

Tsd. Euro

Plan

54.509

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

54.509

Tsd. Euro

Plan

54.509

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-57.138

Tsd. Euro

Plan

-57.144

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

57.138

Tsd. Euro

Plan

57.144

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

57.138

Tsd. Euro

Plan

57.144

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-58.821

Tsd. Euro

Plan

-58.859

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

58.821

Tsd. Euro

Plan

58.859

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

58.821

Tsd. Euro

Plan

58.859

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-61.200

Tsd. Euro

Plan

-60.624

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

61.200

Tsd. Euro

Plan

60.624

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

61.200

Tsd. Euro

Plan

60.624

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-67.845

Tsd. Euro

Plan

-62.443

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

67.845

Tsd. Euro

Plan

62.443

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

67.845

Tsd. Euro

Plan

62.443

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

In den letzten Jahren mussten die Personalkapazitäten der Erwachsenenschutzvereine – aufgrund von Umständen, die im Planungszeitpunkt noch nicht absehbar waren – in allen Tätigkeitsbereichen erhöht werden (siehe im Detail die Ausführungen in der Gesamtbeurteilung). Dieser Personalausbau konnte aber bedingt durch die Pandemie und die schwierige Lage am Arbeitsmarkt nur sukzessive erfolgen. Demnach verlief die Entwicklung der finanziellen Auswirkungen in den Jahren 2020 bis 2022 im Wesentlichen planungsgemäß. Ab 2023 waren die finanziellen Auswirkungen dann deutlich höher als geplant, weil 1) die zusätzlichen Stellen ab diesem Jahr weitgehend besetzt werden konnten und 2) die extrem hohe Inflation (die im Planungszeitpunkt nicht absehbar war) zu einem massiven Anstieg des Personal- und Sachaufwandes der Vereine geführt hat.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Soziales
Gesamtwirtschaft
Kinder und Jugend
Konsumentenschutzpolitik
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt
Unternehmen
Verwaltungskosten für Bürger:innen
Verwaltungskosten für Unternehmen

Soziales

Die Erwachsenenschutzvereine leisten einen wesentlichen Beitrag dazu, dass psychisch kranke oder vergleichbar beeinträchtigte Menschen – soweit als möglich selbstbestimmt – am Rechtsverkehr und am gesellschaftlichen Leben insgesamt teilhaben und ihre persönlichen Rechte effektiv wahrnehmen können. Als gerichtliche Erwachsenenvertreter vertreten die Vereine vor allem Menschen, die aufgrund ihrer Erkrankung oder ihrer Lebensumstände einer besonders professionellen Betreuung bedürfen. Durch die Abklärung im Auftrag des Gerichts – die mit dem 2. ErwSchG noch erheblich erweitert wurde – sorgen die Vereine dafür, unverhältnismäßige Eingriffe in die Selbstbestimmung zu vermeiden oder zumindest zu begrenzen. Die Vertretung durch die Patientenanwaltschaft und durch die Bewohnervertretung ermöglicht es Menschen, die in der Psychiatrie untergebracht sind oder in Einrichtungen nach dem HeimAufG leben, ihr Recht auf persönliche Freiheit effektiv wahrzunehmen und notfalls auch gerichtlich durchzusetzen. Wenngleich dazu keine gesicherten Zahlen vorliegen, ist aufgrund der vorhandenen Leistungsdaten davon auszugehen, dass die Gesamtzahl der im Geltungszeitraum der Sonderrichtlinien (2020 bis 2024) von den Erwachsenenschutzvereinen vertretenen bzw. betreuten Personen deutlich über der in der WFA angeführten Schätzung (33.000 Personen) lag, und dass somit ein erheblicher Teil der psychisch kranken oder vergleichbar beeinträchtigten Menschen in Österreich in irgend einer Form von der Vertretung bzw. Unterstützung durch die Erwachsenenschutzvereine profitiert hat.

Gesamtbeurteilung

Die Erwachsenenschutzvereine erbringen seit 1983 im öffentlichen Interesse liegende Rechtsfürsorgeaufgaben: sie vertreten betroffene Menschen im Rahmen der gerichtlichen Erwachsenenvertretung, der Patientenanwaltschaft (UbG) und der Bewohnervertretung (HeimAufG), und erfüllen darüber hinaus Abklärungs- und Beratungsaufgaben (sog. „Clearing“). Mit dem am 1. Juli 2018 in Kraft getretenen 2. Erwachsenenschutz-Gesetz (2. ErwSchG) wurden die Erwachsenenschutzvereine zu einer „Drehscheibe der Rechtsfürsorge“ ausgebaut und deren Aufgaben daher maßgeblich erweitert (vor allem hinsichtlich der Abklärung im Auftrag des Gerichts sowie der Errichtung und Registrierung alternativer Vertretungsverhältnisse). Die Erfüllung dieser Aufgaben muss zum Großteil vom BMJ durch Gewährung jährlicher Förderungen finanziert werden (§ 8 ErwSchVG).
Gesamtziel des zu evaluierenden Vorhabens war es, diesen Förderungsbereich entsprechend dem in den ARR 2014 verankerten Grundsatz der strategischen Förderungsausrichtung zu gestalten. Im Sinne des Grundgedankens der Wirkungsorientierung wurde dabei nicht die Erlassung der Sonderrichtlinien per se – die an sich nur einen Formalakt darstellt – als Ziel definiert, sondern wurde bei der Formulierung der WFA auf die Wirkungsziele abgestellt, die mit der Institution der Erwachsenenschutzvereine überhaupt verfolgt werden.
Die Entwicklung in allen Tätigkeitsbereichen der Erwachsenenschutzvereine verlief in den Jahren 2020 bis 2024 dynamischer als im Planungszeitpunkt angenommen:
Die Anzahl der aufrechten gerichtlichen Erwachsenenvertretungen insgesamt ist zwar nach Inkrafttreten des 2. ErwSchG erwartungsgemäß deutlich zurückgegangen, doch betraf dieser Rückgang – wie auch im Abschlussbericht zur externen Evaluierung des 2. ErwSchG durch das Vienna Centre for Societal Security festgestellt worden ist – nur jene Fälle, in denen nahestehende Personen bestellt waren. Der Bedarf nach professioneller Vertretung durch die Erwachsenenschutzvereine ist hingegen gestiegen, auch weil mit dem 2. ErwSchG die generelle Verpflichtung von Rechtsanwälten und Notaren zur Übernahme gerichtlicher Erwachsenenvertretungen deutlich eingeschränkt worden ist. Der Mangel an geeigneten Erwachsenenvertretern hat sich in den letzten Jahren massiv verschärft, sodass die Übernahmekapazitäten der Erwachsenenschutzvereine dringend ausgebaut werden mussten.
Die Anzahl der Abklärungsaufträge der Gerichte ist ab dem Jahr 2021 massiv angestiegen, bedingt vor allem durch die bis Ende 2023 einzuleitende Überprüfung sämtlicher mit dem 2. ErwSchG übergeleiteter „Altfälle“. Außerdem ist auch bei den nach Inkrafttreten des 2. ErwSchG bestellten gerichtlichen Erwachsenenvertretungen spätestens alle drei Jahre ein Erneuerungsverfahren mit obligatorischer Abklärung durch die Vereine durchzuführen. Infolgedessen kam es zu einer deutlich überplanmäßigen Leistungssteigerung bei der Bearbeitung von Clearings, was auch in diesem Bereich einen Kapazitätsausbau erforderlich machte.
Auch in den Bereichen Patientenanwaltschaft und Bewohnervertretung sind die Anforderungen gestiegen: Die Anzahl der in den Geltungsbereich des UbG und des HeimAufG fallenden Einrichtungen hat weiter zugenommen. Zudem kam es vor allem bei den Freiheitsbeschränkungen nach dem HeimAufG, die von der Bewohnervertretung zu überprüfen sind, zu einem massiven und anhaltenden Anstieg.
All dies führte dazu, dass die in der WFA festgelegten Ziele – gemessen an den verwendeten Indikatoren – deutlich überplanmäßig erreicht wurden.
Aufgrund dieser Entwicklungen musste die ursprüngliche Maßnahmen-Planung, die im Wesentlichen eine Aufrechterhaltung des im Jahr 2019 erreichten Personalstandes der Erwachsenenschutzvereine bzw. lediglich einen moderaten Ausbau vorgesehen hatte, grundlegend revidiert werden. Vor allem die Erwachsenenvertreter- und die Clearing-Betreuungsstellen mussten in den Jahren 2020 bis 2024 deutlich aufgestockt werden, um der (auch in zahlreichen „Notstands“-Berichten der Justizverwaltung thematisierten) Mangelsituation (Mangel an professionellen gerichtlichen Erwachsenenvertretern, Rückstände im Clearingbereich) entgegenzuwirken.
Dieser Personalausbau konnte bedingt durch die Pandemie und die schwierige Lage am Arbeitsmarkt aber nur sukzessive erfolgen. Erst ab dem Jahr 2023 konnten die zusätzlichen Stellen dann weitgehend besetzt werden, sodass sich die Aufstockung erst ab diesem Jahr finanziell spürbar auswirkte. Dazu kam die (im Planungszeitpunkt ebenso nicht absehbare) hohe Inflation, die schon im Jahr 2023 und dann vor allem im Jahr 2024 zu einem massiven Anstieg des Personal- und Sachaufwandes der Vereine geführt hat.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.


Weiterführende Informationen