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WIRKUNGSZIEL

Sicherstellung eines gleichberechtigten Zugangs zur Justiz

Maßnahmen

Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt.

Unter einer Maßnahme wird ein bestimmtes Bündel an Tätigkeiten verstanden, das durch die Mitarbeiter:innen des Ressorts beziehungsweise durch vom Ressort beauftragte Stellen erbracht wird. Bei den Maßnahmen kann es sich um Vorhaben, Aktivitäten und Projekte handeln, die auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt sind. Ebenso können aber auch die Kernleistungen eines Ressorts dargestellt werden.


Vorhaben

Ein Vorhaben ist ein Bündel an Tätigkeiten, welche durch die Ressorts erbracht werden. Hierbei werden zwei Arten von Vorhaben unterschieden:

Bei Regelungsvorhaben handelt es sich etwa um Bundesgesetze, Verordnungen und zwischenstaatliche Vereinbarungen. Sonstige Vorhaben stellen beispielsweise große Bauprojekte, Infrastrukturvorhaben oder größere Anschaffungen dar.


Gesamtbeurteilung des Wirkungsziels und der Umfeldentwicklungen

Durch die Neugestaltung des Wirkungsziels 2 als neues Gleichstellungsziel, wurde der Fokus auf die Unterstützung besonders schutzbedürftiger Gruppen (wie insbesondere Kinder und Jugendliche, in ihrer Entscheidungsfähigkeit beeinträchtigte Personen und Opfer von Gewalt- und Sexualdelikten) gelegt, um allfällige Benachteiligungen auszugleichen und einen möglichst uneingeschränkten und gleichberechtigten Zugang zum Recht zu ermöglichen. Das neue Wirkungsziel trägt daher auch zu SDG 16.3 bei (u. a. „den gleichberechtigten Zugang aller zur Justiz zu gewährleisten“).
Die neu gewählten Kennzahlen entwickeln sich sehr positiv; der (damals) unvorhersehbare Einfluss der COVID-19-Maßnahmen ist in den Zielerreichungsgraden aber deutlich erkennbar. Die Einschränkungen durch die Pandemie haben u. a. zu einem Rückgang bei den von Erwachsenenschutzvereinen durchgeführten Abklärungen und der im Rahmen der Prozessbegleitung betreuten Personen geführt. Insbesondere im Bereich der Prozessbegleitungen ist aber in Zukunft (auch durch das Inkrafttreten des Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetzes am 1.1.2021) mit einem Anstieg zu rechnen. Die Nachfrage nach Kinderbeiständen zur Unterstützung Minderjähriger in eskalierten Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren ist in den letzten Jahren deutlich angestiegen (weshalb auch der gesetzte Zielwert übertroffen wurde) – es wird daher weiterhin angestrebt, dass in allen notwendigen Fällen ein Kinderbeistand namhaft gemacht werden kann.
Das Ziel der Maßnahme zum Abbau von Sprachbarrieren durch Übersetzung von Formularen und Informationsblättern im Strafprozess ist weitgehend erreicht (derzeit werden hauptsächlich bestehende Formulare an Gesetzesänderungen angepasst); ab dem BVA 2022 wird diese daher durch eine neue Maßnahme ersetzt.