Vorhaben
Sonderrichtlinien Förderung der Erwachsenenschutzvereine
Sonderrichtlinien Förderung der Erwachsenenschutzvereine
Vorhaben überplanmäßig erreicht
Finanzjahr: 2020
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2020
Nettoergebnis in Tsd. €: -299.513
Vorhabensart: sonstige rechtsetzende Maßnahme grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Sicherstellung eines möglichst hohen Versorgungsgrades der Vereins-Erwachsenenvertretung in der Zielgruppe besonders betreuungsaufwändiger Klienten/Klientinnen
Beschreibung des Ziels
Studien haben ergeben, dass eine optimale Versorgung der Betroffenen mit professionellen Erwachsenenvertretern nahezu eine Verdoppelung der Vereinskapazitäten erfordern würde, was angesichts der budgetären Rahmenbedingungen (zumindest mittelfristig) unrealistisch erscheint. Innerhalb der Zielgruppe besonders betreuungsaufwändiger Klientinnen/Klienten wird aber österreichweit ein möglichst hoher Versorgungsgrad angestrebt. Da sich gezeigt hat, dass nach Inkrafttreten des 2. ErwSchG der Bedarf nach Übernahme gerichtlicher Erwachsenenvertretungen durch die Erwachsenenschutzvereine tendenziell gestiegen ist, ist ein leichter Ausbau geplant, um wenigstens den dringendsten Mehrbedarf abdecken zu können.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Von den Erwachsenenschutzvereinen vertretene Personen [Anzahl]
Istwert
10.340Anzahl
Zielzustand
10.000Anzahl
Datenquelle: Controlling Erwachsenenschutzvereine
Ziel 2: Sicherstellung einer möglichst zeitnahen und bedarfsdeckenden Durchführung von Abklärungen im Auftrag der Gerichte
Beschreibung des Ziels
Mit dem 2. ErwSchG wurden die Erwachsenenschutzvereine zu einer „Drehscheibe der Rechtsfürsorge“ ausgebaut, was die Abklärung im Auftrag der Gerichte (Clearing), die Forcierung alternativer Vertretungsmodelle sowie Informations- und Beratungsaufgaben umfasst. Eine Abklärung durch den Erwachsenenschutzverein ist nun nicht mehr nur in Verfahren über die Neubestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters, sondern auch in Erneuerungs- und Änderungsverfahren sowie in Verfahren betreffend einen Genehmigungsvorbehalt und eine dauerhafte Wohnortänderung vorgesehen, und zwar in den meisten dieser Fälle obligatorisch. Um die Intentionen des 2. ErwSchG zu verwirklichen, muss sichergestellt werden, dass die Erwachsenenschutzvereine alle Abklärungsaufträge der Gerichte in entsprechender Qualität und angemessener Dauer erfüllen können, wobei davon auszugehen ist, dass die gerichtlichen Abklärungsaufträge auf dem derzeitigen hohen Niveau in etwa stabil bleiben werden.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Von den Erwachsenenschutzvereinen durchgeführte Clearings [Anzahl]
Istwert
19.457Anzahl
Zielzustand
15.600Anzahl
Datenquelle: Controlling Erwachsenenschutzvereine
Ziel 3: Sicherstellung der Vertretung von untergebrachten Personen in allen psychiatrischen Anstalten/Abteilungen nach dem UbG
Beschreibung des Ziels
Primäre Aufgabe der Patientenanwaltschaft nach dem Unterbringungsgesetz (UbG) ist die gesetzliche Vertretung von Personen, die in einer psychiatrischen Anstalt oder Abteilung ohne ihr Verlangen (also zwangsweise) untergebracht werden, im Unterbringungsverfahren sowie bei weitergehenden Beschränkungen ihrer Persönlichkeitsrechte. Es ist demnach sicherzustellen, dass die betroffenen Personen in allen psychiatrischen Anstalten/Abteilungen, die in den Geltungsbereich des UbG fallen, entsprechend vertreten werden können.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
In den Geltungsbereich des UbG fallende psychiatrischen Anstalten/Abteilungen [Anzahl]
Istwert
39Anzahl
Zielzustand
37Anzahl
Datenquelle: Controlling Erwachsenenschutzvereine
Ziel 4: Sicherstellung der Vertretung der Bewohnerinnen/Bewohner aller Einrichtungen nach dem HeimAufG bei Freiheitsbeschränkungen
Beschreibung des Ziels
Aufgabe der Bewohnervertretung nach dem Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG) ist die gesetzliche Vertretung der Bewohnerinnen/Bewohner von Alten- und Pflegeheimen, Behinderteneinrichtungen, von Krankenanstalten und seit 1.7.2018 auch von Einrichtungen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger bei der Wahrnehmung ihres Rechts auf persönliche Freiheit. Es ist demnach sicherzustellen, dass die Bewohnerinnen/Bewohner aller Einrichtungen, die in den Geltungsbereich des HeimAufG fallen, entsprechend vertreten werden können.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
In den Geltungsbereich des HeimAufG fallende Einrichtungen [Anzahl]
Istwert
3.788Anzahl
Zielzustand
3.600Anzahl
Datenquelle: Controlling Erwachsenenschutzvereine
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Finanzierung einer ausreichenden Anzahl von Erwachsenenvertreter-Betreuungsstellen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Vereine betrauen mit der Wahrnehmung der von ihnen geführten gerichtlichen Erwachsenenvertretungen entweder hauptberufliche MitarbeiterInnen oder geeignete ehrenamtlich tätige Personen, die von hauptberuflichen MitarbeiterInnen anzuleiten und zu überwachen sind. Die angestrebte Erhöhung des Versorgungsgrades setzt daher eine entsprechende Erhöhung der Anzahl der hauptberuflichen ErwachsenenvertreterInnen der Vereine um rund 16 Betreuungsstellen voraus. Um diese (einschließlich der anteiligen Gemeinkosten) finanzieren zu können, müssen den Vereinen entsprechende Förderungen gewährt werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
überplanmäßig erreicht
Finanzierung einer ausreichenden Anzahl von Clearing-Betreuungsstellen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Clearing-Aufgaben werden von (idR besonders erfahrenen) hauptberuflichen MitarbeiterInnen der Vereine wahrgenommen. Infolge der Erweiterung der Aufgaben der Erwachsenenschutzvereine durch das 2. ErwSchG wurden die Kapazitäten in diesem Bereich deutlich aufgestockt. Um die ordnungsgemäße und zeitgerechte Erfüllung der Abklärungsaufträge der Gerichte auch weiterhin sicherstellen zu können, ist zumindest eine Aufrechterhaltung des 2019 erreichten Personalstandes erforderlich. Um diesen (einschließlich der anteiligen Gemeinkosten) finanzieren zu können, müssen den Vereinen entsprechende Förderungen gewährt werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
überplanmäßig erreicht
Finanzierung einer ausreichenden Anzahl von Patientenanwalts-Betreuungsstellen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Der nach Lage der Einrichtung örtlich zuständige Erwachsenenschutzverein wird nach dem UbG kraft Gesetzes Vertreter aller in dieser Einrichtung ohne Verlangen untergebrachten Personen und hat in ausreichender Zahl von ihm ausgebildete und für die besonderen Verhältnisse in Unterbringungssachen geschulte Patientenanwältinnen/Patientenanwälte namhaft zu machen, denen die Ausübung der Vertretungsbefugnisse zukommt. Die Sicherstellung einer flächendeckenden Vertretung durch die Patientenanwaltschaft setzt daher eine ausreichende Anzahl von Patientenanwältinnen/Patientenanwälten (Betreuungsstellen) voraus. Um diese (einschließlich der anteiligen Gemeinkosten) finanzieren zu können, müssen den Vereinen entsprechende Förderungen gewährt werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzierung einer ausreichenden Anzahl von Bewohnervertreter-Betreuungsstellen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Der nach der Lage der Einrichtung örtlich zuständige Erwachsenenschutzverein wird nach dem HeimAufG kraft Gesetzes Vertreter aller Bewohnerinnen/Bewohner, sobald eine Freiheitsbeschränkung vorgenommen oder in Aussicht gestellt wird, und hat in ausreichender Zahl von ihm ausgebildete und für die besonderen Verhältnisse im Pflegebereich geschulte Bewohnervertreterinnen/Bewohnervertreter namhaft zu machen, denen die Ausübung der Vertretungsbefugnisse zukommt. Infolge der Erweiterung des Geltungsbereichs des HeimAufG durch das 2. ErwSchG wurden die Kapazitäten in diesem Bereich aufgestockt. Um die flächendeckenden Vertretung durch die Bewohnervertretung auch weiterhin sicherstellen zu können, ist zumindest eine Aufrechterhaltung des 2019 erreichten Personalstandes erforderlich. Um diesen (einschließlich der anteiligen Gemeinkosten) finanzieren zu können, müssen den Vereinen entsprechende Förderungen gewährt werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
In den letzten Jahren mussten die Personalkapazitäten der Erwachsenenschutzvereine – aufgrund von Umständen, die im Planungszeitpunkt noch nicht absehbar waren – in allen Tätigkeitsbereichen erhöht werden (siehe im Detail die Ausführungen in der Gesamtbeurteilung). Dieser Personalausbau konnte aber bedingt durch die Pandemie und die schwierige Lage am Arbeitsmarkt nur sukzessive erfolgen. Demnach verlief die Entwicklung der finanziellen Auswirkungen in den Jahren 2020 bis 2022 im Wesentlichen planungsgemäß. Ab 2023 waren die finanziellen Auswirkungen dann deutlich höher als geplant, weil 1) die zusätzlichen Stellen ab diesem Jahr weitgehend besetzt werden konnten und 2) die extrem hohe Inflation (die im Planungszeitpunkt nicht absehbar war) zu einem massiven Anstieg des Personal- und Sachaufwandes der Vereine geführt hat.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Die Erwachsenenschutzvereine leisten einen wesentlichen Beitrag dazu, dass psychisch kranke oder vergleichbar beeinträchtigte Menschen – soweit als möglich selbstbestimmt – am Rechtsverkehr und am gesellschaftlichen Leben insgesamt teilhaben und ihre persönlichen Rechte effektiv wahrnehmen können. Als gerichtliche Erwachsenenvertreter vertreten die Vereine vor allem Menschen, die aufgrund ihrer Erkrankung oder ihrer Lebensumstände einer besonders professionellen Betreuung bedürfen. Durch die Abklärung im Auftrag des Gerichts – die mit dem 2. ErwSchG noch erheblich erweitert wurde – sorgen die Vereine dafür, unverhältnismäßige Eingriffe in die Selbstbestimmung zu vermeiden oder zumindest zu begrenzen. Die Vertretung durch die Patientenanwaltschaft und durch die Bewohnervertretung ermöglicht es Menschen, die in der Psychiatrie untergebracht sind oder in Einrichtungen nach dem HeimAufG leben, ihr Recht auf persönliche Freiheit effektiv wahrzunehmen und notfalls auch gerichtlich durchzusetzen. Wenngleich dazu keine gesicherten Zahlen vorliegen, ist aufgrund der vorhandenen Leistungsdaten davon auszugehen, dass die Gesamtzahl der im Geltungszeitraum der Sonderrichtlinien (2020 bis 2024) von den Erwachsenenschutzvereinen vertretenen bzw. betreuten Personen deutlich über der in der WFA angeführten Schätzung (33.000 Personen) lag, und dass somit ein erheblicher Teil der psychisch kranken oder vergleichbar beeinträchtigten Menschen in Österreich in irgend einer Form von der Vertretung bzw. Unterstützung durch die Erwachsenenschutzvereine profitiert hat.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.