Vorhaben
Sonderrichtlinie "Besuchsbegleitung" 2019-2022
Sonderrichtlinie "Besuchsbegleitung" zur Gewährung einer Förderung der Besuchsbegleitung im Sinne des § 111 AußStrG" der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Förderung der Besuchskontakte von einkommensschwachen besuchsberechtigten Elternteilen und den nicht im selben Haushalt lebenden Kindern
Vorhaben zur Gänze erreicht
Finanzjahr: 2018
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2019
Nettoergebnis in Tsd. €: -2.681
Vorhabensart: sonstige rechtsetzende Maßnahme grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Neu- und Wiederanbahnung persönlicher Kontakte zwischen besuchsberechtigten Elternteilen, die armutsgefährdet oder von Ausgrenzung bedroht sind, und ihren nicht im selben Haushalt lebenden minderjährigen Kindern in hochstrittigen Konfliktfällen nach Trennung oder Scheidung
Beschreibung des Ziels
Die Besuchsbegleitung gemäß § 111 Außerstreitgesetz dient Aufrechterhaltung, Neu- und Wiederanbahnung persönlicher Kontakte zwischen besuchsberechtigten Elternteilen und ihren nicht im selben Haushalt lebenden minderjährigen Kindern in hochstrittigen Konfliktfällen nach Trennung oder Scheidung.
Die vom BMASGK geförderte Besuchsbegleitung soll diese persönlichen Kontakte armutsgefährdeten und von Ausgrenzung bedrohten Personen ermöglichen, die ohne staatliche Unterstützung ihre nicht im selben Haushalt lebenden minderjährigen Kindern nicht sehen können.
Die durch die Besuchsbegleitung betreute Neu- oder Wiederanbahnung des persönlichen Kontakts zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und seinem minderjährigen Kind soll sicherstellen, dass der gerichtlich vereinbarte Besuchskontakt zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind schlussendlich selbständig und konfliktfrei durchgeführt werden kann. Sie dient nicht als Ersatz für den gerichtlich vereinbarten Besuchskontakt oder als Dauerlösung und ist daher zeitlich begrenzt.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Anteil der geförderten besuchsberechtigten Elternteile unter der Einkommensgrenze 2019-2022 [%]
Istwert
100,0%
Zielzustand
100,0%
Datenquelle: laufende Datenerhebung und Evaluierung des Fördermittelverbrauchs und Folgebedarfs im Zuge der Abrechnung der Fördergebarung
Angemessene Betreuungsintensität (< 40 h) 2019-2022 [Stunden]
Istwert
19,22Stunden
Zielzustand
20,00Stunden
Datenquelle: laufende Datenerhebung und Evaluierung des Fördermittelverbrauchs und Folgebedarfs im Zuge der Abrechnung der Fördergebarung
Angemessene Betreuungsintensität Härtefälle (< 80 h) 2019-2022 [Stunden]
Istwert
37,42Stunden
Zielzustand
40,00Stunden
Datenquelle: laufende Datenerhebung und Evaluierung des Fördermittelverbrauchs und Folgebedarfs im Zuge der Abrechnung der Fördergebarung
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Durchführung und Abwicklung der Förderung der Besuchsbegleitung
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz fördert jene gemeinnützigen Organisationen mit Sitz in Österreich, die kinder- und elternfreundliche Besuchsbegleitung anbieten für Elternteile, die ein monatliches Nettoeinkommen beziehen, welches die im Arbeitsbehelf jährlich aktualisiert ausgewiesene österreichische Armutsgefährdungsschwelle (gemäß der jeweiligen Haushaltszusammensetzung) um bis zu maximal € 100,– übersteigt; Gesetzlich festgesetzte oder nachweislich freiwillig geleistete Unterhaltsleistungen sind bei der Einkommensermittlung vom Nettoeinkommen abzuziehen.
Die vom BMASGK geförderte Besuchsbegleitung beinhaltet Maßnahmen und Schritte, die im Arbeitsbehelf „Besuchsbegleitung Grundsätze“ des BMASGK festgehalten werden, und zwar:
– Eingangsphase für die Eltern: im Ausmaß von maximal 6 Stunden pro Besuchsbegleitungsfall
– Eingangsphase für das Kind: im Ausmaß von maximal 3 Stunden pro Besuchsbegleitungsfall
– Zwischengespräch für das Kind: im Ausmaß von maximal 2 Stunden pro Besuchsbegleitungsfall
– Besuchskontakt: im Ausmaß von maximal 40 Stunden für eine Laufzeit von maximal 1 Jahr und in Härtefällen im Ausmaß von maximal 80 Stunden für eine Laufzeit von maximal 2 Jahren
– Vor- und Nachbereitung des Besuchskontakts: im Ausmaß von maximal 1 Stunde pro tatsächlich durchgeführten Besuchskontakt
– Übergabe zum unbegleiteten Besuchskontakt: im Ausmaß von maximal 40 Stunden für eine Laufzeit von maximal 1 Jahr
– Wartezeit: im Ausmaß von maximal 30 Minuten pro Anlassfall der Wartezeit
– Abschlussgespräch: im Ausmaß von maximal 2 Stunden pro Besuchsbegleitungsfall
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
überplanmäßig erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Anerkannte Beträge Besuchsbegleitung 2019-2022: € 2.680.998,08
Seit dem Beginn der Corona-Pandemie ist es zu einem weiteren Anstieg armutsgefährdeter, von sozialer Ausgrenzung bedrohter und hochkonflikthafter Familien sowie der (Verdachts-)Fälle häuslicher Gewalt gekommen, was zu einem nicht vorhersehbaren Aufstockungsbedarf geführt hat.
In den Jahren 2019-2022 wurden seitens BMSGPK insgesamt 46 Trägerorganisationen Österreich weit gefördert.
Die höheren Kosten wurden durch Umschichtungen innerhalb des DB 21.01.04.00 bedeckt. Auch in den Folgejahren könnte dies nach Maßgabe der Verfügbarkeit budgetärer Mittel möglich sein.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Die laut WFA geplante Anzahl an betroffenen Kindern, jeweils 1.500 in den Förderperioden 2019-2020 und 2021-2022, wurde überschritten. In der Förderperiode 2019/20 wurde 1.705 Kindern durch die Besuchsbegleitungen ermöglicht, in Kontakt mit besuchsberechtigten Personen zu treten. Die Anzahl hat sich in der Förderperiode 2021/22 auf 2.113 Kinder erhöht, dies entspricht einer prozentuellen Zunahme um 24 Prozentpunkte.
Im Vergleich zur laut WFA geplanten Anzahl an geförderten besuchsberechtigten Elternteilen (in den Jahren 2015-2016 insgesamt 1.215) ist die Anzahl ebenfalls gestiegen. Diese betrug in den Jahren 2019-2020 insgesamt 1.237, in den Jahren 2021-2022 insgesamt 1.466.
Man kann in der deutlichen Zunahme jeweils einen maßgeblichen Effekt der Pandemie erkennen, und die Notwendigkeit und Wichtigkeit der Maßnahme wird in Krisenzeiten nochmals besonders deutlich.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.