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Vorhaben

Sonderrichtlinie "Besuchsbegleitung" 2019-2022

Sonderrichtlinie "Besuchsbegleitung" zur Gewährung einer Förderung der Besuchsbegleitung im Sinne des § 111 AußStrG" der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Förderung der Besuchskontakte von einkommensschwachen besuchsberechtigten Elternteilen und den nicht im selben Haushalt lebenden Kindern

2024
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2018

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2019

Nettoergebnis in Tsd. €: -2.681

Vorhabensart: sonstige rechtsetzende Maßnahme grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Ziel der Besuchsbegleitung im Sinne des § 111 AußStrG ist die Neu- oder Wiederanbahnung des persönlichen Kontakts zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und seinem minderjährigen Kind. Nach Durchführung der geförderten Besuchsbegleitung soll sichergestellt sein, dass der gerichtlich vereinbarte Besuchskontakt zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind selbständig und konfliktfrei durchgeführt werden kann.

Neben der Anordnung der Besuchsbegleitung mittels Beschluss durch das Gericht werden auch jene Fälle seitens des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz gefördert, in welchen ein erstinstanzlicher Beschluss über die Besuchsrechtsregelung im außerstreitigen Verfahren gefasst wurde, die Besuchsrechtsregelung auf Grundlage dieses Beschlusses jedoch nicht ausgeübt werden kann. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Elternteil einen Rekurs einbringt. Diesem Beschluss sind auch weitergehend Parteienvereinbarungen über die Besuchsrechtsregelung bzw. -ausübung vor dem Gericht in außerstreitigen Verfahren gleichzuhalten, die gerichtlich protokolliert wurden.

Die Besuchsbegleitung ermöglicht minderjährigen Kindern, trotz Trennung regelmäßig Kontakt zu dem besuchsberechtigten Elternteil zu haben. Zumeist werden in einer Trennungs- oder Scheidungssituation „auf neutralem Boden“ in geschützter und kindgerechter Atmosphäre von einer fachlich dazu qualifizierten, neutralen Person begleitete Treffen zwischen dem Kind und dem Elternteil durchgeführt. Damit trägt die Besuchsbegleitung auch zur Beseitigung von Ängsten und Unsicherheiten bei und unterstützt bei Problemen. Darüber hinaus wird darauf geachtet, dass die Besuchsbegleitung in sicherer Umgebung ohne direktem Kontakt der Eltern stattfinden kann, damit Konflikte vermieden werden können.

Der Aufrechterhaltung ausreichender persönlicher Kontakte zwischen dem Kind und dem getrennt lebenden Elternteil wie auch die damit einher gehenden positiven Auswirkungen auf die Persönlichkeits-und Charakterbildung des Kindes stehen im Mittelpunkt dieser Maßnahme. Die Besuchsbegleitung dient jedoch nur als Übergangslösung. Zum Wohle des Kindes sind die Eltern aufgefordert, gemeinsam einen Weg zu finden, der es den Kindern ermöglicht, mit dem getrennt lebenden Elternteil in Kontakt zu bleiben. Die Besuchsbegleiter/innen helfen den Beteiligten darüber hinaus dabei, individuell passende Lösungen für die jeweilige Situation zu finden.

Für einkommensschwache und armutsgefährdete besuchsberechtigte Eltern ist der finanzielle Aufwand der Besuchsbegleitung, um ihre nicht im selben Haushalt lebenden Kinder in hochstrittigen Konfliktfällen nach Trennung oder Scheidung weiterhin sehen zu können, oft nicht aufzubringen, insbesondere, wenn es sich um Härtefälle handelt, d.h. Personen (Eltern oder Kinder) mit psychischen Beeinträchtigungen und/oder Behinderungen betroffen sind.

Die Durchführung der Besuchsbegleitung garantiert die Anwesenheit einer „geeignete[n] und dazu bereite[n] Person zur Unterstützung bei der Ausübung des Besuchsrechtes“, damit das Kind ausreichende persönliche Kontakte zum besuchsberechtigten Elternteil, mit der es nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, aufrechterhalten oder neu anbahnen kann, da diese Kontakte für die Persönlichkeits- und Charakterbildung des Kindes und die gesamte weitere kindgemäße Entwicklung von besonderer Bedeutung sind.

Die vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz geförderte Besuchsbegleitung im Sinne des § 111 AußStrG dient ausschließlich der Unterstützung einkommensschwacher und armutsgefährdeter besuchsberechtigter Elternteile, welche ihre nicht im selben Haushalt lebenden Kinder in hochstrittigen Konfliktfällen nach Trennung oder Scheidung ohne staatliche Unterstützung nicht sehen können und ist auf jene Fälle beschränkt, in denen es das Wohl der oder des Minderjährigen verlangt, dass das Gericht eine geeignete und dazu bereite Person (Besuchsbegleiterin/Besuchsbegleiter) zur Unterstützung bei der Ausübung der Besuchskontakte des Kindes zum nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden besuchsberechtigten Elternteil heranzieht.

Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz fördert seit 2003 gemeinnützige Organisationen mit Berufssitz in Österreich, welche die geförderte Besuchsbegleitung im Sinne der hierfür festgelegten Bedingungen durchführen.

Die „kostenlose Inanspruchnahme der Besuchsbegleitung für armutsgefährdete und von sozialer Ausgrenzung bedrohte besuchsberechtigte Personen“ wurde als Maßnahme zum Wirkungsziel „Erhöhung der ökonomischen und gesellschaftlichen Beteiligung von armutsgefährdeten und von Ausgrenzung bedrohten Personen, die nur begrenzt am ökonomischen und gesellschaftlichen Leben teilnehmen können“ im Bundesfinanzgesetz übernommen (Wirkungsziel 5 zu GB 21.01).

2015/2016: 1.215 einkommensschwache und armutsgefährdete besuchsberechtigte Elternteile, 1.654 Kinder



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

In ihrem damaligen Regierungsprogramm bekannte sich die österreichische Bundesregierung als Sozialstaat und legte ihren Fokus u.a. auf die Schwerpunkte Bekämpfung von Kinderarmut und die Stärkung von Familien mit niedrigen Einkommen. Die Förderung der Besuchsbegleitung im Sinne des § 111 AußStrG ist eine wichtige Maßnahme des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (vormals Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz) zur Vermeidung und Bekämpfung von Kinderarmut und Gewaltprävention. Daher steht diese im Zusammenhang mit der langfristigen Strategie des Ressorts. Seit 2010 wird die Förderung der Besuchsbegleitung nach einem sozialen Kriterium gewährt. Zielsetzung ist, dass eine möglichst hohe Anzahl armutsgefährdeter besuchsberechtigter Elternteile und ihre nicht im selben Haushalt lebenden Kinder kostenlose Besuchsbegleitung in Anspruch nehmen können.
Zusammenhang mit SDG 1.4: Die Fördermaßnahme trägt wesentlich zu dem im SDG 1.4 angeführten Ziel, bis 2030 sicherzustellen, dass alle Männer und Frauen, insbesondere die Armen und Schwachen, die gleichen Rechte auf wirtschaftliche Ressourcen sowie Zugang zu grundlegenden Diensten haben, bei. Ohne diese staatliche Unterstützung könnten viele besuchsberechtigte und einkommensschwache Elternteile die persönlichen Kontakte zu ihren nicht im selben Haushalt lebenden Kindern nicht wahrnehmen.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Neu- und Wiederanbahnung persönlicher Kontakte zwischen besuchsberechtigten Elternteilen, die armutsgefährdet oder von Ausgrenzung bedroht sind, und ihren nicht im selben Haushalt lebenden minderjährigen Kindern in hochstrittigen Konfliktfällen nach Trennung oder Scheidung

Beschreibung des Ziels

Die Besuchsbegleitung gemäß § 111 Außerstreitgesetz dient Aufrechterhaltung, Neu- und Wiederanbahnung persönlicher Kontakte zwischen besuchsberechtigten Elternteilen und ihren nicht im selben Haushalt lebenden minderjährigen Kindern in hochstrittigen Konfliktfällen nach Trennung oder Scheidung.
Die vom BMASGK geförderte Besuchsbegleitung soll diese persönlichen Kontakte armutsgefährdeten und von Ausgrenzung bedrohten Personen ermöglichen, die ohne staatliche Unterstützung ihre nicht im selben Haushalt lebenden minderjährigen Kindern nicht sehen können.
Die durch die Besuchsbegleitung betreute Neu- oder Wiederanbahnung des persönlichen Kontakts zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und seinem minderjährigen Kind soll sicherstellen, dass der gerichtlich vereinbarte Besuchskontakt zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind schlussendlich selbständig und konfliktfrei durchgeführt werden kann. Sie dient nicht als Ersatz für den gerichtlich vereinbarten Besuchskontakt oder als Dauerlösung und ist daher zeitlich begrenzt.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Anteil der geförderten besuchsberechtigten Elternteile unter der Einkommensgrenze 2019-2022 [%]

Istwert

100,0

%

Zielzustand

100,0

%

Datenquelle: laufende Datenerhebung und Evaluierung des Fördermittelverbrauchs und Folgebedarfs im Zuge der Abrechnung der Fördergebarung

Angemessene Betreuungsintensität (< 40 h) 2019-2022 [Stunden]

Istwert

19,22

Stunden

Zielzustand

20,00

Stunden

Datenquelle: laufende Datenerhebung und Evaluierung des Fördermittelverbrauchs und Folgebedarfs im Zuge der Abrechnung der Fördergebarung

Angemessene Betreuungsintensität Härtefälle (< 80 h) 2019-2022 [Stunden]

Istwert

37,42

Stunden

Zielzustand

40,00

Stunden

Datenquelle: laufende Datenerhebung und Evaluierung des Fördermittelverbrauchs und Folgebedarfs im Zuge der Abrechnung der Fördergebarung


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Durchführung und Abwicklung der Förderung der Besuchsbegleitung

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz fördert jene gemeinnützigen Organisationen mit Sitz in Österreich, die kinder- und elternfreundliche Besuchsbegleitung anbieten für Elternteile, die ein monatliches Nettoeinkommen beziehen, welches die im Arbeitsbehelf jährlich aktualisiert ausgewiesene österreichische Armutsgefährdungsschwelle (gemäß der jeweiligen Haushaltszusammensetzung) um bis zu maximal € 100,– übersteigt; Gesetzlich festgesetzte oder nachweislich freiwillig geleistete Unterhaltsleistungen sind bei der Einkommensermittlung vom Nettoeinkommen abzuziehen.
Die vom BMASGK geförderte Besuchsbegleitung beinhaltet Maßnahmen und Schritte, die im Arbeitsbehelf „Besuchsbegleitung Grundsätze“ des BMASGK festgehalten werden, und zwar:
– Eingangsphase für die Eltern: im Ausmaß von maximal 6 Stunden pro Besuchsbegleitungsfall
– Eingangsphase für das Kind: im Ausmaß von maximal 3 Stunden pro Besuchsbegleitungsfall
– Zwischengespräch für das Kind: im Ausmaß von maximal 2 Stunden pro Besuchsbegleitungsfall
– Besuchskontakt: im Ausmaß von maximal 40 Stunden für eine Laufzeit von maximal 1 Jahr und in Härtefällen im Ausmaß von maximal 80 Stunden für eine Laufzeit von maximal 2 Jahren
– Vor- und Nachbereitung des Besuchskontakts: im Ausmaß von maximal 1 Stunde pro tatsächlich durchgeführten Besuchskontakt
– Übergabe zum unbegleiteten Besuchskontakt: im Ausmaß von maximal 40 Stunden für eine Laufzeit von maximal 1 Jahr
– Wartezeit: im Ausmaß von maximal 30 Minuten pro Anlassfall der Wartezeit
– Abschlussgespräch: im Ausmaß von maximal 2 Stunden pro Besuchsbegleitungsfall

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

überplanmäßig erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2019 - 2023
2019
2020
2021
2022
2023

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

-2.681

Tsd. Euro

Plan

-2.158

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

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Transferaufwand

Ist

2.681

Tsd. Euro

Plan

2.158

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

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Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

2.681

Tsd. Euro

Plan

2.158

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

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Werkleistungen

Ist

0

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Plan

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Betrieblicher Sachaufwand

Ist

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Tsd. Euro

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Transferaufwand

Ist

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Tsd. Euro

Plan

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Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

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Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

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Aufwendungen gesamt

Ist

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Tsd. Euro

Plan

0

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Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-583

Tsd. Euro

Plan

-511

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

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Tsd. Euro

Plan

0

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Transferaufwand

Ist

583

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Plan

511

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

583

Tsd. Euro

Plan

511

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-551

Tsd. Euro

Plan

-511

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

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Tsd. Euro

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Betrieblicher Sachaufwand

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Tsd. Euro

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Transferaufwand

Ist

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Plan

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Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

551

Tsd. Euro

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511

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Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-956

Tsd. Euro

Plan

-625

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Erträge

Ist

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0

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Werkleistungen

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Betrieblicher Sachaufwand

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Plan

0

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Transferaufwand

Ist

956

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625

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Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

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Aufwendungen gesamt

Ist

956

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Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-591

Tsd. Euro

Plan

-511

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

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Werkleistungen

Ist

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Tsd. Euro

Plan

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Betrieblicher Sachaufwand

Ist

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Tsd. Euro

Plan

0

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Transferaufwand

Ist

591

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511

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Personalaufwand

Ist

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Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

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Aufwendungen gesamt

Ist

591

Tsd. Euro

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Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

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Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Anerkannte Beträge Besuchsbegleitung 2019-2022: € 2.680.998,08
Seit dem Beginn der Corona-Pandemie ist es zu einem weiteren Anstieg armutsgefährdeter, von sozialer Ausgrenzung bedrohter und hochkonflikthafter Familien sowie der (Verdachts-)Fälle häuslicher Gewalt gekommen, was zu einem nicht vorhersehbaren Aufstockungsbedarf geführt hat.
In den Jahren 2019-2022 wurden seitens BMSGPK insgesamt 46 Trägerorganisationen Österreich weit gefördert.
Die höheren Kosten wurden durch Umschichtungen innerhalb des DB 21.01.04.00 bedeckt. Auch in den Folgejahren könnte dies nach Maßgabe der Verfügbarkeit budgetärer Mittel möglich sein.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Kinder und Jugend
Gesamtwirtschaft
Konsumentenschutzpolitik
Soziales
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt
Unternehmen
Verwaltungskosten für Bürger:innen
Verwaltungskosten für Unternehmen

Kinder und Jugend

Die laut WFA geplante Anzahl an betroffenen Kindern, jeweils 1.500 in den Förderperioden 2019-2020 und 2021-2022, wurde überschritten. In der Förderperiode 2019/20 wurde 1.705 Kindern durch die Besuchsbegleitungen ermöglicht, in Kontakt mit besuchsberechtigten Personen zu treten. Die Anzahl hat sich in der Förderperiode 2021/22 auf 2.113 Kinder erhöht, dies entspricht einer prozentuellen Zunahme um 24 Prozentpunkte.
Im Vergleich zur laut WFA geplanten Anzahl an geförderten besuchsberechtigten Elternteilen (in den Jahren 2015-2016 insgesamt 1.215) ist die Anzahl ebenfalls gestiegen. Diese betrug in den Jahren 2019-2020 insgesamt 1.237, in den Jahren 2021-2022 insgesamt 1.466.
Man kann in der deutlichen Zunahme jeweils einen maßgeblichen Effekt der Pandemie erkennen, und die Notwendigkeit und Wichtigkeit der Maßnahme wird in Krisenzeiten nochmals besonders deutlich.

Gesamtbeurteilung

Allein die Zahlen zur Inanspruchnahme der geförderten Besuchsbegleitung zeugen bereits von der Notwendigkeit und Wichtigkeit dieser Maßnahme. In Zahlen kam es zu einer enormen Aufstockung des Budgets bzw. der Stunden aufgrund des erhöhten Bedarfs. Die Maßnahme hat sich also besonders während der Zeit der Pandemie als wichtiges Mittel erwiesen, um Familien zu unterstützen und insbesondere den Kindern zu ermöglichen, ihre sozialen Kontakte aufrechterhalten zu können.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der überwiegende Anteil der Maßnahmen auf die Besuchskontakte entfällt (rd. 55%). Das zeigt, dass ein Großteil des Budgets für die Besuchskontakte aufgewendet wird und damit Sinn und Zweck der Maßnahme erfüllt wird.
Pro Familie werden einmalig 40 Stunden über einen Zeitraum eines Jahres und in Härtefällen 80 Stunden Besuchskontakt über einen Zeitraum von zwei Jahren ab Beginn der Besuchsbegleitung gefördert.
Die Träger berichten von einer Zunahme armutsgefährdeter und von sozialer Ausgrenzung betroffener Familien, einer Steigerung der Konfliktfälle und Verdachtsfälle von häuslicher Gewalt.
Positiv hervorzuheben ist die Konstanz der Trägerorganisationen. Dies erzeugt Stabilität in der Maßnahme. Dass der Bedarf weitestgehend gedeckt wird, zeigt sich an der hohen Anzahl an Besuchsbegleiter:innen. In der Förderperiode 2021/22 waren deutlich mehr Besuchsbegleiter:innen (597) im Einsatz als im Vergleichszeitraum 2019/20 (510). Die vom Sozialministerium geförderten Besuchsbegleitungen können zudem als weiblich dominiert beschrieben werden: 2019/20 betrug der Anteil an weiblichen Besuchsbegleiterinnen 88%, während er 2021/22 sogar 90% ausmachte.
Mit einem hohen Kommunikations- und Abstimmungsbedarf stellt sich die Situation der beteiligten Akteuer:innen auf Ebene der Ministerien dar.
Die geförderte Besuchsbegleitung richtet sich an Familien, deren monatliches Nettoeinkommen die österreichischen Armutsgefährdungsschwellen um maximal 100 Euro übersteigt. Dies bedeutet, dass materielle Armut ein grundsätzliches Einschlusskriterium für die Inanspruchnahme der geförderten Besuchsbegleitung ist. Somit lässt sich ableiten, dass es den Familien ohne Fördermaßnahme nicht möglich wäre, ihren innerfamiliären Kontakt beizubehalten, eine Kindeswohlsicherung könnte ohne Fördermaßnahme auch nicht gewährleistet werden.
Armut ist überdies nicht nur als finanzielle Einschränkung zu betrachten, sondern zeichnet sich auch durch eine soziale Dimension aus. Aus Sicht des Kindes geht es hierbei u.a. um soziale Teilhabe und die Einbindung in sein soziales Umfeld. Da die geförderte Besuchsbegleitung dabei unterstützt, dass ein Kind den besuchsberechtigten Elternteil weiterhin sehen kann und sein soziales Umfeld somit stabil bleibt, ist die Treffsicherheit der Maßnahme im Hinblick auf den Anspruch der Armutsreduktion und Erhöhung der Chancengerechtigkeit als gegeben anzusehen.
Zusammenfassend lässt sich darlegen, dass es sich bei der geförderten Besuchsbegleitung um eine hochkomplexe Maßnahme mit vielen involvierten Playern, dem Sozialministerium auf Fördergeber:innen- sowie den Trägerorganisationen auf Fördernehmer:innenseite, handelt. Dass diese Maßnahme trotz ihrer Komplexität und sensiblen Thematik funktioniert, zeigen das Feedback der Trägerorganisationen und die hohe Anzahl an umgesetzten Besuchsbegleitungen in den Förderperioden 2019/20 und 2021/22. Der armutsreduzierende Effekt konnte nachgewiesen werden, wodurch die Zielsetzung der Erhöhung der Chancengerechtigkeit für armutsbetroffene Familien erreicht wird.


Verbesserungspotentiale

Als weiteres Ziel der Besuchsbegleitungen im Sinne des § 111 AußStrG wird angeführt: „Nach Durchführung der geförderten Besuchsbegleitung soll sichergestellt sein, dass der gerichtlich vereinbarte Besuchskontakt zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind/den Kindern selbständig konfliktfrei durchgeführt werden kann.“ Anhand der Meldungen der Trägerorganisationen in das Statistiktool Besuchsbegleitung kann nicht ermittelt werden, ob eine Erfüllung dieses Ziels erreicht wird. Daher wird für die Weiterführung der Förderung der Besuchsbegleitung auf Grundlage des § 111 AußStrG empfohlen, nach Abschluss der Besuchsbegleitung eine Feedbackschleife einzuführen. Die Besuchsbegleiter:innen sollen nach Abschluss einer erfolgreichen Besuchsbegleitung im zeitlichen Abstand von einigen Wochen beim obsorgeberechtigten wie auch beim besuchsberechtigten Elternteil nachfragen, ob die Besuche (erfolgreich) allein, d.h. ohne Besuchsbegleitung weitergeführt wurden. Mittels dieser Maßnahme kann sichtbar gemacht werden, inwieweit die Besuchsbegleitungen langfristig zu Erfolgen führen.
Anhand der Daten aus beiden Förderperioden wird ersichtlich, dass für einen Großteil der abgebrochenen Besuchsbegleitungen der eigentliche Grund im Unklaren bleibt. Dies betrifft in beiden Förderperioden nahezu die Hälfte der Besuchsbegleitungen, die mit einem Abbruch enden. Hier wäre es zweckdienlich, die Trägerorganisationen zu genaueren Angaben aufzufordern, um Abbruchgründe transparenter zu machen und etwaige Maßnahmen implementieren zu können, um Abbrüchen entgegenzuwirken. Derzeit endet ein Drittel der Besuchsbegleitungen in einem Abbruch.
Für die Zukunft der Maßnahme steht das Schließen regionaler Lücken (z.B. im Südburgenland, im Waldviertel/Niederösterreich und im Mühlviertel/Oberösterreich) im Fokus, um im Sinne der Chancengerechtigkeit allen Familien mit Bedarf eine Besuchsbegleitung zukommen lassen zu können. Das Sozialministerium ist bei der Schließung regionaler Lücken jedoch auf entsprechende Förderungsansuchen aus den Bundesländern angewiesen.
Wartelisten-Plätze sollen nach Möglichkeit vermieden werden, um schnelle Hilfe zu gewährleisten. Resultierend aus einer Aufstockung der geförderten Stunden befanden sich nur wenige Familien auf Wartelisten-Plätzen, in der Förderperiode 2019/20 insgesamt 20 Familien. Gründe dafür wurden von den Trägerorganisationen keine angegeben. Mit Ausnahme von Salzburg verteilten sich die Familien auf der Warteliste auf alle Bundesländer, wobei in Oberösterreich mit fünf Familien die meisten gemeldet wurden. Auf Niederösterreich und die Steiermark entfielen jeweils vier Familien, die anderen Bundesländer nannten eine bis zwei Familie(n) auf Wartelisten-Plätzen. Für die Förderperiode 2021/22 wurden acht nicht betreute Familien registriert, diese entstammen alle dem Bundesland Oberösterreich.
Weiters hat sich gezeigt, dass die Qualitätssicherung im Sinne der gesetzlichen Verankerung der Rahmenbedingungen der geförderten Besuchsbegleitungen ein aktives Betätigungsfeld für die Beteiligten darstellt, hier geht es vor allem um die Abstimmung zwischen den relevanten Akteur:innen.
Für zukünftige Evaluationen wird außerdem angeregt, auch die Ebene der obsorge- sowie besuchsberechtigten Personen miteinzubeziehen, um neben den Sichtweisen des Sozialministeriums und der Träger auch den betroffenen Familien Gehör zu geben und so alle Ebenen des Projekts zu erfassen und allen Akteur:innen eine Stimme zu geben.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.


Weiterführende Informationen