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KENNZAHL

Anzahl der im Bundesdienst beschäftigten Menschen mit Behinderungen

Anzahl der im Bundesdienst beschäftigten Menschen mit Behinderungen

2023
Kennzahl nicht erreicht

Zugeordnetes Wirkungsziel

Kennzahlen geben direkt oder indirekt Auskunft über die Erreichung eines bestimmten Wirkungsziels. Jedes Wirkungsziel wird mit maximal fünf Kennzahlen überprüfbar gemacht.


Entwicklung der Wirkungskennzahl

Grafik

Tabelle

Beurteilung der Kennzahlen-Entwicklung

Der Bund ist als Dienstgeber gesetzlich dazu verpflichtet, Menschen mit Behinderungen (Grad der Behinderung ab 50 %; sog. „begünstigt Behinderte“) im Ausmaß von einem begünstigten/einer begünstigten Behinderten pro 25 Bedienstete aufzunehmen. Der demografische Wandel führt zu vermehrten Übertritten in den Ruhestand auch in dieser Gruppe. Ziel bleibt eine Stabilisierung des Beschäftigungsstands. Für die kommenden Jahre wird demnach eine Anzahl der begünstigt behinderten Bundesdienstmitarbeiter:innen von 4.000 Personen angestrebt. Im Jahr 2023 ist dies insbesondere aufgrund des demografischen Wandels nicht gelungen. Die gegenständliche Kennzahl ersetzte beginnend mit dem BVA 2023 die vormalige Kennzahl „Neuaufnahmen Menschen im Bundesdienst auf sog. Behindertenplanstellen seit 1.1.2012 für deren Aufnahme keine Bindung einer Planstelle notwendig ist“. Grund für den Wechsel der Kennzahl war, dass das Ziel der „Barrierefreien Teilhabe von Menschen mit Behinderungen“ mit der gegenständlichen Kennzahl umfassender gemessen werden kann. Um das Ziel der 4.000 begünstigt behinderten Bundesdienstmitarbeiter:innen zukünftig zu erreichen beteiligt sich das BMKÖS aktiv an der Umsetzung der Maßnahmen zum nationalen Aktionsplan Behinderung 2022 – 2030 sowie dem Inklusionspaket 2021 – bspw. mit der erfolgten Schaffung eines Kompetenzzentrums im BMKÖS als bundesweite Anlaufstelle für Inklusionsthemen; Verbesserungen beim Recruiting und im Ausschreibungsgesetz; der Stärkung der Behindertenvertrauenspersonen; etc.


Quelle

PM-SAP

Berechnungsmethode

Zählung mit Stichtag 1.10.