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KENNZAHL

Anzahl von Menschen mit Behinderungsgrad von 70 % oder mehr im Bundesdienst

Anzahl der Menschen mit einem Behinderungsgrad von 70 % oder mehr im Bundesdienst gemäß § 5 Abs. 3 der Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung

2020
Kennzahl zur Gänze erreicht

Zugeordnetes Wirkungsziel

Kennzahlen geben direkt oder indirekt Auskunft über die Erreichung eines bestimmten Wirkungsziels. Jedes Wirkungsziel wird mit maximal fünf Kennzahlen überprüfbar gemacht.


Entwicklung der Wirkungskennzahl

Grafik

Tabelle

Beurteilung der Kennzahlen-Entwicklung

Im Jahr 2020 sind 28 Aufnahmen gemäß § 5 Abs. 3 der Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung gemäß § 44 Bundeshaushaltsgesetz (BHG) 2013 erfolgt (sogenannte „Behindertenplanstellen“; Aufnahmen erfolgen ohne Bindung einer Planstelle). Diese Regelung soll die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung im Bundesdienst forcieren und für die Dienststellen einen dahingehenden Anreiz schaffen, dass diese Bedienstetengruppe von etwaigen Einsparungsvorgaben ausgenommen ist. Voraussetzung ist die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß Behinderteneinstellungsgesetz mit einem Behinderungsgrad von mindestens 70 % (wird festgestellt mit Bescheid des Sozialministeriumservice). Da diesbezügliche Aufnahmen jährlich im Ministerratsvortrag in Köpfen angegeben werden, erscheint es sinnvoll, auch hier Köpfe anzugeben (bisher Vollbeschäftigtenäquivalente). Da im Herbst 2020 kein „Behindertenministerrat“ verfasst wurde, wurde die angegebene Zahl aus einer Arbeitsliste mit Stand 01.10.2020 abgefragt.


Quelle

Jährlicher Ministerratsvortrag des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, Stand 01.10; Die Daten werden jährlich bei den Ressorts erhoben.

Berechnungsmethode

Gesamtanzahl der Menschen mit einem Behinderungsgrad von 70 % oder mehr pro Jahr per 01.10. des Planungsjahres gegenüber dem Stand per 01.10. des vorherigen Jahres gemäß § 5 Abs. 3 der Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung