Zum Menü springen Zum Inhalt springen Zum Footer springen Suchen Seite downloaden Seite teilen
Ergebnisse werden geladen. Dies kann bis zu einer Minute dauern.
KENNZAHL

Anzahl von Menschen mit einem Behinderungsgrad von 70 % oder mehr im Bundesdienst (Aufnahme ohne Bindung einer Planstelle)

2021
Kennzahl zur Gänze erreicht

Zugeordnetes Wirkungsziel

Kennzahlen geben direkt oder indirekt Auskunft über die Erreichung eines bestimmten Wirkungsziels. Jedes Wirkungsziel wird mit maximal fünf Kennzahlen überprüfbar gemacht.


Entwicklung der Wirkungskennzahl

Grafik

Tabelle

Beurteilung der Kennzahlen-Entwicklung

Im Jahr 2021 (1. Oktober 2020 – 1. Oktober 2021) sind 23 Aufnahmen gem. § 5 Abs. 3 der Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung gem. § 44 BHG 2013 erfolgt (sogenannte „Behindertenplanstellen“; Aufnahmen erfolgen ohne Bindung einer Planstelle). Diese Regelung soll die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung im Bundesdienst forcieren und für die Dienststellen einen dahingehenden Anreiz schaffen, dass diese Bedienstetengruppe von etwaigen Einsparungsvorgaben ausgenommen ist. Voraussetzung ist die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß Behinderteneinstellungsgesetz mit einem Behinderungsgrad von mindestens 70 % (wird festgestellt mit Bescheid des Sozialministeriumservice). Da im Herbst 2021 kein „Behindertenministerrat“ verfasst wurde, wurde die angegebene Zahl aus einer Arbeitsliste mit Stand 1. Oktober 2021 abgefragt. Zu diesem Stichtag betrug die Gesamtzahl der aktiv im Bundesdienst beschäftigten Menschen mit Behinderung, für welche keine Planstelle notwendig ist, 305. Zum Stichtag 1. Oktober 2021 waren im Bundesdienst 4.077 Menschen mit Behinderung beschäftigt (begünstigt Behinderte gem. Behinderteneinstellungsgesetz mit einem Grad der Behinderung ab 50 %).


Quelle

Jährlicher Ministerratsvortrag des BMKÖS, Stand 1.10., Die Daten werden jährlich von den Ressorts erhoben

Berechnungsmethode

Anzahl der Menschen mit einem Behinderungsgrad von 70 % oder mehr im Bundesdienst gem. § 5 Abs. 3 der Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung gem. § 44 BHG 2013