KENNZAHL
Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, die länger als drei Jahre dauern (§ 108a StPO), im Verhältnis zum Gesamtanfall der StA
Entwicklung der Wirkungskennzahl
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Mit dem § 108a StPO wurde eine grundsätzliche Höchstdauer von 3 Jahren für das Ermittlungsverfahren vorgesehen, vor deren Ablauf die Staatsanwaltschaften von Amts wegen und nicht auf Antrag des Beschuldigten das Gericht zu befassen haben. Damit wird dem – von Art. 6 EMRK vorgesehenen – Grundrecht auf Beendigung von Verfahren innerhalb angemessener Frist entsprochen. Anträge nach § 108a StPO wurden ab 2017 verzeichnet, wobei erst ab 2018 über diese entschieden wurde. Im Jahr 2021 wurden 560 Anträge nach § 108 a StPO gestellt, wovon 463 erfolgreich waren, und 70.543 St-Verfahren (St = bei den Staatsanwaltschaften anhängige Strafsachen) erledigt (im Vorjahr: 328 Anträge bei 60.295 St-Verfahren). Hier wirkt sich insbesondere die steigende Anzahl an Großverfahren aus, da die Ermittlungsverfahren in diesem Zusammenhang wesentlich umfangreicher und zeitaufwendiger sind. Da es sich hier um einen neuen Indikator handelt und demnach keine Erfahrungswerte vorlagen, war die Schwankungsbreite zum Zeitpunkt der Festlegung der Zielzustände noch nicht abschätzbar. Diese Kennzahl wurde aufgrund der bisherigen Praxiserfahrung verbessert und wird ab dem BVA 2022 mit einer neuen Berechnungsmethode dargestellt.
Quelle
Verfahrensautomation Justiz; Bundesministerium für Justiz (Abt. III 3, IV 3)
Berechnungsmethode
Anzahl der nach § 108 a StPO (nach drei Jahren Ermittlungsdauer) bei Gericht angefallenen Verfahren im Verhältnis zum Gesamtanfall der staatsanwaltlichen Verfahren (in der Gattung „St“).