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KENNZAHL

Erreichung des kumulativen Endenergieeffizienzzieles gem. Bundes-EnergieeffizienzG (EEffG)

Erreichung des kumulativen Endenergieeffizienzzieles gem. Bundes-EnergieeffizienzG (EEffG)

Entwicklung der Wirkungskennzahl

Grafik

Tabelle

Beurteilung der Kennzahlen-Entwicklung

Artikel 7 der europäischen Richtlinie zur Energieeffizienz (EED; 2012/27/EU) sah die Einrichtung eines Energieeffizienzsystems vor, im Rahmen dessen Energieeffizienzmaßnahmen im Ausmaß von neuen jährlichen Energieeinsparungen in Höhe von 1,5 % des Energieabsatzes aller Energieverteiler oder Energieeinzelhandelsunternehmen an Endverbraucher gesetzt werden mussten. In Österreich wurde Artikel 7 der EED im EEffG als Kombination aus einem Verpflichtungssystem für Energielieferanten und den strategischen Maßnahmen, die von der öffentlichen Hand gesetzt werden, umgesetzt. Durch das im Jahr 2014 in Kraft getretene Bundes-Energieeffizienzgesetz wurde ab dem 1.1.2015 ein Verpflichtungssystem für Energielieferanten eingeführt. In § 4 Abs. 1 Z 3 EEffG legt die Republik Österreich fest, dass beginnend mit dem Jahr 2014 bis 2020 Endenergie in Höhe von kumuliert 310 PJ eingespart werden soll. Dieses Ziel soll durch Energieeffizienzmaßnahmen von Energielieferanten im Ausmaß von 159 PJ und durch strategische Maßnahmen der öffentlichen Stellen im Ausmaß von 151 PJ erreicht werden. Insgesamt wurde bereits 2019 das kumulierte Einsparziel in Höhe von 310 PJ erreicht.
Für die Jahre 2014–2020 wurden kumulierte Endenergieeinsparungen im Ausmaß von insgesamt 504 PJ von Energielieferant:innen sowie öffentlichen Stellen des Bundes und der Bundesländer gemeldet. Damit wurde das gesamtstaatliche Ziel von 310 PJ übererfüllt.
Für den Zeitraum 2021 bis 2030 gibt die neue EU-Effizienz-RL 2018/2002/EU kumulierte Endenergieeinsparziele für Österreich in Höhe von mindestens 498 PJ vor. Die Zielzustände für 2021, 2022 und 2023 wurden unter Annahme eines linearen Zielerreichungspfades vorläufig berechnet und werden in weiterer Folge im neuen Energieeffizienzgesetz gesetzlich festgelegt werden. Da das neue Energieeffizienzgesetz noch nicht in Kraft ist und die Monitoringbehörde noch nicht bestellt ist, konnte die Zielerreichung für das Jahr 2021 nicht evaluiert werden.


Quelle

Auswertungen der Nationalen Monitoringstelle Energieeffizienz (NEEM) in Umsetzung des EEffG

Berechnungsmethode

Die Nationale Monitoringstelle Energieeffizienz (NEEM) ist gem. EEffG verpflichtet, die Erfüllung des kumulativen Energieeffizienzzieles zu evaluieren. Dazu werden der NEEM von den Maßnahmensetzern umgesetzte Energieeffizienzmaßnahmen sowie die korrespondierenden und auf Basis des EEffG und der Energieeffizienz-Richtlinienverordnung berechneten Endenergieeinsparungen gemeldet. Die NEEM evaluiert und fasst diese Meldungen zusammen. Für die Berechnung der Kennzahl werden die jährlichen Energieeinsparungen in PJ auf Basis der Maßnahmenmeldungen seit 2014 addiert.