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MASSNAHME

Abhaltung von Videokonferenzen mit anderen ausländischen Verfassungsgerichten

2016
Massnahme nicht erreicht

Zugeordnete Wirkungsziele

Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.


Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme

Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.

Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.


Kennzahl: Technische Anforderungen zur Abhaltung von Videokonferenzen mit anderen ausländischen Verfassungsgerichten sind vorhanden

Details zur Kennzahl

2016

Anmerkung: positiv bei steigender Kennzahl

Istwert

0

%

Zielzustand

80

%

Erläuterung der Entwicklung

Bei Evaluierung der Umsetzung des Projekts zur Abhaltung von Videokonferenzen mit anderen ausländischen Verfassungsgerichten im Juli 2016 stellte sich heraus, dass eine erforderliche hochwertige technische Lösung zu kostenintensiv ist. Die Realisierung dieser Maßnahme wurde daher nicht weiterverfolgt.

Ausgangsjahr bzw. Datum der Planung

2015

Ausgangspunkt der Planung

30


Quelle

VfGH/Ablauf- um Umsetzungsplanung

Berechnungsmethode

Evaluierung der Umsetzung des Projekts am 31.7.2016