MASSNAHME
Abhaltung von Videokonferenzen mit anderen ausländischen Verfassungsgerichten
Massnahme nicht erreicht
Zugeordnete Wirkungsziele
Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.
Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme
Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.
Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.
Kennzahl: Technische Anforderungen zur Abhaltung von Videokonferenzen mit anderen ausländischen Verfassungsgerichten sind vorhanden
Details zur Kennzahl
Anmerkung: positiv bei steigender Kennzahl
Istwert
0%
Zielzustand
80%
Erläuterung der Entwicklung
Bei Evaluierung der Umsetzung des Projekts zur Abhaltung von Videokonferenzen mit anderen ausländischen Verfassungsgerichten im Juli 2016 stellte sich heraus, dass eine erforderliche hochwertige technische Lösung zu kostenintensiv ist. Die Realisierung dieser Maßnahme wurde daher nicht weiterverfolgt.
Ausgangsjahr bzw. Datum der Planung
2015
Ausgangspunkt der Planung
30
Quelle
VfGH/Ablauf- um Umsetzungsplanung
Berechnungsmethode
Evaluierung der Umsetzung des Projekts am 31.7.2016