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MASSNAHME

Ausstattung aller Unternehmensdaten in öffentlichen Registern mit der Global Location Number (GLN)

2015
Massnahme zur Gänze erreicht

Zugeordnete Wirkungsziele

Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.


Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme

Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.

Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.


Meilenstein: Ressortvereinbarungen mit dem Bundesministerium für Inneres und Justiz zur Aufnahme der GLN in das zentrale Vereinsregister und in das Firmenbuch sind abgeschlossen

Details zum Meilenstein

2015

Istzustand (2015)

Aus budgetären Gründen können die Ressorts die notwendigen Umsetzung nicht weiter vorantreiben. Im Rahmen einer Weiterentwicklung werden die notwendigen Schritte von den Ressorts eingeleitet.

Ausgangspunkt der Planung (Datum)

2013

Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)

Anwendung der GLN nur im Ergänzungsregister [Istzustand per 12/2013]

Zielzustand (Datum)

30. Dezember 2015

Zielzustand (Beschreibung)

Ressortvereinbarungen mit dem Bundesministerium für Inneres und Justiz zur Aufnahme der GLN in das zentrale Vereinsregister und in das Firmenbuch sind abgeschlossen [Zielzustand per 06/2015]

Erläuterung der Entwicklung

Im Nachhinein hat sich erwiesen, dass der Meilenstein betreffend Ressortvereinbarungen nicht so stark zur Erreichung der zugrunde liegenden Maßnahme beiträgt. Durch die Bereitstellung der GLN im Unternehmensregister und der Führung der GLN in einem zentralen Register ist nämlich die Umsetzung in den konstitutiven Registern nicht von großer Relevanz.
Da eine Ausstattung der Daten aus dem Firmenbuch und dem Vereinsregister im Rahmen des Unternehmensregisters erfolgt, ist eine 100%ige Ausstattung gegeben. Insofern ist die Bewertung des Meilensteins mit „zur Gänze erreicht“ gerechtfertigt.

Zielerreichungsgrad des Meilensteins

zur Gänze