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MASSNAHME

Erarbeitung legistischer Maßnahmen zur Reform des Wohnrechts

Erarbeitung legistischer Maßnahmen zur Reform des Wohnrechts

2019
Massnahme teilweise erreicht

Zugeordnete Wirkungsziele

Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.


Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme

Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.

Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.


Meilenstein: Erarbeitung eines Begutachtungsentwurfes für den Bereich des Wohnrechts

Details zum Meilenstein

2019

Istzustand (2019)

Abteilungsintern wurden zu den im Regierungsprogramm genannten Punkten Regelungsoptionen entwickelt. Diese werden für weitere Projekte in diesem Bereich zur Verfügung stehen.

Ausgangspunkt der Planung (Datum)

31.12.2017

Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)

Die Regelungen über das Wohnrecht sind vor dem Hintergrund der Pläne der Bundesregierung zu prüfen.

Zielzustand (Datum)

30. März 2019

Zielzustand (Beschreibung)

Bis 31.03.2019 Erarbeitung eines Begutachtungsentwurfes für den Bereich des Wohnrechts unter Beiziehung von Expertlnnen aus dem Bereich Richterschaft, Rechtsanwaltschaft, UniversitätsprofessorInnen, VertreterInnen von mit dem Wohnrecht befassten Organisationen.

Erläuterung der Entwicklung

Dieser Meilenstein wurde im Hinblick auf eine Passage im damaligen Regierungsprogramm (2017 bis 2022) aufgenommen, die für einzelne Punkte eine vorgezogene Änderung des Mietrechts noch vor einer umfassenden Reform vorsah („Folgende Maßnahmen sollen bis zur Schaffung eines neuen Mietrechts noch im geltenden MRG novelliert werden.“) Entgegen der ursprünglichen Intention im Regierungsprogramm war eine kurzfristige Verwirklichung letztlich (doch) nicht möglich, weil politisch kein Konsens über den Inhalt der im Einzelnen ausfüllungsbedürftigen Maßnahmen hergestellt werden konnte.

Zielerreichungsgrad des Meilensteins

teilweise