MASSNAHME
Erhöhung des Erschwerniszuschlags bei der Pflegegeldeinstufung auf monatlich 45 Stunden bei demenziellen Beeinträchtigungen.
Erhöhung des Erschwerniszuschlags bei der Pflegegeldeinstufung auf monatlich 45 Stunden bei demenziellen Beeinträchtigungen.
Massnahme überplanmäßig erreicht
Zugeordnete Wirkungsziele
Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.
Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme
Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.
Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.
Meilenstein: Personen, bei denen bei der Pflegegeldeinstufung ein Erschwerniszuschlag berücksichtigt wurde
Details zum Meilenstein
Istzustand (2024)
Durch die Erhöhung des Erschwerniszuschlages hat sich bei ca. 7.000 Personen eine stufenrelevante Erhöhung des Pflegegeldes ergeben. Im Jahr 2024 wurde bei rund 32.000 Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr ein Erschwerniszuschlag berücksichtigt.
Ausgangspunkt der Planung (Datum)
31.12.2022
Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)
Als Maßnahme der Pflegereform ist mit Wirkung vom 1. Jänner 2023 eine Erhöhung des Erschwerniszuschlages bei der Pflegegeldeinstufung für Personen mit einer schweren psychischen oder geistigen Behinderung, insbesondere demenziellen Beeinträchtigung, von derzeit monatlich 25 Stunden auf mtl. 45 Stunden vorgesehen. Im Jahr 2022 wurde bei 30.237 Personen ein Erschwerniszuschlag berücksichtigt.
Zielzustand (Datum)
31. Dezember 2024
Zielzustand (Beschreibung)
Bei 30.600 Personen, ab dem vollendeten 15. Lebensjahr, wurde bei der Pflegegeldeinstufung ein Erschwerniszuschlag berücksichtigt.
Erläuterung der Entwicklung
Als Maßnahme der Pflegereform wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 2023 eine Erhöhung des Erschwerniszuschlages bei der Pflegegeldeinstufung für Personen mit einer schweren psychischen oder geistigen Behinderung, insbesondere demenziellen Beeinträchtigungen, von 25 Stunden auf 45 Stunden monatlich umgesetzt.
Zielerreichungsgrad des Meilensteins
überplanmäßig