Zum Menü springen Zum Inhalt springen Zum Footer springen Suchen Seite downloaden Seite teilen
Ergebnisse werden geladen. Dies kann bis zu einer Minute dauern.
MASSNAHME

Gewährung von Pflegekarenzgeld an betreuende Angehörige mit Rechtsanspruch.

Gewährung von Pflegekarenzgeld an betreuende Angehörige mit Rechtsanspruch.

2019
Massnahme überplanmäßig erreicht

Zugeordnete Wirkungsziele

Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.


Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme

Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.

Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.


Kennzahl: BezieherInnen von Pflegekarenzgeld

Details zur Kennzahl

2019

Anmerkung: positiv bei steigender Kennzahl

Istwert

3.267

Anzahl

Zielzustand

2.750

Anzahl

Erläuterung der Entwicklung

Der angestrebte Zielzustand wurde überplanmäßig erreicht. Die Maßnahme der Pflegekarenz und Pflegeteilzeit wurde mit 1.1.2014 eingeführt. Aufgrund der Steigerung des Bekanntheitsgrades dieser Maßnahmen (u. a. durch umfangreiche Information durch das BMSGPK) ist von einer steigenden Anzahl der Bezieherinnen und Bezieher eines Pflegekarenzgeldes auszugehen. Im Jahr der Einführung des Pflegekarenzgeldes haben diese Leistung 2.321 Personen in Anspruch genommen. Nach Etablierung der Maßnahme ist für die Jahre 2015 bis 2018 eine relativ konstante Entwicklung mit einer Personenanzahl von 2.577 (im Jahr 2015) bis 2.962 (im Jahr 2018) eingetreten. Im Jahr 2019 wurde die Leistung des Pflegekarenzgeldes von 3.267 Personen in Anspruch genommen, was einer Steigerung von rund 10,3 % gegenüber dem Vorjahr entspricht. Dies zeigt, dass der Zielerreichungsgrad aufgrund der zunehmenden Bekanntheit der Leistung und der Notwendigkeit zur besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf gesteigert werden konnte. Seit 1. Jänner 2020 besteht zudem ein Rechtsanspruch auf Pflegekarenz und Pflegeteilzeit für eine Dauer von bis zu vier Wochen.

Ausgangsjahr bzw. Datum der Planung

2017

Ausgangspunkt der Planung

2.634


Quelle

Sozialministeriumservice

Berechnungsmethode

Bezieher/innen eines Pflegekarenzgeldes im Jahr